Die Ergänzenden Vertragsbedingungen zur AVB Wasser V (EV AVB Wasser V) vom 13.12.1996, zuletzt geändert am 22.02.2011, werden wie folgt geändert:
I. § 13 a wird neu aufgenommen:
§ 13 a Verwendung von Funkzählern
Die Verbandsgemeindewerke stellen sicher, dass die durch sie eingesetzten Funkwasserzähler folgenden datenschutzrechtlichen Anforderungen genügen:
| - | Funkwasserzähler werden, auch wenn sie technisch für den bi-direktionalen Betrieb vorbereitet sind, nur uni-direktional betrieben, d.h. die Daten werden nur aus dem Zähler heraus ausgelesen und es werden keine Daten oder Befehle an den Zähler gesendet. |
| - | Die Wasserzähler können nur durch die dazu vorgesehenen Lesegeräte ausgelesen werden. |
| - | Zur Feststellung des Jahresverbrauches für die Berechnung der jährlichen Verbrauchsabrechnung sowie bei Eigentümerwechsel werden nur Zählerstand und -nummer erhoben. |
| - | Für darüber hinaus gehende Zwecke werden nur die für den jeweiligen Zweck erforderlichen zusätzlichen Daten erhoben. |
| - | Die Übertragung der Daten ist durch technisch-organisatorische Maßnahmen, insbesondere durch Verschlüsselung, die den Anforderungen des BSI genügt, gegen unbefugte Zugriffe bzw. unbefugtes Mitlesen abgesichert. |
II. Die Änderungen der Ergänzenden Vertragsbedingungen zur AVB Wasser V (EV AVB Wasser V) treten am 01.01.2023 in Kraft.