Aus aktuellem Anlass verweisen wir hiermit auf die Pflichten für Hundebesitzer und Hundeführer gemäß Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Bad Ems – Nassau vom 27.06.2019.
Die Satzung ist auch im Internet unter https://www.vgben.de/rathaus/satzungen/ - Gefahrenabwehrverordnung - einsehbar.
Wir verweisen besonders auf die Einhaltung und Beachtung der nachfolgenden Paragrafen:
(2) Auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen dürfen Hunde nur angeleint geführt werden. Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. Blindenhunde sind ausgenommen, sofern sie als solche besonders gekennzeichnet sind.
(3) In öffentlichen Anlagen ist es verboten, Hunde ohne geeigneten Führer auszuführen oder frei umherlaufen zu lassen sowie sie auf Kinderspielplätze mitzunehmen oder in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden zu lassen.
(4) Halter und Führer von Hunden sowie von Pferden müssen dafür sorgen, dass diese öffentlichen Anlagen, Gehflächen und Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen. Zur Beseitigung bereits erfolgter Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise unverzüglich verpflichtet.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 48 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen
| 8. | entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 einen Hund auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslage nicht anleint, |
| 9. | entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 einen Hund außerhalb bebauter Ortslagen nicht sofort und ohne Aufforderung anleint, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden, |
| 10. | entgegen S 2 Abs. 3 Hunde ohne geeigneten Führer ausführt oder frei umherlaufen lässt sowie sie auf Kinderspielplätze mitnimmt oder in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden lässt. |
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 48 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. | entgegen § 2 Abs. 4 als Halter oder Führer von Hunden sowie von Pferden nicht dafür sorgt, dass diese öffentlichen Anlagen, Gehflächen und Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen bzw. bereits erfolgte Verunreinigungen nicht unverzüglich beseitigt. |
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. Für die Festsetzung der Geldbuße und das Verfahren findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 in der Neufassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987, in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.
Diese Veröffentlichung erfolgt im Namen der Verbandsgemeinde Bad Ems – Nassau.