Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 12.12.2024 auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 2, 7, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie § 2 Abs. Satz 1 und Abs. 3 des Landesabwasserabgabengesetzes (LAbwAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung - der Verbandsgemeinde Bad Ems - Nassau vom 03.07.2020, in der Fassung vom 07.12.2022, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 c) erhält folgende Fassung:
Mehrere unmittelbar aneinander angrenzende Grundstücke werden für die Festsetzung von Beiträgen bei gleichen Eigentumsverhältnissen als einheitliches Grundstück behandelt, wenn sie eine wirtschaftliche Einheit darstellen.
2. 65 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung ist die nach Abs. 2 ermittelte Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse.
Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 15 v. H.. Für die ersten zwei Vollgeschosse beträgt der Zuschlag einheitlich 30 v. H..
3. § 5 Abs. 2 Nr. und 2 erhalten folgende Fassung:
Als Grundstücksfläche nach Abs. 1 gilt:
| 1. | In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und ist der unbeplante Grundstücksteil unter Berücksichtigung der Tiefenbegrenzung nach Nr. 2 noch dem Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zuzuordnen, gelten diese Flächen des Buchgrundstücks auch als Grundstücksfläche. |
| 2. | Enthält ein Bebauungsplan nicht die erforderlichen Festsetzungen, sieht er eine andere als die bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzung vor oder liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ($ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen: |
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| a) Bei Grundstücken, die unmittelbar an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 50 m. |
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| b) Bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang, der durch Baulast oder dingliches Recht gesichert ist, verbunden sind, die Fläche zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 50 m. |
Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der tiefenmäßigen Begrenzung und bei der Ermittlung der Grundstücksfläche unberücksichtigt.
4. § 5 Abs. Nr. 2 erhält folgende Fassung:
Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt die höchstzulässige Baumassenzahl geteilt durch 3,5 als Zahl der Vollgeschosse. Ist weder die Zahl der Vollgeschosse noch eine Baumassenzahl festgesetzt, sondern nur die höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe, so gilt die Trauf- bzw. Firsthöhe geteilt durch 3,5 als Zahl der Vollgeschosse. Sind sowohl Trauf- als auch Firsthöhe festgesetzt, so wird nur mit der höchstzulässigen Traufhöhe gerechnet. Soweit der Bebauungsplan keine Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist ausgehend vom Ursprungsgelände in der Gebäudemitte zu messen. Bruchzahlen werden auf ganze Zahlen abgerundet.
5. § 5 Abs. 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
Für Grundstücke im Außenbereich gilt:
| a) | Liegt ein Grundstück im Außenbereich, bestimmt sich die Zahl der Vollgeschosse nach der genehmigten oder bei nicht genehmigten aber geduldeten Bauwerken nach der tatsächlichen Bebauung; Abs. I Satz 3 gilt nicht. |
| b) | Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z. B. Abfalldeponie), wird ein Vollgeschoss angesetzt; Abs. Satz 3 gilt nicht. |
6. § 5 Abs. 3 Nr. 7 erhält folgende Fassung:
Ist die Zahl der Vollgeschosse der tatsächlich vorhandenen Bebauung größer als die sich nach Nr. 1 bis 6 ergebende Zahl, ist die höhere Zahl maßgeblich.
7. § 6 Abs. 8 erhält folgende Fassung:
Bei angeschlossenen Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird die tatsächlich überbaute und/oder befestige und angeschlossene Fläche zugrunde gelegt.
8. § 15 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Vorausleistungen können auch in mehreren Raten erhoben werden. Werden Vorausleistungen in Raten erhoben, setzt die Verbandsgemeinde die Höhe und die Zeitpunkte der Raten im Rahmen der Veranlagung fest. Die Verbandsgemeinde kann die Fälligkeit der ersten Ratenzahlung auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.
9. § 25 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Vorausleistungen werden grundsätzlich mit ¡e einem Viertel des Betrages nach Absatz 1 Satz 2 am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November erhoben. In Einzelfällen ist die Verbandsgemeinde berechtigt, die Vorausleistungen abweichend von Satz 1 aufzuteilen und festzusetzen.
10. § 34 entfällt
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird gemäß § 24 Abs. 6 $ der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz I genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.