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Bad Ems-Nassau aktuell Ausgabe Bad Ems
Ausgabe 7/2025
Öffentliche Bekanntmachungen und sonstige Mitteilungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Dienstleistungszentrum

Ländlicher Raum

56410 Montabaur, 05.02.2025

DLR Westerwald-Osteifel

Bahnhofstraße 32

Abteilung Landentwicklung

und Ländliche Bodenordnung

Telefon: 02602/9228-0

Telefax: 02602/9228-1800

Vereinfachtes Flur-

bereinigungsverfahren

Winden

Internet:

www.dlr-westerwald-osteifel.rlp.de

Aktenzeichen: 81182-HA5.1

Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Winden

Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung

I. Feststellung

Die den Teilnehmern bekannt gegebenen Ergebnisse der Wertermittlung einschließlich der unter Ziffer II. festgesetzten Änderungen werden hiermit gemäß § 32 Satz 3 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794)

festgestellt.

II. Keine Änderungen gegenüber der „Offenlage“

In und nach der Auslegung gemäß § 32 FlurbG, auch „Offenlage“ genannt, und auch im Rahmen der Planwunschgespräche wurden von den Beteiligten keine Einwände gegen die Ergebnisse der Wertermittlung vorgebracht.

Das DLR hat nach der Offenlage keine Veränderungen an den Ergebnissen der Wertermittlung vorgenommen.

III. Hinweis:

1.

Die Ergebnisse der Wertermittlung bilden die verbindliche Grundlage für die Berechnung

• des Abfindungsanspruches

• der Land- und Geldabfindung

• der Geld- und Sachbeiträge

2.

In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. Für gesetzlich geschütztes Grünland nach § 15 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 06.10.2015 (GVBl. Nr. 11 S. 283), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26.06.2020 (GVBl. Nr. 25, S. 287) besteht ein generelles Umbruchverbot (dies gilt auch für geschütztes Grünland nach § 15 LNatSchG mit dem Status „Dauergrünland“). Der Umbruch von Dauergrünland und § 15-Grünland sowie die Neueinsaat von Dauergrünland unterliegen der Veränderungssperre nach § 34 FlurbG.

Jeglicher Umbruch von Grünlandflächen bedarf der schriftlichen Zustimmung und Freigabe durch die Flurbereinigungsbehörde und setzt die Genehmigung der zuständigen Kreisverwaltung voraus. Auch die Rodung von Rebland und Neuanpflanzung von Rebstöcken bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.

Begründung

1. Sachverhalt:

Die Wertermittlung der Grundstücke wurde vom 05.10.2012 bis 21.11.2012 von einem amtlichen Sachverständigen nach §§ 27 bis 30 FlurbG durchgeführt.

Die aufgrund dieser Wertermittlung vorgenommenen Berechnungen haben die Ergebnisse erbracht, die in einem Offenlagetermin am 10.02.2015 zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegen haben und ihnen in diesem Offenlagetermin erläutert worden sind.

Einwendungen gegen die Ergebnisse der Wertermittlung wurden von den Beteiligten nicht vorgebracht.

2. Gründe

2.1 Formelle Gründe

Die Werte der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke wurden nach § 28 FlurbG in der Zeit vom 05.10.2012 bis 21.11.2012 von einem amtlichen Sachverständigen durch Abstimmung der Ergebnisse der amtlichen Bodenschätzung aus dem Jahr 1972 auf die Belange der Flurbereinigungswertermittlung, unterstützt durch neue Stichprobenbohrungen, ermittelt.

Die Verkehrswerte der Grundstücke in der Ortslage wurden auf der Grundlage des Flächennutzungsplanes, der Bodenrichtwertkarte und der Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses für die Ermittlung der Verkehrswerte beim Vermessungs- und Katasteramt Westerwald-Taunus nach Anhörung der Ortsgemeinde und des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft festgelegt (§ 29 FlurbG). Bei bebauten Grundstücken ist nur der Bodenanteil wertermittelt worden.

Für die Größe der Grundstücke sind die Eintragungen im Liegenschaftskataster angehalten worden (§ 30 FlurbG).

Die Auswahl des Sachverständigen und die Durchführung der Wertermittlung sind sachgerecht erfolgt (§ 31 FlurbG).

Die formellen Voraussetzungen zum Erlass dieses Verwaltungsaktes nach § 32 FlurbG sind gegeben.

2.2 Materielle Gründe

Änderungen an den Ergebnissen der Wertermittlung waren nicht erforderlich, da von den Beteiligten keine Einwendungen gegen die Ergebnisse der Wertermittlung vorgebracht wurden.

Der Wert der im Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücke wurde ermittelt, um die Teilnehmer für ihre alten Grundstücke mit Land von gleichem Wert abfinden zu können. Hierbei wurde der Wert der Grundstücke eines jeden Teilnehmers im Verhältnis zum Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes bestimmt (§ 27 FlurbG).

Die materiellen Voraussetzungen zum Erlass dieses Verwaltungsaktes nach § 32 FlurbG sind gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Feststellung kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung, Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch kann

1.

schriftlich oder zur Niederschrift beim

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westerwald-Osteifel, Bahnhofstraße 32, 56410 Montabaur,

2.

zur Niederschrift beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westerwald-Osteifel, Bannerberg 4, 56727 Mayen,

3.

schriftlich oder zur Niederschrift bei der

Spruchstelle für Flurbereinigung Rheinland-Pfalz, Stiftsstraße 9, 55116 Mainz,

4.

durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an die virtuelle Poststelle (VPS) Rheinland-Pfalz, deren Nutzung auf der Grundlage der Nutzungsbedingungen der VPS erfolgt, die auf der Internetseite https://mdi.rlp.de/service/kontakt/virtuelle-poststelle/ zum Download bereitstehen oder

5.

durch Übermittlung einer von dem Erklärenden signierten Erklärung an die Behörde aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (besonderes Behördenpostfach - beBPo) nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsverordnung

erhoben werden.

Fußnote:

1vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73). Hierbei sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet auf der Seite für das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum unter https://www.dlr.rlp.de/DLR-RLP/SERVICE/Elektronische-Kommunikation und für die Spruchstelle unter https://add.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ ausgeführt sind.

Hinweis:

unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter

www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Service/Datenschutz.

I.A. Lea Vogel, Vermessungsrätin