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Bad Ems-Nassau aktuell Ausgabe Bad Ems
Ausgabe 41/2026
Öffentliche Bekanntmachungen und sonstige Mitteilungen
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1. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Misselberg für das Haushaltsjahr 2026 vom 30.09.2026

Der Ortsgemeinderat Misselberg hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.Januar 1994 (GVBI. S. 153) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024, (GVBI. S. 473, 475), folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden in 2026 festgesetzt:

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

von bisher Euro

auf Euro

zinslose Kredite

0

0

verzinste langfristie Kredite

0

0

zusammen

0

§ 3 Höchbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse ändert sich von

bisher Euro

auf Euro

13.757

36.248

§ 4 Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024

246.852 Euro

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2025

187.703 Euro

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2026

121.977 Euro

§ 5

Sonstige Festsetzungen

Die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung werden nicht verändert.

56132 Misselberg, den 30.09.2026
Ortsgemeinde Misselberg
in der Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau
Jean-Pascal Strefler, Ortsbürgermeister
(Dienstsiegel)

Hinweis:

Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 09.10.2026 bis 19.10.2026 während der Öffnungszeit (montags und dienstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14 Uhr bis 16 Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie mittwochs und freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr) im Rathaus der Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau, Bleichstraße 1, 56130 Bad Ems, Zimmer 408, öffentlich aus.

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Bad Ems, den 30.09.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau
Uwe Bruchhäuser, Bürgermeister
der Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau