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Bad Ems-Nassau aktuell Ausgabe Bad Ems
Ausgabe 6/2023
Öffentliche Bekanntmachungen und sonstige Mitteilungen
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Hinweise zur Anleinpflicht von Hunden!

Zurzeit mehren sich wieder verstärkt Beschwerden über die Nichtbeachtung der Anleinpflicht von Hunden aus der Gemeinde Oberwies.

Von Seiten der Ordnungsverwaltung wird deshalb erneut darauf aufmerksam gemacht, dass für den Bereich der Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau eine Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen existiert.

Gemäß § 2 Abs. 2 dieser Gefahrenabwehrverordnung dürfen Hunde auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen nur angeleint geführt werden. Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern. Blindenhunde sind ausgenommen, sofern sie als solche besonders gekennzeichnet sind.

Im § 2 Abs. 2 Nr. 3 ist ergänzend geregelt, dass es in öffentlichen Anlagen ferner verboten ist, Hunde frei umherlaufen zu lassen oder ohne geeigneten Führer auszuführen, sowie auf Kinderspielplätzen mitzunehmen oder in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden zu lassen. (Auszug)

Da Zuwiderhandlungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 u. 9 der Gefahrenabwehrverordnung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können, bitten wir um entsprechende Beachtung.

Hundekot auf öffentlichen Straßen, Wegen und in Anlagen!

Im Weiteren gibt es auch wieder verstärkt Beschwerden über die Verunreinigung von öffentlichen Straßen, Wegen und Anlagen aber auch privater Hauseingänge durch Hundekot. Besonders betroffen sind hiervon die Stadt Bad Ems und die Stadt Nassau.

Die Ordnungsverwaltung macht deshalb erneut darauf aufmerksam, dass die für den Bereich der Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau geltende Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen auch dieses Thema erfasst. Gemäß § 2 Abs. 3 dieser Gefahrenabwehrverordnung müssen Halter und Führer von Hunden dafür sorgen, dass die Tiere öffentliche Anlagen und Gehflächen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen.

Hundehalter und Hundeführer sind nebeneinander und in gleicher Weise zur unverzüglichen Beseitigung eingetretener Verunreinigungen verpflichtet (Auszug).

Da von uns Zuwiderhandlungen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 der Gefahrenabwehrverordnung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können (max. 5000 €), bitten wir um entsprechende Beachtung.

Die Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau als örtliche Ordnungsbehörde wünscht Ihnen eine gute Zeit und viel Spaß mit Ihrem Hund.

Bad Ems, 03.02.2023 —