Der neue Bußgeldkatalog (bereits gültig mit Wirkung vom 9. November 2021) enthält zum Teil deutlich erhöhte Bußgeldsätze für das Parken auf dem Gehweg. Dies zeigt, wie wichtig der Schutz der schwächsten Verkehrsteilnehmer ist, die ein Anrecht darauf haben, den Gehweg uneingeschränkt nutzen zu können. Besondere Bedeutung hat dies für Personen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind und ein Hilfsmittel benötigen und kleine Kinder, die dort zu Fuß oder mit dem Fahrrad unterwegs sind.
Das Gehwegparken ist laut der Straßenverkehrsordnung nur dort erlaubt, wo es mittels Verkehrszeichen 315 (Parken auf Gehwegen) auch tatsächlich sichtbar angeordnet wird.
Wir möchten für dieses Thema gerne sensibilisieren und informieren an dieser Stelle über die Höhe der bundeseinheitlichen Bußgelder und wie die einzelnen Verstöße unterschieden werden:
| Parken auf Gehwegen, | |
| - | fahrlässig, ohne Behinderung, für wenige Minuten 55 €. |
| Bei Bußgeldern ab 60 € gibt es einen Eintrag im Fahreignungsregister und einen Punkt in Flensburg | |
| - | fahrlässig, ohne Behinderung, länger als 1 Stunde 70 € und 1 Punkt |
| - | fahrlässig, mit Behinderung, für wenige Minuten 70 € und 1 Punkt |
| - | fahrlässig, mit Behinderung, länger als 1 Stunde 80 € und 1 Punkt |
| - | fahrlässig, mit Gefährdung, 80 € und 1 Punkt |
| - | fahrlässig, mit Sachbeschädigung/Unfall 100 € und 1 Punkt |
| Parken auf Gehwegen, mit Vorsatz | |
| - | ohne Behinderung, für wenige Minuten > 55 € und 1 Punkt |
| - | ohne Behinderung, länger als 1 Stunde 140 € und 1 Punkt |
| - | mit Behinderung, für wenige Minuten 140 € und 1 Punkt |
| - | mit Behinderung, länger als 1 Stunde 160 € und 1 Punkt |
| - | mit Gefährdung 160 € und 1 Punkt |
| - | mit Sachbeschädigung/Unfall 200 € und 1 Punkt |
(Quelle: Fachverband Fußverkehr Deutschland FUSS e.V.)
Im Sinne der gegenseitigen Rücksichtnahme bitten wir um Beachtung; planen Sie am besten vorab, wo Sie am Zielort parken dürfen oder nutzen Sie, soweit möglich, die öffentlichen Verkehrsmittel oder das Fahrrad.