Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.Januar 1994 (GVBI. S. 153) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023, (GVBI. S. 133), folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 32.588.459,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 32.578.550,00 € |
| Jahresergebnis | 9.909,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| die ordentlichen Einzahlungen auf | 32.095.159,00 € |
| die ordentlichen Auszahlungen auf | 30.459.200,00 € |
| Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 1.635.959,00 € |
| die außerordentlichen Einzahlungen auf | 0,00 € |
| die außerordentlichen Auszahlungen auf | 0,00 € |
| Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen | 0,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.225.798,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 8.911.550,00 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -7.685.752,00 € |
| die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 7.685.752,00 € |
| die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.635.959,00 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 6.049.793,00 € |
| der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf | 41.006.709,00 € |
| der Gesamtbetrag der Auszahlungen au | 41.006.709,00 € |
| Veränderung des Finanzmittelbestands im Haushaltsjahr | 0,00 € |
| Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für | |
| zinslose Kredite auf | 0,00 € |
| verzinste Kredite auf | 7.685.752,00 € |
| zusammen auf | 7.685.752,00 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftig Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) belasten, wird festgesetzt auf — 8.665.300,00 €
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 7.560.337 €
| Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf | 10.500.000 € |
| Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf | 2.000.000 € |
(1) Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden für den Eigenbetrieb „Verbandsgemeindewerke Bad Ems - Nassau“ ehemals Bereich der Verbandsgemeindewerke Bad Ems festgesetzt auf:
a) Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen:
| Kredite gesamt | Davon zinslos |
| Wasserversorgung | 3.425.150 € | 2.247.250 € |
| Abwasserentsorgung | 1.953.250 € | 160.300 € |
b) Kredite zur Liquiditätssicherung sind in der Gesamtermächtigung enthalten
c) Verpflichtungsermächtigungen
| Wasserversorgung | 2.025.000 € |
| Abwasserentsorgung | 1.185.000 € |
d) Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich bei der Wasserversorgung auf 1.464.000 € und bei der Abwasserentsorgung auf 767.800 €.
(2) Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden für den Eigenbetrieb „Verbandsgemeindewerke Bad Ems - Nassau“ ehemals Bereich der Verbandsgemeindewerke Nassau festgesetzt auf:
a) Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen:
| Kredite gesamt | Davon zinslos |
| Wasserversorgung | 1.619.200 € | 31.350 € |
| Abwasserentsorgung | 3.118.700 € | 377.750 € |
b) Kredite zur Liquiditätssicherung sind in der Gesamtermächtigung enthalten
d) Verpflichtungsermächtigungen:
| Wasserversorgung | 1.670.000 € |
| Abwasserentsorgung | 2.410.000 € |
d) Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich bei der Wasserversorgung auf 1.185.250 € und bei der Abwasserentsorgung auf 1.400.150 €.
(1) Die Umlagesätze für die Erhebung der Verbandsgemeindeumlage werden gem. § 26 des Landesfinanzausgleichgesetzes für das Haushaltsjahr 2024 auf 34,50 v.H. der Umlagegrundlagen festgesetzt. Das vorläufige Umlagesoll beträgt 13.173.138 € (Vorjahr: 11.580.315 €).
(2) Neben der allgemeinen Verbandsgemeindeumlage erhebt die Verbandsgemeinde folgende Sonderumlage:
a) Die sog. Sonderumlage 1 gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 der o. g. Vereinbarung in Verbindung mit § 10 Abs. 4 des Landesgesetzes über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Bad Ems und Nassau vom 08. Mai 2018 (BEms/NassauZSchlG RP) zur zweckgebundenen Finanzierung der nicht durch Einzahlungen gedeckten Auszahlungen für ihre Kindertagesstätten im Gebiet der bisherigen Verbandsgemeinde Nassau und zur zweckgebundenen Finanzierung der von ihr getragenen gemeindlichen Anteile nach § 12 Abs. 2 und 6 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes an den Personalkosten des Kindergartens der Lebenshilfe Rhein-Lahn e. V. wird von den Ortsgemeinden der bisherigen Verbandsgemeinde Nassau auf vorläufig 12,18 v.H. der Umlagegrundlagen festgesetzt (Umlagesoll 1.845.660 €; Vorjahr 1.407.216 €). Im Haushaltsjahr 2024 werden 90 % auf der Basis der Hochrechnung zu den Zahlterminen der Umlage erhoben. Eine Spitzabrechnung mit verbindlicher Festlegung des Hebesatzes erfolgt im Haushaltsfolgejahr.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt
| - zum 31.12.2022 | 23.232.171,45 € |
| - zum 31.12.2023 | 23.265.657,45 € |
| - zum 31.12.2024 | 23.275.566,45 € |
Die Verbandsgemeindewerke Bad Ems-Nassau erheben für ihre Betriebszweige der Abwasserentsorgung in den Gebieten der ehemaligen Verbandsgemeinden Bad Ems und Nassau
| - | Einmalige Beiträge für die auf das Schmutz- und Niederschlagswasser entfallenden Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung (einmalige Entgelte gemäß §§ 2 ff der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung); |
| - | Wiederkehrende Beiträge und Gebühren zur Abgeltung der investitionsabhängigen und übrigen Kosten (laufende Entgelte gemäß §§ 12 ff der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung) sowie |
| - | Einmalige Investitionskostenanteile und laufende Kostenanteile für die Straßenoberflächenentwässerung der Gemeindestraßen (§§ 16 ff der Verträge zwischen den Städten/Gemeinden und Verbandsgemeindewerken) |
| Für das Haushaltsjahr werden folgende Beiträge, Gebühren und Kostenanteile festgesetzt: | |
Einmalige Beiträge
| Bad Ems | Nassau |
| Kanalbaubeitrag Schmutzwasser je m² gewichtete Grundstücksfläche | 2,64 € | 3,58 € |
| Kanalbaubeitrag Niederschlagswasser je m² zulässiger Abflussfläche | 5,33 € | 9,70 € |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen liegen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO vor, wenn im Einzelfall ein Betrag von 15.000 € überschritten ist.
Die bewilligbaren Fälle von Altersteilzeit werden
- für Beamtinnen und Beamten in — 0 Fällen
- für Beschäftigte in — 8 Fällen
zugelassen.
Für die Bewilligung von Zahlungen nach dem Landesbesoldungsgesetz (LBesG) in Verbindung mit der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes vom 14. April 1999 (GVBl. S. 104, BS 2032-3) an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:
| 1. | für Leistungsstufen gemäß § 29 Abs. 5 LBesG: — 0,00 € |
| 2. | für Leistungsprämien und -zulagen gemäß § 33 LBesG: — 0,00 € |
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit nach Genehmigung vom 15.01.2024 durch die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises als Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemacht.
Der Haushaltsplan samt Anlagen liegt zur Einsichtnahme vom 29.01.2024 bis 06.02.2024 während der Öffnungszeit (montags bis mittwochs von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr) im Rathaus der Verbandsgemeinde Bad Ems - Nassau, Bleichstraße 1, 56130 Bad Ems, Zimmer 409, öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung -GemO- wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |