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Bad Ems-Nassau aktuell Ausgabe Bad Ems
Ausgabe 51/2024
Amtlicher Teil
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der Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau

- Eigenbetrieb Verbandsgemeindewerke Bad Ems-Nassau

nachfolgend: Wasserversorgungsunternehmen (WVU)

vom 13.12.2024

Gemäß § 11 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung gelten die nachfolgenden Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Versorgung mit Wasser und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung (ZVBWasser) für alle Anschluss- und Versorgungsverträge mit dem WVU. Die ZVBWasser ergänzen die Regelungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, berichtigt BGBl. I S. 1067), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010).

§ 1

Voraussetzungen und Verfahren für einen Vertragsabschluss

(zu § 2 AVBWasserV)

(1) Das WVU schließt gemäß § 9 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung auf Antrag einen Vertrag über die Wasserversorgung mit dem Anschlussnehmer zu den nachstehenden Bedingungen ab, sofern auch die übrigen Voraussetzungen dieser Satzung vorliegen (Anschluss- und Versorgungsvertrag). Anschlussnehmer ist der Grundstückseigentümer im Sinne des § 2 Nr. 3 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung.

(2) In Ausnahmefällen kann ein gesonderter Liefervertrag mit einem Mieter, Pächter oder Nießbraucher abgeschlossen werden. Dies setzt voraus, dass der Anschlussnehmer sich vorab schriftlich zur Erfüllung des Vertrages mitverpflichtet. Ein Rechtsanspruch eines Mieters, Pächters oder Nießbrauchers auf einen Vertragabschluss mit dem WVU besteht nicht.

(3) Ist der Anschlussnehmer eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), wird der Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. In diesem Fall haftet jeder Wohnungseigentümer gegenüber dem WVU als Gesamtschuldner. Hinsichtlich der Vertretung gelten die Regelungen des § 2 Nr. 3 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung.

(4) Der Anschlussnehmer stellt beim WVU einen Antrag auf Abschluss eines Vertrages auf einem besonderen Vordruck, der beim WVU erhältlich ist. Gleiches gilt für einen ggf. gesondert abzuschließenden Liefervertrag gemäß Abs. 2. Mit der Unterzeichnung des Antrages bzw. Vertrages erkennt der Anschlussnehmer die AVBWasserV sowie diese ZVBWasser als Vertragsinhalt an.

(5) Wird Wasser entnommen, ohne dass ein schriftlicher Antrag gestellt wurde, erfolgt die Versorgung ebenfalls zu den Bedingungen der AVBWasserV sowie dieser ZVBWasser auf Grund eines faktischen Vertragsverhältnisses.

§ 2

Änderungen und Ergänzungen der Vertragsbedingungen

(zu § 2 AVBWasserV)

Diese ZVBWasser können einschließlich der Anlagen geändert oder ergänzt werden. Die Anlagen sind Bestandteile der ZVBWasser. Die Änderungen bzw. Ergänzungen werden im Amtsblatt der Verbandsgemeinde öffentlich bekannt gemacht. Sie gelten damit als zugegangen und werden Bestandteil des Anschluss- und Versorgungsvertrages mit dem WVU.

§ 3

Erhebung von Baukostenzuschüssen

(zu § 9 AVBWasserV)

(1) Vor erstmaliger Herstellung eines unmittelbaren oder mittelbaren Anschlusses an die Straßenleitung zahlt der Anschlussnehmer einen Baukostenzuschuss. Der Baukostenzuschuss dient der teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der für die örtliche Versorgung dienenden Verteilungsanlagen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt.

(2) Die Höhe des Baukostenzuschusses ergibt sich aus den §§ 4 und 5 dieser ZVBWasser.

(3) Wird ein Neubaugebiet im Ganzen von einem privaten Bauträger erschlossen, so trifft das WVU mit diesem besondere Vereinbarungen über die Baukostenzuschüsse.

(4) Die Städte und Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau sind zur Leistung des Baukostenzuschusses für Grundstücke in Neubau- und Gewerbegebieten verpflichtet, wenn diese Grundstücke nicht innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren einer Bebauung zugeführt werden.

(5) Das WVU kann in Fällen, in denen die Herleitung des Baukostenzuschusses zu offenbar unbilligen Ergebnissen führt, im Einzelfall eine andere Regelung treffen.

(6) Der Baukostenzuschuss wird vom WVU gesondert in Rechnung gestellt. Der vom Anschlussnehmer zu zahlende Baukostenzuschuss ist zwei Wochen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.

§ 4

Baukostenzuschüsse bei Anschlüssen

(zu § 9 Abs. 5 AVBWasserV)

(1) Der Baukostenzuschuss für Anschlüsse an eine Anlage bemisst sich nach der Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse.

(2) Zur Ermittlung des Baukostenzuschusses werden 70 v.H. der Kosten für die der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt, zugrundegelegt. Erhält das WVU für die Kosten nach Satz 1 Zuweisungen oder Darlehen aus öffentlichen Mitteln, die ausschließlich zur Entlastung der Entgeltspflichtigen bestimmt sind, werden diese zunächst von den Gesamtkosten abgezogen; andere Zuweisungen aus öffentlichen Kassen werden, soweit sie 30 v.H. der Kosten nach Satz 1 übersteigen, von dem als Baukostenzuschüsse umzulegenden Betrag abgezogen.

(3) Die nach Absatz 2 ermittelten Kosten werden auf die im Abrechnungsgebiet vorhandenen Grundstücke, die im betreffenden Versorgungsbereich angeschlossen werden können, zugeordnet.

§ 5

Baukostenzuschüsse für erhöhte Leistungsanforderungen

(zu § 9 Abs. 4 AVBWasserV)

(1) Das WVU ist berechtigt, vom Anschlussnehmer einen weiteren Baukostenzuschuss zu fordern, wenn auf Grund einer wesentlich erhöhten Leistungsanforderung das örtliche Verteilungsnetz ausgebaut werden muss.

(2) Als Baukostenzuschuss werden 70 % der Kosten angefordert, die das WVU für die zur Erzielung der erhöhten Leistungsanforderung erforderlichen Maßnahmen aufwenden muss. Dienen die Maßnahmen zur Befriedigung erhöhter Leistungsanforderungen mehrerer Anschlussnehmer, werden die Maßstäbe gemäß § 6 angewendet.

§ 6

Maßgebende Grundstücksfläche und Anzahl der Vollgeschosse zur Ermittlung der Baukostenzuschüsse

(zu § 9 Abs. 3 AVBWasserV)

(1) Als Grundstücksfläche im Sinne dieser ZVBWasser gilt die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 15 v.H.; für die ersten zwei Vollgeschosse beträgt der Zuschlag einheitlich 30 v.H.

(2) Als Grundstücksfläche nach Abs. 1 gilt:

1.

In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und ist der unbeplante Grundstücksteil unter Berücksichtigung der ZVBWasser der VG Bad Ems – Nassau Seite 4 Tiefenbegrenzung noch dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, gelten diese Flächen des Buchgrundstücks auch als Grundstücksfläche.

2.

Enthält ein Bebauungsplan nicht die erforderlichen Festsetzungen, sieht er eine andere als die bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzung vor oder liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen:

a)

Bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 50 m.

b)

Bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang, der durch Baulast oder dingliches Recht gesichert ist, verbunden sind, die Fläche zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 50 m.

Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der tiefenmäßigen Begrenzung und bei der Ermittlung der Grundstücksfläche unberücksichtigt.

3.

Bei Grundstücken, die über die Begrenzung nach Nr.1 - 2 hinaus gehen, zusätzlich die Grundflächen der hinter der Begrenzung an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch 0,4.

4.

Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Freibad festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2.

5.

Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Festplatz, Freizeitanlage oder Friedhof festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, die Grundstücksfläche multipliziert mit 0,1.

6.

Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Campingplatz oder Wochenendhausgebiet festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, wird für jeden Standplatz eine Grundfläche von 20 m2 und für jedes Wochenendhaus eine Grundfläche von 65 m2 angesetzt. Die Summe der sich hieraus ergebenden Grundflächen wird zur Berechnung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung der Wasserversorgungseinrichtung durch die einzelnen Standplätze und Wochenendhäuser durch die Grundflächenzahl 0,4 geteilt.

7.

Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z.B. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht.

8.

Bei den übrigen bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), die Grundfläche der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2.

9.

Für nicht bebaute Grundstücke im Außenbereich (§35 BauGB), die tatsächlich an die Einrichtungen der Wasserversorgung angeschlossen sind, die Grundfläche, die angeschlossen ist, geteilt durch 0,2.

Soweit die nach den Nr. 3, 4, 6, 8 und 9 ermittelte Grundstücksfläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt.

(3) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs.1 gilt:

1.

Die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse wird zugrunde gelegt.

2.

Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt die höchstzulässige Baumassenzahl geteilt durch 3,5 als Zahl der Vollgeschosse. Ist weder eine Geschossflächenzahl noch eine Baumassenzahl festgesetzt, sondern nur die höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe, so gilt die Trauf- bzw. Firsthöhe geteilt durch 3,5 als Zahl der Vollgeschosse. Sind sowohl Trauf- als auch Firsthöhe festgesetzt, so wird nur mit der höchstzulässigen Traufhöhe gerechnet. Soweit der Bebauungsplan keine Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist ausgehend vom Ursprungsgelände in der Gebäudemitte zu messen. Bruchzahlen werden auf ganze Zahlen abgerundet.

3.

Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl noch die Trauf- bzw. Firsthöhe bestimmt ist, gilt

a)

die Zahl der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzte oder nach Nr. 2 berechneten Vollgeschosse,

b)

bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei Vollgeschossen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend.

Bei Grundstücken, die gewerblich und/oder industriell genutzt werden, ist die tatsächliche Traufhöhe geteilt durch 3,5 anzusetzen, wenn die sich ergebende Zahl größer ist als diejenige in Buchstabe a), wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen abgerundet werden. Die Höhe ist ausgehend vom Ursprungsgelände in der Gebäudemitte zu messen.

4.

Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe), wird abweichend Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz ein Vollgeschoss angesetzt.

5.

Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, abweichend von Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz ein Vollgeschoss.

6.

Für Grundstücke im Außenbereich gilt:

a)

Liegt ein Grundstück im Außenbereich, bestimmt sich die Zahl der Vollgeschosse nach der genehmigten oder bei nicht genehmigten aber geduldeten Bauwerken nach der tatsächlichen Bebauung.

b)

Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellungsbeschluss eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, wird, bezogen auf die Fläche nach Abs. 3 Nr. 7, abweichend von Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz ein Vollgeschoss angesetzt.

7.

Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse gilt, wenn auf Grund der tatsächlich vorhandenen Bebauung die Zahl der Vollgeschosse nach den vorstehenden Regelungen überschritten wird.

8.

Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl.

(4) Ergeben sich bei der nach den vorstehenden Absätzen ermittelten beitragspflichtigen Fläche Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen abgerundet.

§ 7

Grundstücksanschluss

(zu § 10 Abs. 1 - 3 AVBWasserV)

(1) Das WVU bestimmt Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen.

(2) Werden an Straßen, in denen sich noch keine oder nicht in voller Länge Straßenleitungen befinden, Bauten neu errichtet oder vorhandene Gebäude wesentlich geändert oder durch neue ersetzt, so kann das WVU von den Anschlussnehmern verlangen, dass auf diesen Grundstücken bereits alle Vorkehrungen für den späteren Anschluss des Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage nach den näheren Angaben des WVU getroffen werden.

(3) Das WVU ist Eigentümer des gesamten Grundstücksanschlusses einschließlich der Messeinrichtung. Es lässt diese von der Straßenleitung bis zur Hauptabsperrvorrichtung herstellen, erneuern, ändern, unterhalten und beseitigen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses zu treffen.

(4) Grundstücksanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen, insbesondere vor Einwirkung dritter Personen, vor Oberflächen-, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost geschützt sein. Anschlussnehmer und Benutzer dürfen keine Einwirkungen auf den Grundstücksanschluss vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen.

(5) Der Anschlussnehmer hat im Anschluss an die in Absatz 3 Satz 2 genannten Arbeiten die Wiederherstellung befestigter oder bepflanzter Oberflächen auf dem betroffenen Grundstück auf eigene Kosten vorzunehmen.

(6) Der Anschlusssnehmer ist verpflichtet, dem WVU jeden Schaden am Grundstücksanschluss, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstigen Störungen unverzüglich anzuzeigen.

(7) Beim Abbruch eines angeschlossenen Gebäudes oder einer Veränderung, die einen Grundstücksanschluss betrifft, hat der Anschlußnehmer dies dem WVU zwei Wochen vorher mitzuteilen.

(8) Grundstücksanschlüsse, über die länger als ein Jahr kein Wasser entnommen wird, trennt das WVU vom Verteilungsnetz ab. Der Anschluss- und Versorgungsvertrag gilt mit diesem Zeitpunkt als aufgelöst.

(9) Jedes Grundstück wird grundsätzlich nur einmal angeschlossen und erhält einen direkten Grundstücksanschluss. Das WVU kann auf Antrag des Anschlußnehmers weitere Anschlüsse zulassen.

(10) Befinden sich auf einem Grundstück mehrere räumlich und funktional getrennte Gebäude zum dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen, so kann jedes Gebäude dieses Grundstücks einen separaten Grundstücksanschluss erhalten.

(11) Das WVU kann in Ausnahmefällen und auf Antrag den Anschluss mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Grundstücksanschluss zulassen. Voraussetzung ist, dass die beteiligten Anschlußnehmer dessen Verlegung, Unterhaltung und Benutzung auf dem jeweiligen fremden Grundstück durch dingliches Leitungsrecht gesichert haben.

§ 8

Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse

(zu § 10 Abs. 4 AVBWasserV)

(1) Der Anschlussnehmer erstattet dem WVU die Kosten für die Herstellung des Grundstücksanschlusses.

Die Kostenerstattung erfolgt als Pauschalbetrag gemäß Preisblatt (Anlage 1).

(2) Der Grundstückseigentümer kann mit Zustimmung des WVU auf seinem Grundstück Erdarbeiten zur Herstellung des Grundstücksanschluss auf eigene Kosten durchführen; für die ordnungsgemäße Ausführung dieser Arbeiten haftet der Grundstückseigentümer.

(3) In den Fällen, in denen das WVU unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 antragsgemäß mehrere Messeinrichtungen zur Erfassung des Wasserverbrauches installiert, werden die dafür anfallenden Kosten nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Für die Abrechnung der darüber hinaus anfallenden Kosten des Grundstücksanschlusses gilt Absatz 1.

(4) Eine Herstellung im Sinne dieser ZVBWasser ist insbesondere:

a)

Die erstmalige oder zusätzliche Verlegung eines Grundstücksanschlusses zur Versorgung eines neuen oder bestehenden Anschlussobjektes.

b)

Die erneute Verlegung eines Grundstücksanschlusses zur Versorgung eines neuen oder bestehenden Anschlussobjektes, wenn der ursprünglich vorhandene Grundstücksanschluss vom WVU antragsgemäß oder gemäß § 7 Abs. 7 dieser ZVBWasser abgetrennt wurde und der Anschlussnehmer zu einem späteren Zeitpunkt erneut angeschlossen und versorgt werden möchte.

(5) Der Anschlussnehmer erstattet dem WVU die Kosten für Veränderungen am Grundstücksanschluss nach tatsächlichem Aufwand. Eine Veränderung im Sinne dieser ZVBWasser ist insbesondere:

a)

Die Umlegung eines vorhandenen Grundstücksanschlusses aus einem vom Anschlussnehmer zu vertretenden Grund aufgrund von Änderungen der Kundenanlage oder Baumaßnahmen, die die Zugänglichkeit oder den Bestand der Leitung beeinträchtigen.

Gleiches gilt für Umlegungen oder Änderungen des Grundstücksanschlusses, die aus sonstigen Gründen vom Anschlussnehmer gewünscht werden.

b)

Der Ersatz des bisherigen Grundstücksanschlusses durch einen größer dimensionierten Anschluss auf Grund einer erhöhten Leistungsanforderung des Anschlussnehmers in dem bestehenden oder in einem neuen Anschlussobjekt.

(6) Zu den erstattungspflichtigen Kosten für die Herstellung oder Veränderung des Grundstücksanschlusses zählen die eigenen Kosten des WVU und die Aufwendungen Dritter, denen sich das WVU bedient. Dazu gehören insbesondere die Kosten für den Grabenaushub, die Material- und Lohnkosten, die ordnungsgemäße Absandung und Verfüllung des Grabens, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf den durch die Arbeiten in Anspruch genommenen Flächen sowie sonstige in diesem Zusammenhang anfallende Nebenkosten. Die Kosten werden vom WVU unter Angabe der Fälligkeit gesondert in Rechnung gestellt.

(7) Die Kosten für vom Anschlussnehmer oder einem Dritten verursachte Reparaturen am Grundstücksanschluss sowie sonstigen Wasserverteilungsanlagen stellt das WVU dem Verursacher nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung. Die Fälligkeit der Forderung setzt das WVU in der Rechnung fest.

(8) Das WVU kann in den Fällen, in denen die vorstehenden Bestimmungen zu offenbar unbilligen Ergebnissen führen, im Einzelfall eine andere Regelung treffen.

§ 9

Messeinrichtung

(zu § 18 AVBWasserV)

(1) Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Messeinrichtungen festgestellt.

(2) Das WVU bestimmt entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles Art, Zahl, Größe und Anbringungsort der Wasserzähler. Wasserzähler, die über eine Funkverbindung auslesbar sind (Funkwasserzähler), erfüllen zusätzlich die datenschutzrechtlichen Anforderungen nach Anlage 2 zu diesen ZVBWasser. Die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung von Wasserzählern ist ausschließlich Aufgabe des WVU. Es wird den Grundstückseigentümer anhören und seine berechtigten Interessen wahren. Das WVU wird auf Verlangen des Grundstückseigentümers die Wasserzähler verlegen, wenn dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Kosten dafür zu tragen.

(3) Grundsätzlich wird für jeden Grundstücksanschluss eine Messeinrichtung installiert. Abweichend hiervon installiert das WVU auf schriftlichen Antrag des Anschlussnehmers, in Gebäuden mit Eigentumswohnungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) für jede Wohnung eine Messeinrichtung, wenn

a)

an jeder Wohnung ein Sondereigentum im Grundbuch eingetragen ist, und ZVBWasser der VG Bad Ems – Nassau Seite 9

b)

ein gemeinsamer Hausanschlussraum der Wohnungseigentümer zur Verfügung steht und für diesen Raum ein Teileigentum im Grundbuch eingetragen ist, und

c)

für jede einzelne Wohnung eine separate Kundenanlage hinter der jeweiligen Messeinrichtung im Hausanschlussraum verlegt ist und diese über eine separate Absperrmöglichkeit verfügt.

(4) Die Regelungen des § 7 Abs. 3 bis 5 gelten analog.

§ 10

Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze / Überlange Hausanschlüsse

(zu § 11 AVBWasserV)

(1) Das WVU ist berechtigt, die Errichtung eines Wasserzählerschachtes oder –schrankes an der Grundstücksgrenze zu verlangen, wenn

1.

das Grundstück unbebaut ist oder

2.

die Länge des Grundstücksanschlusses bei Grundstücken, die

a)

nicht unmittelbar an eine öffentliche Verkehrsanlage mit einer betriebsfertigen Straßenleitung angrenzen, 20 m bzw.

b)

an eine öffentliche Verkehrsanlage mit einer betriebsfertigen Straßenleitung unmittelbar angrenzen, 20 m überschreitet oder

3.

die Verlegung des Grundstücksanschlusses nur unter besonderen Erschwernissen erfolgen kann oder

4.

kein Raum zur frostsicheren Unterbringung der Messeinrichtung vorhanden ist.

(2) Art und Lage des Schachtes oder Schrankes bestimmt das WVU im Einzelfall nach Anhörung des Anschlussnehmers. Der Schacht/Schrank steht im Eigentum des Anschlussnehmers.

§ 7 Abs. 3 bis 5 gelten analog. Der Anschlussnehmer kann die Verlegung des Schachtes/Schrankes verlangen, wenn er an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist.

(3) Die im Zusammenhang mit der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung und Beseitigung des Schachtes/Schrankes anfallenden Kosten trägt der Anschlussnehmer nach tatsächlichem Aufwand.

(4) Ist die Errichtung eines Wasserzählerschachtes oder –schrankes auf dem Grundstück des Eigentümers nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, kann sich der Eigentümer stattdessen schriftlich verpflichten, ab Grundstücksgrenze sämtliche Kosten für die Verlegung, Unterhaltung und Erneuerung der Anschlussleitung sowie die Kosten für Wasserverluste, die im Falle eines Wasserrohrbruches entstehen, zu übernehmen. Das WVU schätzt die Höhe der Wasserverluste auf Grundlage von Erfahrungswerten.

Bei Eigentumsübergang verpflichtet sich der Eigentümer, die Rechte und Pflichten aus dieser Regelung auf seinen Rechtsnachfolger zu übertragen und dem WVU den Eigentumsübergang vor Abschluss des notariellen Vertrages anzuzeigen.

(5) Werden für Grundstücksanschlüsse eines Abnehmers besondere oder größere Einrichtungen und Anlagen erforderlich, so kann ein finanzieller Ausgleich für die Bau- und Folgekosten (erstmalige Herstellung, Erneuerung und Unterhaltung) in tatsächlicher Höhe verlangt werden (§ 48 Abs. 4 Satz 2 Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz).

§ 11

Messeinrichtungen in besonderen Fällen

Sofern Grundstücke nicht unmittelbar an eine Wasserversorgungsanlage (betriebsfertige Straßenleitung, Transportleitung, Übergabebauwerk, Hochbehälter etc,) angrenzen, ist der Wasserzählerschacht – oder –schrank in unmittelbarer Nähe zur Wasserversorgungsanlage zu errichten und zu betreiben. Mit Zustimmung des WVU kann die Messeinrichtung bei Bauwerken im Bauwerk eingebaut werden. § 10 Abs. 4 gilt analog.

§ 12

Nachprüfung von Messeinrichtungen

(zu § 19 AVBWasserV)

(1) Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle unter Verwendung des beim WVU erhältlichen Vordrucks beantragen. Ein- und Ausbau der Messeinrichtung erfolgt durch das WVU.

(2) Die Kosten der Prüfung trägt bei Einhaltung der Verkehrsfehlergrenzen der Antragsteller, ansonsten das WVU. Zu den Kosten zählen auch die Aufwendungen des WVU für den Aus- und Einbau sowie ggf. für den Transport der Messeinrichtung.

§ 13

Ablesung

(zu § 20 AVBWasserV)

(1) Analoge Wasserzähler werden grundsätzlich einmal jährlich durch Bedienstete des WVU und/oder durch beauftragte Dritte abgelesen. Das WVU kann den Kunden beauftragen, die Messeinrichtung selbst abzulesen und den Zählerstand dem WVU mitzuteilen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich sind. Funkwasserzähler werden grundsätzlich einmal jährlich durch das WVU für die Zwecke der Verbrauchsabrechnung ausgelesen. In beiden Fällen gibt das WVU den Ablesezeitraum ortsüblich bekannt.

