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Bad Ems-Nassau aktuell Ausgabe Bad Ems
Ausgabe 50/2022
Amtlicher Teil
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Ergänzende Vertragsbedingungen zur AVB Wasser V (EV AVB Wasser V) der ehemaligen Verbandsgemeinde Bad Ems

Die Ergänzenden Vertragsbedingungen zur AVB Wasser V (EV AVB Wasser V) vom 13.12.1996, zuletzt geändert am 22.02.2011, werden wie folgt geändert:

I. § 13 a wird neu aufgenommen:

§ 13 a Verwendung von Funkzählern

Die Verbandsgemeindewerke stellen sicher, dass die durch sie eingesetzten Funkwasserzähler folgenden datenschutzrechtlichen Anforderungen genügen:

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Funkwasserzähler werden, auch wenn sie technisch für den bi-direktionalen Betrieb vorbereitet sind, nur uni-direktional betrieben, d.h. die Daten werden nur aus dem Zähler heraus ausgelesen und es werden keine Daten oder Befehle an den Zähler gesendet.

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Die Wasserzähler können nur durch die dazu vorgesehenen Lesegeräte ausgelesen werden.

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Zur Feststellung des Jahresverbrauches für die Berechnung der jährlichen Verbrauchsabrechnung sowie bei Eigentümerwechsel werden nur Zählerstand und -nummer erhoben.

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Für darüber hinaus gehende Zwecke werden nur die für den jeweiligen Zweck erforderlichen zusätzlichen Daten erhoben.

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Die Übertragung der Daten ist durch technisch-organisatorische Maßnahmen, insbesondere durch Verschlüsselung, die den Anforderungen des BSI genügt, gegen unbefugte Zugriffe bzw. unbefugtes Mitlesen abgesichert.

II. Die Änderungen der Ergänzenden Vertragsbedingungen zur AVB Wasser V (EV AVB Wasser V) treten am 01.01.2023 in Kraft.

Bad Ems, den 7. Dezember 2022 — Uwe Bruchhäuser
Verbandsgemeinde Bad Ems - Nassau — Bürgermeister