Aufgrund der momentanen und zu erwartenden Witterungsverhältnisse wird ausdrücklich auf die Räum- und Streupflicht hingewiesen, die den Eigentümern und Besitzern von bebauten oder unbebauten Grundstücken mit der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Ortsgemeinde Seelbach vom 03.06.1975 (in letztgültiger Fassung) übertragen wurde. Die Verpflichtung zum Räumen und Streuen erstreckt sich dabei nicht nur auf die Gehwege, sondern auch auf Fußgängerüberwege sowie auf Fahrbahnen einschließlich der Straßenrinnen.
(1) Wird durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwässern nicht beeinträchtigt wird. Bei Schneefällen während der Nachtzeit ist der Schnee und Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeiten zu räumen. Bei Tauwetter sind die Abflussrinnen von Schnee und Schneematsch freizuhalten. § 7 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehwegfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtungen vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.
(1) Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Überwege sind als solche besonders gekennzeichnete Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die notwendigen Übergänge an Straßenkreuzungen und -einmündungen. Die für eine Glatteisbildung aufgrund der allgemeinen Erfahrungen besonders gefährdeten Stellen werden in einer Anlage dieser Satzung bezeichnet.
(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz soll insbesondere auf Gehwegen nur in geringer Menge zur Beseitigung festgefahrener und festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden; die Rückstände sind nach dem Auftauen der Eis- und Schneerückstände unverzüglich zu beseitigen. Rutschbahnen sind unverzüglich zu beseitigen.
(3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung und die Überwege so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anzupassen.
(4) Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten von 7.00 bis 20.00 Uhr auf den Gehwegen, Fußgängerüberwegen und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen keine Rutschgefahr besteht.
Nähere Einzelheiten über den Winterdienst können der oben genannten Straßenreinigungssatzung entnommen werden. Die Satzung ist auch im Internet (www.vgben.de - Gemeinden - Seelbach - Satzungen) einsehbar.