(2) Die Ablesung von analogen Messeinrichtungen in Wasserzählerschächten bzw. Wasserzählerschränken erfolgt durch die Kunden. Sofern eine Ablesung nicht erfolgt und vom WVU und/oder durch beauftragte Dritte vorgenommen wird, erhebt das WVU einen Kostenersatz nach tatsächlichem Aufwand.

(3) Darüber hinaus ist das WVU berechtigt, Funkwasserzähler anlassbezogen auch unterjährig auszulesen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für den ordnungsgemäßen Betrieb der Wasserversorgungsanlagen oder anderer öffentlicher Interessen erforderlich ist; dazu gehören insbesondere die Gewährleistung der Trinkwasserhygiene (z. B. Auslesen der Temperatur), die Leckortung (z. B. Auslesen des Mengenflusses) sowie die.berprüfung eines Verdachts auf Manipulation (z. B. Auslesen von Daten über einen Trocken- oder Rückw.rtslauf oder sog. "Manipulations-Alarme"). Im Einvernehmen mit dem Kunden kann ein Zähler auch zu weiteren Zwecken ausgelesen werden.

(4) Solange der Bedienstete des WVU die Räume des Kunden und Benutzers nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann und der Kunde den Zählerstand nicht selbst abliest und mitteilt, darf das WVU den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.

Das WVU kann eine Nachberechnung des Wasserverbrauchs vornehmen, wenn sich bei einer späteren Ablesung herausstellt, dass der vom WVU geschätzte Verbrauch zu niedrig oder zu hoch angesetzt wurde. Gleiches gilt, wenn der Kunde die Funkverbindung eines Funkwasserzählers aktiv stört und keine Ablesung am Zähler durch Beauftragte des WVU gewährt.

(5) Erfolgt im Laufe des Ablesezeitraums ein Wechsel des Vertragsnehmers, so erfolgt eine Zwischenablesung zum Zeitpunkt der Übergabe der Kundenanlage an den neuen Vertragsnehmer. Absatz 1 gilt analog. Erfolgt eine Ablesung nicht bzw. wird der Zählerstand dem WVU nicht bekannt, so erfolgt die Aufteilung des Wasserverbrauchs anteilig nach Kalendertagen. Bei Vorliegen von stichhaltigen Gründen für eine anderweitige Aufteilung kann das WVU in eigenem Ermessen eine abweichende Gewichtung vornehmen.

(6) Das WVU ist berechtigt, dem zuständigen Träger der Abwasserbeseitigung den ermittelten Wasserverbrauch zum Zwecke der Berechnung der Schmutzwassergebühr mitzuteilen.

§ 14

Laufende Entgelte

(zu § 24 bis 27 AVBWasserV)

(1) Das laufende Entgelt für die Wasserversorgung setzt sich aus dem Grundpreis und dem Arbeitspreis gemäß Preisblatt (Anlage 1) zusammen.

(2) Die Abrechnung erfolgt einmal jährlich. Abrechnungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr.

Die Abrechnung erfolgt auf Grund des Ergebnisses der Ablesung gemäß § 13 unter Berücksichtigung der für diesen Zeitraum geleisteten Abschläge. Übersteigt die Summe der Abschläge das tatsächlich zu zahlende Entgelt, erfolgt eine Verrechnung mit der nächsten Abschlagsforderung.

(3) Rechnungen werden dem zahlungspflichtigen Vertragspartner übersandt. Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach dem Zugang der Rechnung fällig.

(4) Das WVU erhebt Abschlagszahlungen. Die Höhe und die Zeitpunkte der Abschlagszahlungen setzt das WVU im Rahmen der Abrechnung fest. Das WVU kann die Fälligkeit der ersten Abschlagszahlung auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. Der Zahlungsverzug tritt nach Ablauf der Fälligkeitstage auch ohne schriftliche Mahnung ein.

(5) Zahlungspflichtiger ist der Vertragspartner. Mehrere Zahlungspflichtige sind Gesamtschuldner. Bei Eigentumswohnungen gemäß WEG mit separaten Messeinrichtungen gemäß § 9 Abs. 3 ist jeder Wohnungseigentümer Vertragspartner.

