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Bad Ems-Nassau aktuell Ausgabe Bad Ems
Ausgabe 7/2026
Amtlicher Teil
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Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.Januar 1994 (GVBI. S. 153) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473, 475), folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  37.761.823,00 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  37.732.080,00 €

Jahresergebnis  —  29.743,00 €

2. im Finanzhaushalt

die ordentlichen Einzahlungen auf  —  36.096.483,00 €

die ordentlichen Auszahlungen auf  —  35.169.370,00 €

Saldo der ordentlichen Ein-

und Auszahlungen  —  927.113,00 €

die außerordentlichen Einzahlungen auf  —  0,00 €

die außerordentlichen Auszahlungen auf  —  0,00 €

Saldo der außerordentlichen Ein-

und Auszahlungen  —  0,00 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  1.661.715,00 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  6.268.257,00 €

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit  —  -4.606.542,00 €

die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  4.606.542,00 €

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  927.113,00 €

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit  —  3.679.429,00 €

der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf  —  42.364.740,00 €

der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf  —  42.364.740,00 €

Veränderung des Finanzmittelbestands

im Haushaltsjahr  —  0,00 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf  —  0,00 €

verzinste Kredite auf  —  4.606.542,00 €

zusammen auf  —  4.606.542,00 €

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftig Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) belasten, wird festgesetzt auf  —  13.944.000 €.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf  —  13.236.611 €.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung der Einheitskasse wird festgesetzt auf  —  23.400.000 €.

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse der Verbandsgemeinde Bad Ems - Nassau wird festgesetzt auf  —  7.351.700 €.

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse des Eigenbetriebs „Verbandsgemeindewerke Bad Ems - Nassau“ wird festgesetzt auf 3.000.000 €.

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen

für Sondervermögen

(1) Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden für den Eigenbetrieb „Verbandsgemeindewerke Bad Ems - Nassau“ - Betriebszweig Wasserversorgung festgesetzt auf:

a)

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen:

Kredite gesamt

Davon verzinst

Davon zinslos

8.487.930 €

6.675.480 €

1.812.450 €

b)

Kredite zur Liquiditätssicherung sind in der Gesamtermächtigung enthalten.

c)

Verpflichtungsermächtigungen (VE)

Verpflichtungsermächtigung insgesamt:

12.295.000 €

Davon mit verzinslichen Krediten zu finanzieren:

4.674.500 €

(2) Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden für den Eigenbetrieb „Verbandsgemeindewerke Bad Ems - Nassau“ - Betriebszweig Abwasserentsorgung festgesetzt auf:

a)

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen:

Abrechnungsgebiet

Kredite

gesamt

Davon

verzinst

Davon

zinslos

Bad Ems

4.631.050 €

4.254.550 €

376.500 €

Nassau

3.630.400 €

2.952.900 €

677.500 €

Summe

8.261.450 €

7.207.450 €

1.054.000 €

b)

Kredite zur Liquiditätssicherung sind in der Gesamtermächtigung enthalten.

c)

Verpflichtungsermächtigungen:

Abrechnungsgebiet

VE insgesamt

Davon mit verzinslichen

Krediten zu finanzieren

Bad Ems

4.630.000 €

3.823.540 €

Nassau

2.790.000 €

1.905.460 €

Summe

7.420.000 €

5.729.000 €

§ 6 Umlage

(1) Die Umlagesätze für die Erhebung der Verbandsgemeindeumlage werden gem. § 26 des Landesfinanzausgleichgesetzes für das Haushaltsjahr 2026 auf 34,50 v.H. der Umlagegrundlagen festgesetzt. Das vorläufige Umlagesoll beträgt 11.961.673 € (Vorjahr: 11.588.517 €)

(2) Neben der allgemeinen Verbandsgemeindeumlage erhebt die Verbandsgemeinde folgende Sonderumlage:

a) Die sog. Sonderumlage 1 gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 der o. g. Vereinbarung in Verbindung mit § 10 Abs. 4 des Landesgesetzes über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Bad Ems und Nassau vom 08. Mai 2018 (BEms/NassauZSchlG RP) zur zweckgebundenen Finanzierung der nicht durch Einzahlungen gedeckten Auszahlungen für ihre Kindertagesstätten im Gebiet der bisherigen Verbandsgemeinde Nassau und zur zweckgebundenen Finanzierung der von ihr getragenen gemeindlichen Anteile nach § 12 Abs. 2 und 6 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes an den Personalkosten des Kindergartens der Lebenshilfe Rhein-Lahn e. V. (jetzt Kindertagesstätte Regenbogen) wird von den Ortsgemeinden der bisherigen Verbandsgemeinde Nassau auf vorläufig 13,24 v.H. der Umlagegrundlagen festgesetzt (Umlagesoll 1.793.113 €; Vorjahr 1.939.641 € bei 14,49 v.H.). Im Haushaltsjahr 2026 werden 90 % auf der Basis der Hochrechnung zu den Zahlterminen der Umlage erhoben. Eine Spitzabrechnung mit verbindlicher Festlegung des Hebesatzes erfolgt im Haushaltsfolgejahr.

