Der Stadtrat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und § 88 Abs. 1 Nr. 8 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) die folgende Satzung beschlossen; die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird.
Bei Wohngebäuden bestimmt sich der Stellplatzbedarf nach der Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist. Im Übrigen bestimmt sich die Zahl der notwendigen Stellplätze nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen vom 24. Juli 2000 (MinBl. S. 231) über die Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge in der jeweils geltenden Fassung; das gilt auch für Wohngebäude, die nicht in der Anlage aufgeführt sind.
Diese Satzung tritt am Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlage zu § 1:
| Lfd. Nr. | Verkehrsquelle | Zahl der Stellplätze (Stpl.) |
| Wohngebäude |
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| 1 | Freistehende Einfamilienhäuser, Doppelhäuser, Reihenhäuser je Haushälftemit Einliegerwohnung | 2,0 Stpl. zusätzlich 1 Stpl. |
| 2 | Mehrfamilienhäuser je Wohnung | bis 80 m² - 1,5 Stpl. 80 bis 120 m² - 2,0 Stpl. über 120 m² - 2,5 Stpl. |
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Namen und Auftrag der Stadt Bad Ems.