Eine Bescheinigung nach § 43 IFSG benötigen alle Arbeitgeber/innen und Mitarbeiter/innen, die mit Lebensmitteln gemäß § 42 Abs.2 IFSG umgehen, vor erstmaliger Arbeitsaufnahme einer solchen Tätigkeit. Auch das Reinigungspersonal (Putz- und Spülkräfte, die mit Lebensmittelbedarfsgegenständen, z. B. Töpfe und Pfannen, Arbeitsflächen etc. in Verbindung kommen) benötigt eine solche Bescheinigung.
Diese Bescheinigung darf zu diesem Zeitpunkt nicht älter als drei Monate sein, d.h. die dreimonatige Frist der Bescheinigung nach § 43 IfSG bezieht sich ausschließlich auf die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich.
Ganz neu: Die Hygieneschulungen finden nun online auf einer Internet-Plattform statt.
Über das Verfahren können Termine innerhalb weniger Tage reserviert werden. Die eigentliche Belehrung dauert rund 45 Minuten und wird in 16 Sprachen angeboten. Sie schließt ab mit dem sofortigen Abruf des Schulungszertifikates.
Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Webseite des Rhein-Lahn-Kreises https://www.rhein-lahn-kreis.de/buergerservice-uebersichten/leistungen/RLP:entry:255216/belehrung-und-bescheinigung-nach-dem-infektionsschutzgesetz-ifsg/.
Lange Zeit konnten Hygieneschulungen nicht in Präsenz beim Gesundheitsamt Rhein-Lahn angeboten werden. Daher musste zunächst der Arbeitgeber eine Belehrung vornehmen. Die Erstbelehrung kann nun über dieses Portal nachgeholt werden.