Im Hinblick auf die begonnene und kommende Winterperiode weisen wir ausdrücklich auf die Räum- und Streupflicht hin, die den Eigentümern und Besitzern von bebauten oder unbebauten Grundstücken in der Stadt Bad Ems, der Stadt Nassau und in den Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Bad Ems – Nassau mit der jeweiligen Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungssatzung) übertragen wurde. Die gesamte Satzung steht im Internet unter www.vgben.de unter Gemeinden zur Verfügung.
Die Verpflichtung zum Räumen und Streuen kann sich dabei nicht nur auf die Gehwege, sondern auch auf die Fahrbahnen erstrecken. Näheres ist den Straßenreinigungssatzungen bzw. den dazugehörigen Anlagen der einzelnen Gemeinden zu entnehmen.
Die Hauseigentümer bzw. Grundstücksbesitzer haben besonders dafür Sorge zu tragen, dass
| - | eine unverzügliche Räumung des Gehweges und ggf. der Fahrbahn erfolgt, wenn durch Schneefälle die Benutzung derselben erschwert wird. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, so gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m entlang der Grundstücksgrenze, |
| - | bei Glätte ein Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln oder an besonders gefährlichen Stellen mit Salz vorgenommen wird, |
| - | der Räum- und Streupflicht erforderlichenfalls mehrmals am Tag, insbesondere während der allgemeinen Verkehrszeiten von 07.00 bis 20.00 Uhr, nachzukommen ist, |
| - | bei der Räumung darauf zu achten, dass Rinnenläufe und Sinkkästen freigehalten werden. |
Wir bitten zu beachten, dass Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der jeweiligen Straßenreinigungssatzung im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro geahndet werden können.