Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 2 und 5 Kommunalabgabengesetz (KAG), des § 25 Grundsteuergesetz (GrStG) sowie des § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) in den jeweils geltenden Fassungen folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Hebesätze
Die Hebesätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer werden für das Kalenderjahr 2023 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
| a) | für die Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) 365 v. H. |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) 475 v. H. |
2. Gewerbesteuer 410 v. H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
| • | für den ersten Hund 45,00 € |
| • | für den zweiten Hund 65,00 € |
| • | für jeden weiteren Hund 85,00 € |
| • | für den ersten gefährlichen Kampfhund 290,00 € |
| • | für den zweiten gefährlichen Kampfhund 480,00 € |
| • | für jeden weiteren gefährlichen Kampfhund 670,00 € |
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung -GemO- wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn