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Bad Ems-Nassau aktuell Ausgabe Bad Ems
Ausgabe 7/2025
Amtlicher Teil
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Wahlbekanntmachung

1. Am Sonntag, dem 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt.

Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2. Die Städte Bad Ems und Nassau sowie die Gemeinden Arzbach, Attenhausen, Becheln, Dausenau, Dessighofen, Dienethal, Dornholzhausen, Fachbach, Frücht, Geisig, Hömberg, Kemmenau, Lollschied, Miellen, Misselberg, Nievern, Obernhof, Oberwies, Pohl, Schweighausen, Seelbach, Singhofen, Sulzbach, Weinähr, Winden und Zimmerschied bilden jeweils einen Wahlbezirk.

Die Wahlräume in den Gemeinden Arzbach, Attenhausen, Becheln, Dausenau, Dessighofen, Dienethal, Dornholzhausen, Fachbach, Frücht, Geisig, Hömberg, Kemmenau, Lollschied, Miellen, Misselberg, Nievern, Obernhof, Oberwies, Pohl, Schweighausen, Seelbach, Singhofen, Sulzbach, Weinähr, Winden und Zimmerschied werden wie folgt eingerichtet:

Arzbach

Feuerwehrgerätehaus, Wiesenweg 10, 56337 Arzbach

Attenhausen

Dorfgemeinschaftshaus, Ortsstraße 41, 56370 Attenhausen

Becheln

Feuerwehrgerätehaus, Rathausstraße 10, 56132 Becheln

Dausenau

Lahntalhalle, Hallgarten 2, 56132 Dausenau

Dessighofen

Bürgerhaus, Birkenstraße 2, 56357 Dessighofen

Dienethal

Dorfgemeinschaftshaus, Köpfchensweg 1, 56379 Dienethal

Dornholzhausen

Dorfgemeinschaftshaus - Mühlbachhalle, Ringstraße 4a, 56357 Dornholzhausen

Fachbach

Dorfgemeinschaftshaus, Koblenzer Straße 50, 56133 Fachbach

Frücht

Dorfgemeinschaftshaus, Auf der Lay 9, 56132 Frücht

Geisig

Gemeindezentrum, Rhein-Taunus-Straße 24, 56357 Geisig

Hömberg

Bürgerhaus, Schulstraße 6, 56379 Hömberg

Kemmenau

Dorfgemeinschaftshaus, An der Schule 5, 56132 Kemmenau

Lollschied

Rathaus (Floriansstübchen), Talstraße 1, 56357 Lollschied

Miellen

Feuerwehrgerätehaus, Schulstraße 1, 56132 Miellen

Misselberg

Gemeindehaus (Ratszimmer), Taunusstraße 12, 56377 Misselberg

Nievern

Pfarrheim, Schulstraße 10b, 56132 Nievern

Obernhof

Dorfgemeinschaftshaus, Schulstraße 3, 56379 Obernhof

Oberwies

Dorfgemeinschaftshaus, Mühlbachstraße 8, 56379 Oberwies

Pohl

Basilica des Limeskastells, An der B 260, 56357 Pohl

Schweighausen

Dorfgemeinschaftshaus, Feldstraße 12, 56377 Schweighausen

Seelbach

Bürgerhaus (Ratszimmer), Obernhofer Straße 2, 56377 Seelbach

Singhofen

Gemeindezentrum, Schulstraße 14, 56379 Singhofen

Sulzbach

Dorfgemeinschaftshaus, Zum Nußberg 5, 56379 Sulzbach

Weinähr

Rathaus, Hauptstraße 28, 56379 Weinähr

Winden

Bürgerhaus, Schulstraße 9, 56379 Winden

Zimmerschied

Dorfgemeinschaftshaus, Hauptstraße 29, 56379 Zimmerschied

Die Stadt Bad Ems ist in vier Stimmbezirke und die Stadt Nassau in drei Stimmbezirke eingeteilt.

Die Wahlräume dieser Stimmbezirke werden wie folgt eingerichtet:

Stadt Bad Ems

Stimmbezirk 031

Jobcenter Rhein-Lahn, Wilhelmsallee 7, 56130 Bad Ems

Stimmbezirk 032

Altes Rathaus, Am alten Rathaus 1, 56130 Bad Ems

Stimmbezirk 033

Aula Realschule Plus BEN, Jahnstr. 8, 56130 Bad Ems

Stimmbezirk 034

Ernst-Born-Schule, Arzbacher Str. 68, 56130 Bad Ems

Stadt Nassau

Stimmbezirk 171

Altenpflegeheim Haus Hohe Lay (Festsaal), Hohe-Lay-Straße 10, 56377 Nassau

Stimmbezirk 172

Stadthalle, Amtsstraße 8, 56377 Nassau

Stimmbezirk 173

Stiftung Scheuern (Versammlungsraum), Am Burgberg 16, 56377 Nassau

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 29.01.2025 bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Die Briefwahlvorstände in den Städten Bad Ems und Nassau treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses wie folgt zusammen:

Stadt Bad Ems

Briefwahlstimmbezirk I

um 14.00 Uhr im Rathaus, Bleichstraße 1, 56130 Bad Ems

(Bezirke 031 & 032)

Raum 119 Rechts

Briefwahlstimmbezirk II

um 14.00 Uhr im Rathaus, Bleichstraße 1, 56130 Bad Ems

(Bezirke 033 & 034)

Raum 119 Links

Ortsgemeinden Arzbach, Becheln und Dausenau

Briefwahlstimmbezirk III

um 14.00 Uhr im Rathaus, Bleichstraße 1, 56130 Bad Ems

Raum 315

Ortsgemeinden Fachbach, Frücht, Kemmenau, Miellen und Nievern

Briefwahlstimmbezirk IV

um 14.00 Uhr im Rathaus, Bleichstraße 1, 56130 Bad Ems

Raum 21

Stadt Nassau

Briefwahlstimmbezirk I

um 14.00 Uhr im Rathaus, Am Adelsheimer Hof 1, 56377

(Bezirke 171, 172 & 173)

Nassau Raum 15, 1. Obergeschoss

Ortsgemeinden Attenhausen, Dessighofen, Dienethal, Dornholzhausen, Geisig, Hömberg, Lollschied, Misselberg, Obernhof, Oberwies, Pohl, Schweighausen und Seelbach

Briefwahlstimmbezirk II

um 14.00 Uhr im Rathaus, Am Adelsheimer Hof 1, 56377 Nassau Sitzungssaal, 1. Obergeschoss

Ortsgemeinden Singhofen, Sulzbach, Weinähr, Winden und Zimmerschied

Briefwahlstimmbezirk III

um 14.00 Uhr im Rathaus, Am Adelsheimer Hof 1, 56377 Nassau Trauzimmer, Erdgeschoss

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a)

für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b)

für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt

seine Erststimme in der Weise ab,

dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

und seine Zweitstimme in der Weise,

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäu­ßerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Bad Ems, den 04.02.2025
Uwe Bruchhäuser, Bürgermeister