(6) Wechselt innerhalb des Abrechnungszeitraums der Eigentümer des Grundstücks bzw. der Eigentumswohnung, so ist dies dem WVU unverzüglich mitzuteilen. Geschieht dies nicht, so sind der Vertragspartner und der neue Eigentümer Gesamtschuldner. Die Gesamtschuldnerschaft endet mit Zahlungseingang der für den bisherigen Vertragspartner erstellten Abrechnung.

§ 15

Grundpreis

(1) Bemessungsmaßstab für den Grundpreis gemäß Preisblatt (Anlage 1) ist die Größe der Messeinrichtung. Der Grundpreis wird für jede Messeinrichtung des WVU fällig. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Messeinrichtungen an einem Grundstücksanschluss vorhanden sind.

(2) Bezugszeitraum für den Grundpreis ist die Vertragsdauer. Eine Einschränkung oder Unterbrechung der Wasserversorgung gemäß § 5 AVBWasserV wirkt sich nicht auf den Grundpreis aus.

(3) Wechselt der Kunde im Laufe des Abrechnungszeitraums, so wird der Grundpreis nach Tagen, die dem bisherigen und dem neuen Zahlungspflichtigen zuzurechnen sind, aufgeteilt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

(4) Während einer zeitweiligen Absperrung nach § 32 Abs. 7 AVBWasserV ist der Grundpreis weiter zu zahlen.

(5) Ist kein Wasserzähler vorhanden, bemisst sich der Grundpreis nach der Nennweite der Grundstücksanschlussleitung.

§ 16

Arbeitspreis

Bemessungsmaßstab für den Arbeitspreis ist gemäß Preisblatt (Anlage 1) der nach § 13 ermittelte Wasserverbrauch in Kubikmetern.

§ 17

Sonderregelungen für laufende Entgelte

Die Bestimmungen der §§ 3 bis 5 sowie § 14 Abs. 1, § 15 und § 16 gelten nicht für die Fälle, in denen das WVU besondere Verträge nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 AVBWasserV abgeschlossen hat.

§ 18

Kostenersatz in sonstigen Fällen

Sonstige Aufwendungen des WVU werden nach tatsächlichen Kosten abgerechnet. Hierzu zählen insbesondere die zeitweilige Absperrung und Wiederinbetriebnahme von Grundstücksanschlüssen nach § 32 Abs. 7 oder § 33 Abs. 2 AVBWasserV, der Aus- und Einbau von Messeinrichtungen wegen nicht frostsicherer Unterbringung sowie die auf Wunsch von Anschlussnehmern durchgeführte Ablesung von Messeinrichtungen in Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 6.

§ 19

Umsatzsteuer

Zu allen in diesen ZVBWasser und den zugehörigen Anlagen festgelegten Entgelten, Pauschalen und Kostenerstattungen wird, soweit sie der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe hinzugerechnet.

§ 20

In-Kraft-Treten

(1) Diese ZVBWasser einschließlich der Anlagen treten mit Wirkung vom 13.12.2024 in Kraft.

Gleichzeitig treten die „Ergänzenden Vertragsbedingungen zur AVB WasserV der Verbandsgemeinde Bad Ems vom 13.12.1996“ und die „Zusätzlichen Vertragsbedingungen Wasserversorgung der Verbandsgemeinde Nassau vom 30.09.2010 in der Fassung vom 06.12.2019“ außer Kraft. Darauf beruhende Forderungen des WVU bleiben unberührt.

(2) Diese ZVBWasser einschließlich des Preisblattes (Anlage 1) und Anlage 2 werden öffentlich bekannt gemacht und gelten damit als jedem Vertragspartner zugegangen. Sie werden damit zum Inhalt der laufenden Versorgungsverträge.

Bad Ems, den 13.12.2024 (Dienstsiegel) —  Uwe Bruchhäuser
Bürgermeister
Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau