Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gibt hiermit gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) Folgendes bekannt:
Aufgrund des Beschlusses der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Gemeinsame Feuerwehrwerkstatt vom 12.03.2024 stellt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als zuständige Errichtungsbehörde stellt gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl 1982, S. 476), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl S. 21) die nachfolgende Neufassung der Verbandsordnung fest:
Verbandsordnung des Zweckverbandes Gemeinsame Feuerwehrwerkstatt
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Gemeinsame Feuerwehrwerkstatt hat
| mit Beschluss | vom 12.03.2024 |
| sowie | |
| der Rhein-Lahn-Kreis mit Beschluss | vom 17.06.2024 |
| die Verbandsgemeinde Aar-Einrich mit Beschluss | vom 03.06.2024 |
| die Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau mit Beschluss | vom 06.06.2024 |
| die Verbandsgemeinde Diez mit Beschluss | vom 16.05.2024 |
| die Verbandsgemeinde Nastätten mit Beschluss | vom 25.04.2024 |
| die Verbandsgemeinde Loreley mit Beschluss | vom 07.05.2024 |
| die Stadt Lahnstein mit Beschluss | vom 03.06.2024 |
haben gemäß
§ 6 Abs. 2 und 3 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) die nachstehende Verbandsordnung beschlossen und beantragen bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als der nach § 5 KomZG zuständigen Behörde deren Feststellung.
Mitglieder des Zweckverbandes sind die Verbandsgemeinden Aar-Einrich, Bad Ems-Nassau, Diez, Loreley und Nastätten, die Stadt Lahnstein sowie der Rhein-Lahn-Kreis.
Weitere Kommunen können dem Zweckverband beitreten. Der finanzielle Ausgleich für die von den Mitgliedern erbrachten Vorleistungen und die Beitrittsmodalitäten sind zu verhandeln und festzulegen.
| 1. | Der Zweckverband führt den Namen "Zweckverband Gemeinsame Feuerwehrwerkstatt“. |
| 2. | Der Zweckverband hat seinen Sitz in Nastätten. |
| 1. | Der Zweckverband unterhält und betreibt eine Werkstatt insbesondere für die Aufgabenbereiche |
| - Atemschutz; |
| - Schlauch-Reinigung und -Pflege; |
| - Reinigung persönlicher Schutzkleidung; |
| - Prüfung von Geräten und Maschinen; |
| - Wartung digitaler Sprechfunkgeräte; |
| - Durchführung kleiner Reparaturen. |
| 2. | Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann der Zweckverband Gebäude erwerben, bauen oder anmieten, Ausrüstung erwerben oder anmieten und eigenes Personal beschäftigen oder Dritte beauftragen. |
Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung (§ 5) und die Verbandsvorsteherin/der Verbandsvorsteher (§ 6).
| 1. | In die Verbandsversammlung werden von den Verbandsmitgliedern entsandt: |
| Rhein-Lahn-Kreis - je 1 Vertreter / Stimme, |
| Verbandsgemeinde Aar-Einrich - je 3 Vertreter / Stimmen, |
| Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau - je 4 Vertreter / Stimmen, |
| Verbandsgemeinde Diez - je 4 Vertreter / Stimmen, |
| Verbandsgemeinde Nastätten - je 3 Vertreter / Stimmen, |
| Verbandsgemeinde Loreley - je 3 Vertreter / Stimmen. |
| Stadt Lahnstein - je 3 Vertreter / Stimmen. |
| Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden. |
| 2. | Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Verbandsmitglieder und mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten sind. |
| 3. | Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Verbandsmitglieder soweit nichts anderes bestimmt ist. |
Die Verbandsvorsteherin/Der Verbandsvorsteher sowie eine stellvertretende Verbandsvorsteherin oder stellvertretender Verbandsvorsteher werden von der Verbandsversammlung für die Dauer der Wahlzeit der kommunalen Vertretungen gewählt.
| 1. | Die Vorsteherin/der Vorsteher bestellt mit Zustimmung der Verbandsversammlung einen Werkstattleiter. |
| 2. | Die Verwaltungsgeschäfte des Zweckverbandes werden von der Verwaltungsbehörde, die für die Führung der Verwaltungsgeschäfte der vom Verbandsvorsteher vertretenen kommunalen Gebietskörperschaft zuständig ist, geführt. Dabei können einzelne Verwaltungsgeschäfte auf Dritte übertragen werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung. |
| 1. | Zur Deckung des durch andere Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarfs erhebt der Zweckverband von seinen Verbandsmitgliedern jährlich eine Verbandsumlage. |
| 2. | Ein Zehntel der Umlage entfällt auf den Rhein-Lahn-Kreis. Grundlage für die Bemessung der restlichen Verbandsumlage sind je zur Hälfte die Einwohnerzahl (lt. Kommwis) und Gemeindefläche zum Stichtag 30. Juni des laufenden Jahres (Verteilungsschlüssel der Feuerschutzsteuer). Basis ist der 30. Juni des Jahres, das dem Jahr der Errichtung des Zweckverbandes vorangeht. Eine Anpassung erfolgt alle fünf Jahre zum 31. Dezember. |
Grundlage für die Aufteilung des Eigenkapitals ist der Verteilungsmaßstab gem. § 8 Abs. 2 dieser Verbandsordnung.
| 1. | Der Zweckverband kann nur nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 KomZG aufgelöst werden. |
| 2. | Sobald die Aufgabe des Zweckverbandes entfällt, ist die Auflösung durch die Verbandsversammlung zu beschließen. Hierzu haben die Verbandsmitglieder eine Einigung über die Auseinandersetzung, die Durchführung der Liquidation und die Bestellung eines Liquidators herbeizuführen. Dies gilt insbesondere auch für die Übernahme der Bediensteten des Verbandes. |
| Der Auflösungsbeschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bestätigung durch die Errichtungsbehörde. |
| 3. | Eine Beendigung der Mitgliedschaft in den ersten 20 Jahren ist nicht möglich. Sollte ein Verbandsmitglied seine Mitgliedschaft danach beenden wollen, so muss die Absicht durch entsprechende Mitteilung spätestens 2 Jahre vor dem Zeitpunkt, zu dem das Verbandsmitglied ausscheiden will, mit eingeschriebenem Brief der Verbandsvorsteherin/dem Verbandsvorsteher mitgeteilt werden. Der Beendigung der Mitgliedschaft muss die Mehrheit der Zweckverbandsmitglieder zustimmen (§ 6 Abs. 4 KomZG). |
| 4. | Bei der Auflösung des Zweckverbandes ist etwa vorhandenes Vermögen gemäß der Beteiligung der Mitglieder nach § 9 dieser Verbandsordnung zu verteilen und dort für Zwecke der Feuerwehr oder des Katastrophenschutzes zu verwenden |
Die Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen in den Mitteilungs-/Amtsblättern der kreisangehörigen Verbandsgemeinden und der Stadt Lahnstein.
| 1. | Der Zweckverband kann eine Geschäftsordnung erlassen, in der die nach den Bestimmungen dieser Verbandsordnung der Geschäftsordnung vorbehaltenen Angelegenheiten zu regeln sind. Sie kann weitere für den Zweckverband wichtige Fragen regeln. |
| 2. | Der Verbandsvorsteher regelt alle für den Dienstbetrieb notwendigen grundsätzlichen Abläufe in einer Dienstanweisung. Regelungen zum operativen Betrieb der Werkstatt erlässt der Werkstattleiter. |
Diese Verbandsordnung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbandsordnung vom 15.04.2023 außer Kraft.