§ 7 Eigenkapital

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt

- zum 31.12.2024  —  26.498.790,95 €

- zum 31.12.2025  —  26.542.562,95 €

- zum 31.12.2026  —  26.572.305,95 €

§ 8 Gebühren, Beiträge und Kostenanteile

der Straßenoberflächenentwässerung

des Eigenbetriebs

"Verbandsgemeindewerke Bad Ems-Nassau"

Die Verbandsgemeindewerke Bad Ems-Nassau erheben für ihre Betriebszweige der Abwasserentsorgung in den Gebieten der ehemaligen Verbandsgemeinden Bad Ems und Nassau

-

Einmalige Beiträge für die auf das Schmutz- und Niederschlagswasser entfallenden Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung (einmalige Entgelte gemäß §§ 2 ff der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung);

-

Wiederkehrende Beiträge und Gebühren zur Abgeltung der investitionsabhängigen und übrigen Kosten (laufende Entgelte gemäß §§ 12 ff der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung) sowie

-

Einmalige Investitionskostenanteile und laufende Kostenanteile für die Straßenoberflächenentwässerung der Gemeindestraßen (§§ 16 ff der Verträge zwischen den Städten/Gemeinden und Verbandsgemeindewerken)

Für das Haushaltsjahr werden folgende Beiträge, Gebühren und Kostenanteile festgesetzt:

Einmalige Beiträge

Wiederkehrende Beiträge und Gebühren

Der Zuschlag für besondere Aufwendungen bei Abfuhr aus Gruben und Kleinkläranlagen wird nach tatsächlichem Aufwand erhoben.

Der Anteil der wiederkehrenden Beiträge am Gesamtaufkommen von Gebühren und Beiträgen gemäß § 13 Entgeltsatzung beträgt:

Kostenanteile für die Oberflächenentwässerung der Gemeindestraßen

System 1 und 2

Der laufende Kostenanteil wird als Vorauszahlung erhoben. Die endgültige Abrechnung erfolgt mit den Werten der Nachkalkulation nach Feststellung durch den Verbandsgemeinderat.

Dies gilt auch für Fälle nach System 3.

System 3

§ 9 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

§ 10 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen liegen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO vor, wenn im Einzelfall ein Betrag von 15.000 € überschritten ist.

§ 11 Altersteilzeit

Die bewilligbaren Fälle von Altersteilzeit werden

- für Beamtinnen und Beamten in

0 Fällen

- für Beschäftigte in

3 Fällen

zugelassen.

§ 12 Leistungszulagen

Für die Bewilligung von Zahlungen nach dem Landesbesoldungsgesetz (LBesG) in Verbindung mit der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes vom 14. April 1999 (GVBl. S. 104, BS 2032-3) an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:

1.

für Leistungsstufen gemäß § 29 Abs. 5 LBesG:

0,00 €

2.

für Leistungsprämien und -zulagen gemäß § 33 LBesG:

0,00 €

56130 Bad Ems, 05.02.2026
Verbandsgemeinde Bad Ems - Nassau
(Dienstsiegel)
Uwe Bruchhäuser, Bürgermeister
der Verbandsgemeinde Bad Ems - Nassau

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit nach Genehmigung vom 02.02.2026 durch die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises als Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemacht.

Der Haushaltsplan samt Anlagen liegt zur Einsichtnahme vom 13.02.2026 bis 25.02.2026 während der Öffnungszeit (montags bis mittwochs von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr) im Rathaus der Verbandsgemeinde Bad Ems - Nassau, Bleichstraße 1, 56130 Bad Ems, Zimmer 409, öffentlich aus.

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung -GemO- wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Bad Ems, den 05.02.2026
Verbandsgemeinde Bad Ems - Nassau
Dienstsiegel
Uwe Bruchhäuser, Bürgermeister
der Verbandsgemeinde Bad Ems - Nassau