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Bad Ems-Nassau aktuell Ausgabe Bad Ems
Ausgabe 48/2025
Amtlicher Teil
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Im Hinblick auf die kommende Winterperiode weisen wir ausdrücklich auf die Räum- und Streupflicht hin, die den Eigentümern und Besitzern von bebauten oder unbebauten Grundstücken in der Stadt Bad Ems und in den Ortsgemeinden mit der jeweiligen Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungssatzung) übertragen wurde. Die Verpflichtung zum Räumen und Streuen kann sich dabei nicht nur auf die Gehwege, sondern auch auf die Fahrbahnen erstrecken. Näheres ist den Straßenreinigungssatzungen bzw. den dazugehörigen Anlagen der einzelnen Gemeinden zu entnehmen.

Siehe https://www.vgben.de/gemeinden/ “Name der Gemeinde bzw. Stadt“ /Satzungen

Die Hauseigentümer bzw. Grundstücksbesitzer haben besonders dafür Sorge zu tragen, dass

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eine unverzügliche Räumung des Gehweges und ggf. der Fahrbahn erfolgt, wenn durch Schneefälle die Benutzung derselben erschwert wird. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, so gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m entlang der Grundstücksgrenze,

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bei Glätte ein Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln oder an besonders gefährlichen Stellen mit Salz vorgenommen wird,

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der Räum- und Streupflicht erforderlichenfalls mehrmals am Tag, insbesondere während der allgemeinen Verkehrszeiten von 07.00 bis 20.00 Uhr, nachzukommen ist,

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bei der Räumung darauf zu achten, dass Rinnenläufe und Sinkkästen freigehalten werden.

Wir bitten zu beachten, dass Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der jeweiligen Straßenreinigungssatzung im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro geahndet werden können.

Weiterhin informieren wir auf Bitte der Abfallwirtschaft des Rhein-Lahn-Kreises darüber, dass im vergangenen Winter an mehreren Abfuhrtagen eine ordnungsgemäße und gefahrlose Abfuhr wegen Schnee und Eis, insbesondere in den Höhengemeinden des Kreises, nicht mehr sichergestellt werden konnte.

Um im kommenden Winter die witterungsbedingten Probleme bei der Entsorgung zu minimieren, wird darauf hingewiesen, dass Abfalltonnen und das Altpapier an die nächst anfahrbare Straße gestellt werden können, falls eine Straße aufgrund der Witterungsverhältnisse für die Entsorgungsfahrzeuge nicht anfahrbar sein sollte.

Bad Ems, den 18.11.2025

Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems - Nassau
Uwe Bruchhäuser, Bürgermeister