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Bad Ems-Nassau aktuell Ausgabe Bad Ems
Ausgabe 38/2023
Öffentliche Bekanntmachungen und sonstige Mitteilungen
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Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren

der Ortsgemeinde Zimmerschied vom 16.08.2023

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht:

§ 1 Allgemeines

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

§ 4 Inkrafttreten

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

III. Ausheben und Schließen der Gräber

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

V. Benutzung der Leichenhalle

VI. Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.

Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,

2.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 01.09.1994 außer

Kraft.

56379 Zimmerschied, den 30.08.2023
Ortsgemeinde Zimmerschied
(Siegel)
Michael Drees, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntgabe als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Ems, 04.09.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau
(Siegel)
Uwe Bruchhäuser, Bürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I.

Reihengrabstätten

1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr  — 40,00 €

b)

vom vollendeten 5. Lebensjahr ab  — 100,00 €

2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a)

für ein Urnenerdreihengrab  — 55,00 €

b)

für die zusätzliche Zugabe einer Urne in einem Reihengrab pro Urne  — 35,00 €

c)

für ein Urnenwiesenreihengrab (für eine Urne) —  55,00 €

d)

für eine Urnenreihengrabstätte am Baum (für eine Urne)  — 75,00 €

II.

Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1.

Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für

a)

eine Einzelgrabstätte  — 250,00 €

b)

eine Doppelgrabstätte oder ein Tiefengrab —  500,00 €

c)

jede weitere Grabstätte —  250,00 €

d)

ein Urnenerdwahlgrab —  250,00 €

e)

die Errichtung einer Gruft je Grabstelle —  1.000,00 €

f)

für die zusätzliche Zugabe einer Urne in einem Wahlgrab pro Urne  — 55,00 €

g)

für ein Urnenwiesenwahlgrab (für bis zu zwei Urnen)  — 250,00 €

h)

für eine Urnenwahlgrabstätte am Baum (für bis zu zwei Urnen)  — 300,00 €

2.

Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer 1 erhoben.

3.

Wird das Nutzungsrecht zur Einhaltung der Ruhezeit einer beizusetzenden Urne nur bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert, so wird für jedes nach dem Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts liegende Jahr eine der in Ziffer 1 festgelegten Sätze entsprechende Teilgebühr - aufgerundet auf volle Euro - erhoben.

III.

Ausheben und Schließen der Gräber

1.

Für die Bestattung in Reihen- und Wahlgräbern werden 100% der Kosten erhoben, die der Ortsgemeinde Zimmerschied für die Durchführung dieser Leistung einschließlich aller notwendigen Nebenausgaben entstehen.

IV.

Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

1.

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu 100% zu ersetzen.

2.

Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach Abschnitt III erhoben.

V.

Benutzung der Leichenhalle

1.

Für die Aufbewahrung

a)

einer Leiche —  50,00 €

b)

einer Urne  — 50,00 €

2.

Falls infolge besonderer Umstände eine außergewöhnliche Verunreinigung der Friedhofskapelle, Leichenhalle oder sonstiger Einrichtungen verursacht wird, sind für diese Reinigung die tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu zahlen.

VI.

Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege

1.

Für die Bereitstellung von Wasser, für die Abraumbeseitigung u.Ä. zur Grabpflege wird pro Grabeinheit eine Gebühr erhoben. Sie beträgt

a)

für Erdreihengrabstätten für die Dauer der 30-jährigen Ruhezeit  — 80,00 €

b)

für Einzelwahlgrabstätten für die Dauer des 35-jährigen Nutzungsrechts —  93,00 €

c)

für Tiefgräber für die Dauer des 35-jährigen Nutzungsrechts  — 93,00 €

d)

für Doppelgrabstätten für die Dauer des 35-jährigen Nutzungsrechts  — 185,00 €

e)

für jede weitere Erdwahlgrabstätte für die Dauer des 35-jährigen Nutzungsrechts  — 93,00 €

f)

für ein Kinderreihengrab für die Dauer der 30-jährigen Ruhezeit  — 40,00 €

g)

für ein Urnenerdreihengrab für die Dauer der 15-jährigen Ruhezeit  — 40,00 €

h)

für ein Urnenerdwahlgrab für die Dauer des 35-jährigen Nutzungsrechts  — 47,00 €

Die Gebühr ist für sämtliche Grabeinheiten im Voraus zu entrichten:

i.

bei Reihengrabstätten mit Anmeldung des Todesfalles

ii.

bei Wahlgrabstätten

- zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts,

- bei der Verlängerung des Nutzungsrechts

- bei der nächsten Belegung einer vorhandenen Grabeinheit, soweit für diese nicht bereits Gebühren für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen bezahlt wurden.

2.

Für die von der Gemeinde vorzunehmende Pflege und Unterhalten der Urnenwiesengrabstätten und Urnenbaumgrabstätten wird eine Gebühr für die Dauer der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit erhoben. Diese Gebühr beträgt

a)

für Urnenreihengrabstätten (Wiese oder Baum) —  300,00 €

b)

für Urnenwahlgrabstätten (Wiese oder Baum)  — 350,00 €

Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes wird die Pflegegebühr nach Nummer 2 Ziffer b anteilig - aufgerundet auf volle Euro - erhoben.