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Bad Ems-Nassau aktuell Ausgabe Bad Ems
Ausgabe 50/2022
Amtlicher Teil
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3. Satzung

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung - Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung- der Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau vom 07.12.2022

Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 01.12.2022 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 2, 7, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Landesabwasserabgabengesetzes (LAbwAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Die Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung - Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung- der Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau vom 03.07.2020, in der Fassung vom 21.12.2021 wird wie folgt geändert:

VII. Abschnitt: Übergangsbestimmungen, § 34, wird wie folgt geändert:

§ 34 Übergangsbestimmungen

Im Gebiet der ehemaligen Verbandsgemeinde Bad Ems ist die Ablösung einmaliger Beiträge abweichend von § 9 dieser Satzung bis längstens 31.12.2023 auch in den Fällen möglich, in denen die Einrichtung oder Anlage bereits betriebsfertig ist. Als Ablöse wird der Betrag festgesetzt, der nach den am 31.12.2021 außer Kraft tretenden Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser der ehemaligen Verbandsgemeinde Bad Ems als Baukostenzuschuss zu zahlen gewesen wäre.

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

Bad Ems, den 07.12.2022 — (S.) Uwe Bruchhäuser
Verbandsgemeindeverwaltung — Bürgermeister
Bad Ems-Nassau — 

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Ems, den 07.12.2022 — Uwe Bruchhäuser
Verbandsgemeindeverwaltung — Bürgermeister
Bad Ems-Nassau —