Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 12.12.2024 auf Grund der §§ 24 und 26 der Gemeindeordnung (GemO) sowie des § 48 Abs. 4 des Landeswassergesetzes (LWG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung und ihre Benutzung - Allgemeine Wasserversorgungssatzung - der Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau vom 06.12.2019 wird wie folgt geändert:
1. Inhaltsübersicht, III. Abschnitt: Versorgungsbedingungen erhält folgende Fassung:
§ 11 Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) und Zusätzliche Vertragsbedingungen Wasserversorgung (ZVBWasser)
2. § 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
Öffentliche Wasserversorgungseinrichtung
Zur öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung im Sinne dieser Satzung und der „Zusätzlichen Vertragsbedingungen Wasserversorgung“ gehören alle zur Erfüllung der Aufgabe der Wasserversorgung notwendigen Wasserversorgungsanlagen zur Gewinnung bzw. zum Bezug, zur Aufbereitung, zur Speicherung sowie die überörtlichen und örtlichen Verteilungsanlagen; hierzu zählen auch Anlagen Dritter, die die Verbandsgemeinde als Zweckverbandsmitglied, auf Grund einer Zweckvereinbarung oder auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages in Anspruch nimmt und/oder zu deren Herstellung, Erneuerung, Erweiterung, Verbesserung, Betrieb und/oder Unterhaltung sie beiträgt.
3. § 2 Nr. 3 S. 5 erhält folgende Fassung:
Die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte mit der Verbandsgemeinde, die sich aus dem Versorgungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer abzuschließen und personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, der Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
4. § 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
Grundstücksanschluss/Hausanschluss:
Der Grundstücksanschluss ist die Verbindungsleitung zwischen der Straßenleitung und der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle der Straßenleitung und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.
Hauptabsperrvorrichtung ist die in Fließrichtung des Wassers vor der Messeinrichtung angeordnete Absperrvorrichtung.
Als überlang gilt ein Grundstücksanschluss dann, wenn seine Länge mehr als 20 m beträgt. Bei der Bestimmung der Länge wird auf die tatsächliche Leitungstrasse zwischen der Grundstücksgrenze der Verkehrsanlage und dem Eintritt der Anschlussleitung ins Gebäude abgestellt.
5. § 2 Nr. 7 erhält folgende Fassung:
Technische Bestimmungen
Die technischen Normen bzw. allgemein anerkannten Regeln der Technik in der jeweils geltenden Fassung sind Bestandteil dieser Satzung und können bei dem Einrichtungsträger während der Dienststunden eingesehen werden, insbesondere:
| 1. | DIN 2000: Zentrale Trinkwasserversorgung - Leitsätze für Anforderungen an Trinkwasser, Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung der Versorgungsanlagen (Aktuelle Fassung 2017-02); |
| 2. | EN 806-1 bis 806-5: Technische Regeln für Trinkwasserinstallationen (Aktuelle Fassungen von 2001 bis 2012) in Verbindung mit DIN 1988-100 bis 1988-600: Schutz des Trinkwassers in der Hausinstallation (Aktuelle Fassungen von 2010 bis 2012) und mit DIN EN 1717 (Aktuelle Fassung 2011-08); |
| 3. | DVGW Arbeitsblatt W 400-3 (Aktuelle Fassung 2006-09). |
6. § 9 Absatz 3 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
6. eine Erklärung des Grundstückseigentümers, die anfallenden Kosten der Anschlussleitung einschließlich der Wiederherstellungskosten im öffentlichen Verkehrsraum nach Maßgabe der Bestimmungen in den ZVBWasser zu übernehmen und der Verbandsgemeinde den entsprechenden Betrag zu erstatten
7. § 9 Absatz 3 S. 3 erhält folgende Fassung:
Antrag und Antragsunterlagen sind von dem Grundstückseigentümer zu unterschreiben und bei den Verbandsgemeindewerken einzureichen.
8. § 9 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
(7) Für die Genehmigung kann die Verbandsgemeinde eine Verwaltungsgebühr nach Maßgabe der Bestimmungen in den ZVBWasser erheben.
9. § 11 erhält folgende Fassung:
(1) Für die Durchführung der Wasseranschlüsse, für die Abgabe von Wasser und für die zu zahlenden Entgelte finden die AVB WasserV vom 20.09.1980 (BGBl. I, S. 750, berichtigt BGBl. I, S. 1067) in der jeweils geltenden Fassung, die ZVBWasser sowie das Preisblatt Anwendung (Anlage).
(2) Die Versorgung erfolgt auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages zwischen dem Grundstückseigentümer und dem WVU.
10. § 13 erhält folgende Fassung:
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung und die Abgabe von Wasser - Allgemeine Wasserversorgungssatzung - der Verbandsgemeinde Bad Ems vom 06. Dezember 2019 und die Satzung über die Versorgung der Grundstücke mit Wasser und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung - Allgemeine Wasserversorgungssatzung - der Verbandsgemeinde Nassau vom 8. Dezember 2016 außer Kraft.
11. § 14 entfällt
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.