Liebe Schweiger,
aus gegeben Anlass möchte ich an dieser Stelle an die Erfüllung der Straßenreinigung (im Sommer, wie auch im Winter) erinnern.
Es ist in Teilen des Ortes vermehrt festzustellen, dass hier Nachsteuerungsbedarf besteht, wo ich hiermit um zeitnahe Umsetzung und beständige Fortführung bitte!
Den Bürgen, welche Ihrer Reinigungspflicht nachkommen sei an dieser Stelle aber ebenfalls herzlich für Ihre Vorbildfunktion gedankt!
Nachfolgend Auszüge aus der Straßenreinigungssatzung der Ortsgemeinde (einsehbar auf der Seite der VG BEN unter der Rubrik „Gemeinden“, Schweighausen“, „Satzungen“:
§ 2 Reinigungspflichtige Fläche
(1) Bei angrenzenden Grundstücken (Anliegergrundstücken) umfasst die Reinigungspflicht den Teil der Straßenfläche, der zwischen der Mittellinie der Straße, der gemeinsamen Grenze von Grundstück und Straße und den Senkrechten, die von den äußeren Berührungspunkten von Grundstück und Straße auf der Straßenmittellinie errichtet werden, liegt. Verlaufen die Grundstücksseitengrenzen nicht senkrecht zur Straßenmittellinie oder ist die längste parallel zur Straßenmittellinie verlaufende Ausdehnung des Grundstücks länger als die gemeinsame Grenze, so umfasst die Reinigungspflicht die Fläche, die zwischen der Mittellinie der Straße, den Senkrechten, die von den äußeren Punkten derjenigen Grundstücksseite oder -seiten, die der zu reinigenden Straße zugekehrt sind, auf der Straßenmittellinie errichtet werden, und der zwischen den Senkrechten sich ergebenden Straßengrenze liegt.
§ 3 Gegenstand der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigungspflicht umfasst die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen.
(2) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Zur geschlossenen Ortslage gehört auch eine an der Bebauungsgrenze verlaufende, einseitig bebaute Straße, von der aus die Baugrundstücke erschlossen sind.
(3) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere:
| 1. | Gehwege einschl. der Durchlässe und Fußgängerstraßen; |
| 2. | Fahrbahnen; |
| 3. | Radwege |
| 4. | Parkplätze; |
| 5. | Promenadenwege (Sommerwege und Bankette); |
| 6. | Straßenrinnen, Einflussöffnungen der Straßenkanäle und Seitengräben einschl. der Durchlässe; |
| 7. | Böschungen und Grabenüberbrückungen; |
| 8. | Sichtflächen innerhalb des Straßenraumes. Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängerverkehr entweder ausdrücklich oder ihrer Natur nach bestimmten Teile der Straße ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße (z. B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, zum Gehen geeignete Randstreifen, Bankette, Sommerwege). |
Ich möchte darauf hinweisen, dass satzungsgemäß der Verstoß gegen die Reinigungssatzung eine Ordnungswidrigkeit darstellt und diese mit bis zu 250€ geahndet werden kann.