Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und § 8 Nr. 5 Bestattungsgesetz (BestG) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
| Inhaltsübersicht: | |
| § 1 | Allgemeines |
| § 2 | Gebührenschuldner |
| § 3 | Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit |
| § 4 | Inkrafttreten |
| Anlage zur Friedhofsgebührensatzung | |
| I. | Reihengrabstätten |
| II. | Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten |
| III. | Ausheben und Schließen der Gräber |
| IV. | Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen und Abräumen von Grabanlagen |
| V. | Benutzung der Leichenhalle |
| VI. | Benutzung der Friedhofseinrichtung zur Grabpflege |
(1) Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
(2) Sofern Grabfelder zur Ausbringung der Asche auf öffentlichen Flächen außerhalb des Fried-hofs im Sinne des § 14 Abs. 2 Buchstabe e) der Friedhofssatzung eingerichtet werden, werden für diese Sondernutzung Gebühren auf der Grundlage einer gesonderten Satzung erhoben.
Gebührenschuldner sind:
| 1. | bei Bestattungen die Personen, die nach § 13 Bestattungsgesetz (BestG) verantwortlich sind, und der Antragsteller, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 30.03.2023 außer Kraft.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte für
| 1. | Erdbestattungen für Verstorbene | ||
| a) | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 50,00 Euro |
| b) | vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 125,00 Euro |
| 2. | für Urnenbestattungen | ||
| a) | Urnenreihengräber | 100,00 Euro |
| b) | Zusatzgebühr für die Beisetzung einer Urne in einem Erdgrab | 50,00 Euro |
| 3. | für das Ausbringung der Asche auf dem Friedhof | 100,00 Euro | |
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
| 1. | Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte für | ||
| a) | eine Einzelwahlgrabstätte | 460,00 Euro |
| b) | eine Doppelgrabstätte | 900,00 Euro |
| c) | jede weitere Grabstätte | 460,00 Euro |
| d) | ein Urnenwahlgrab in der Erde | 260,00 Euro |
| e) | die Errichtung einer Gruft je Grabstelle | 900,00 Euro |
| 2. | Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach § 16 der Friedhofssatzung nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Nummer 1 erhoben. Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres. | ||
III. Ausheben und Schließen der Gräber
| 1. | Für die Bestattung in Reihen- und Wahlgräbern werden 100 % der Kosten erhoben, die der Ortsgemeinde Geisig für die Durchführung dieser Leistungen einschließlich aller notwendiger Nebenausgaben entstehen. |
| 2. | Für die Wiederbestattung von Leichen, die auf auswärtigen Friedhöfen ausgegraben und nach Geisig überführt wurden, werden die gleichen Gebühren wie in Abschnitt I. erhoben. |
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen und Abräumen von Grabanlagen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen sowie das Abräumen von Grabanlagen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. Die vorzeitige Grababräumgebühr bemisst sich nach den aktuellen mit einem gewerblichen Unternehmen vertraglich geregelten Abräumkonditionen.
V. Benutzung der Leichenhalle
| 1. | Für die Aufbewahrung | ||
| a) | einer Leiche bis zu 4 Tagen | 75,00 Euro |
|
| für jeden weiteren Tag | 15,00 Euro |
| b) | einer Urne bis zu 10 Tagen | 35,00 Euro |
|
| für jeden weiteren Tag | 10,00 Euro |
| 2. | Für die Tätigkeiten des Gemeindemitarbeiters im Rahmen einer Trauerfeier (u.a. Auf- und Zuschließen der Trauerhalle, Stühlestellen, Reinigung in normalem Maß) wird eine Pauschalgebühr i.H.v. 50,- € erhoben. | ||
| 3. | Falls infolge besonderer Umstände eine außergewöhnliche Verunreinigung der Friedhofskapelle, Leichenhalle oder sonstiger Einrichtungen verursacht wird, sind für die Reinigung die tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu zahlen. | ||
VI. Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege
| 1. | Für die Bereitstellung von Wasser, für die Abraumbeseitigung u.ä. zur Grabpflege wird pro Grabeinheit eine Gebühr erhoben. Sie beträgt | ||
| a) | für Reihengrabstätten für die Dauer der Ruhezeit | 60,00 Euro |
| b) | für Urnenreihengrabstätten für die Dauer der Ruhezeit | 50,00 Euro |
| c) | für Einzelwahlgrabstätten für die Dauer des Nutzungsrechts | 75,00 Euro |
| d) | für Doppelwahlgrabstätten für die Dauer des Nutzungsrechts | 150,00 Euro |
| e) | für jede weitere Wahlgrabstätte für die Dauer des Nutzungsrecht | 75,00 Euro |
| f) | für Urnenwahlgrabstätten für die Dauer des Nutzungsrecht | 60,00 Euro |
| 2. | Die Gebühr ist für sämtliche Grabeinheiten im Voraus zu entrichten | ||
| a) | bei Reihengrabstätten mit der Anmeldung des Todesfalls | |
| b) | bei Wahlgrabstätten zum Zeitpunkt des Erwerbes des Nutzungsrechts, bei der Verlängerung des Nutzungsrechts oder bei der nächsten Belegung einer vorhandenen Grabeinheit, soweit für diese nicht bereits Gebühren für die Benutzung der Friedhofs-einrichtungen bezahlt wurden. | |
| 3. | Für die von der Gemeinde vorzunehmende Pflege und Unterhaltung der Wiesengrabstätten und der Streuwiese wird eine Gebühr für die Dauer der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit erhoben. | ||
| Diese Gebühr beträgt | ||
| a) | für die Urnenwiese und die Urnenbäume 450,00 Euro | |
| b) | für die Erdrasengrabstätten | 600,00 Euro |
| c) | für die Streuwiese pro Ausbringung | 200,00 Euro |
| 4. | Bei Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Bestimmungen der Friedhofssatzung wird die Pflegegebühr nach Ziffer 1. anteilig - gerundet auf volle Euro - berechnet. | ||
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntgabe als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.