Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 und 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in seiner Sitzung am 02.12.2025 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Die Anlage 1 zur Tourismusbeitragssatzung - Betriebsartentabelle zu § 3 Abs. 3 und 4 Tourismusbeitragssatzung - der Stadt Bad Ems vom 28.06.2017 wird wie folgt neu gefasst:
- siehe Anlage -
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft.
Hinweis:
Die Siebte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages in der Stadt Bad Ems (Tourismusbeitragssatzung) wird hiermit nochmals öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 gesetzten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.