Gemäß § 36 LStrG wird die nachstehend genannte Straße in Frücht in dem genannten Umfang dem öffentlichen Verkehr gewidmet:
Der zwischen der Verkehrsanlage „Im Backhausstück“ und der Wegeparzelle Flur 38, Flurstück 36(zwischen den Grundstücken Flur 37, Flurstück 43/2 und Flur 38, Flurstück 12/14) verlaufende Fuß- und Radweg (Flur 38, Flurstück 12/28 teilweise) als Gemeindestraße -Fuß- und Radweg- (§ 3 Nr. 3 a LStrG) für den beschränkten öffentlichen Verkehr, und zwar den Fußgänger- und Radverkehr.
Die Verkehrsübergabe der vorstehend genannten Flächen ist bereits erfolgt.
Diese Verfügung gilt mit Ablauf des auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tages als bekanntgegeben (§ 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz in den derzeit geltenden Fassungen).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau,Bleichstr. 1, 56130 Bad Ems, einzulegen.
Hinweis:
Ein Plan, in dem die gewidmeten Flächen dargestellt sind, ist dieser Widmungsverfügung als deren Bestandteil beigefügt.
Pläne, in denen die gewidmeten Flächen dargestellt sind, können ferner bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau (siehe Ortsangabe in der Rechtsbehelfsbelehrung) montags bis mittwochs in der Zeit von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags in der Zeit von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags in der Zeit von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr eingesehen werden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Namen und Auftrag der Ortsgemeinde Frücht.