Bekanntmachung
hier: Bekanntmachung des Beschlusses der Gemeinde (Satzungsbeschluss) gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Der vom Rat der Ortsgemeinde Fachbach in der Sitzung am 02.08.2022 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossene vorbezeichnete Bebauungsplan - bestehend aus der Planzeichnung und den Textfestsetzungen - wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in nachstehend abgedrucktem Flurkartenausschnitt mit einer dicken, unterbrochenen Linie umgrenzt.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt der Bebauungsplan mit dieser Veröffentlichung in Kraft.
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan (Planzeichnung mit Textlichen Festsetzungen und Begründung) wird mit dem Tage der Bekanntmachung zu jedermanns Einsichtnahme bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems - Nassau, Bleichstraße 1a (Nebengebäude), Bad Ems, Bauverwaltung, während der Dienststunden der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems - Nassau bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft gegeben.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Eine evtl. Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Fachbach geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Fachbach geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Gemeindeordnung (GemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Fachbach unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Dieses wird hiermit bekannt gemacht.
Die Bekanntmachung erfolgt im Namen und Auftrag der Ortsgemeinde Fachbach.