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Bad Ems-Nassau aktuell Ausgabe Bad Ems
Ausgabe 51/2023
Öffentliche Bekanntmachungen und sonstige Mitteilungen
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Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren

der Ortsgemeinde Dornholzhausen vom 11.12.1986, zuletzt geändert durch Satzung vom 12.10.2015

Der Rat der Ortsgemeinde Dornholzhausen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Absatz 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der jeweils gültigen Fassung, folgende Satzungsänderung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I

Änderung der Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren

Die Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren wird wie folgt geändert und neu gefasst:

I. Reihengrabstätten

1.

Überlassung einer Reihenerdgrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

c) im anonymen Feld

d) in der Rasenfläche inkl. Pflege

2.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) als Erdgrab

b) als anonyme Urnengrabstätte

c) in der Rasenfläche inkl. Pflege

II. Gemischte Grabstätten

Für die Beisetzung einer Asche in eine bereits belegte Grabstätte nach § 13a Absatz 2 der Friedhofssatzung

a)

Reihenmischgrabstätten

80,50 Euro

b)

Urnenmischgrabstätten

80,50 Euro

III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1.

Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für

a)

eine Einzelgrabstätte

322,00 Euro

b)

eine Doppelgrabstätte oder ein Tiefengrab

644,00 Euro

c)

für jede weitere Grabstätte

322,00 Euro

e)

die Errichtung einer Gruft, je Grabstelle

644,00 Euro

f)

eine Urnenwahlgrabstätte

161,00 Euro

2.

Wird das Nutzungsrecht zur Einhaltung der Ruhezeit einer beizusetzenden Leiche nur bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert, so wird für jedes nach dem Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts liegende Jahr eine der in Absatz 1 festgelegten Sätze entsprechende Teilgebühr - aufgerundet auf volle Euro - erhoben.

3.

Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Absatz 1 erhoben.

IV. Ausheben und Schließen der Gräber

1.

Für die Bestattung in Reihen- und Wahlgräbern werden 100 % der Kosten erhoben, die der Ortsgemeinde Dornholzhausen für die Durchführung dieser Leistungen einschließlich aller notwendigen Nebenausgaben entstehen.

2.

Für die Wiederbestattung von Leichen, die auf auswärtigen Friedhöfen ausgegraben und nach Dornholzhausen überführt wurden, werden die gleichen Gebühren wie in Absatz 1 erhoben.

V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern zu 100% als Auslagen zu ersetzen.

Die vorzeitige Grababräumgebühr bemisst sich nach den aktuellen mit einem gewerblichen Unternehmen vertraglich geregelten Abräumkosten.

VI. Benutzung der Leichenhalle

1.

Für die Aufbewahrung einer Leiche

a) bis zu 4 Tagen

b) für jeden weiteren Tag

2.

Für die Aufbewahrung einer Urne

a) bis zu 10 Tagen

b) für jeden weiteren Tag

3.

Falls infolge besonderer Umstände eine außergewöhnliche Verunreinigung der Friedhofskapelle, Leichenhalle oder sonstiger Einrichtungen verursacht wird, sind für diese Reinigung - je nach Grad der Verschmutzung - die tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu zahlen.

VII. Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege

Für die Bereitstellung von Wasser, für die Abraumbeseitigung u.ä. zur Grabpflege wird pro Grabeinheit eine Gebühr erhoben. Sie beträgt:

a)

für Reihengrabstätten für die Dauer

der 40-jährigen Ruhezeit

b)

für Einzelwahlgrabstätten für ein

45-jähriges Nutzungsrecht

c)

für Tiefgräber für ein 45-jähriges Nutzungsrecht

d)

für Doppelwahlgrabstätten für ein

45-jähriges Nutzungsrecht

e)

für jede weitere Wahlgrabstätte für ein

45-jähriges Nutzungsrecht

f)

für Kinderreihengrabstätten für die Dauer der

40-jährigen Ruhezeit

g)

für die nachträgliche Beisetzung einer Asche

in Reihen- oder Urnenmischgrabstätten

h)

für Urnenreihengrabstätten für die Dauer

der 15-jährigen Ruhezeit

i)

für Urnenwahlgrabstätten für die Dauer

des 20-jährigen Nutzungsrechts

Die Gebühr ist für sämtliche Grabeinheiten im Voraus zu entrichten:

1.

bei Reihengrabstätten mit der Anmeldung des Todesfalles,

2.

bei Wahlgrabstätten

a) zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechtes,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes,

c) bei der nächsten Belegung einer vorhandenen Grabeinheit, soweit für dieses nicht bereits Gebühren für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen bezahlt wurden.

In den Fällen 2 b) und 2 c) ist eine Gebühr für die noch bestehende Nutzungszeit aller vorhandenen Grabeinheiten zu berechnen. In diesen Fällen sowie bei kürzeren Nutzungsverlängerungen wird eine der in Absatz IV festgelegten Teilgebühr - aufgerundet auf volle Euro - berechnet.

Artikel II

Inkrafttreten

Diese Änderung der Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Dornholzhausen tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die letzte Fassung der Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 12.10.2015 der Ortsgemeinde Dornholzhausen außer Kraft.

56357 Dornholzhausen, den 05.12.2023
Ortsgemeinde Dornholzhausen
(Siegel) Ilona Köhler-Heymann, Ortsbürgermeisterin

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntgabe als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Ems, den 11.12.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau
(Siegel) Uwe Bruchhäuser, Bürgermeister