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Bad Ems-Nassau aktuell Ausgabe Bad Ems
Ausgabe 7/2026
Öffentliche Bekanntmachungen und sonstige Mitteilungen
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Aus aktuellem Anlass weist die Ortsgemeinde Fachbach erneut auf die geltende Leinenpflicht für Hunde innerhalb der bebauten Ortslagen hin. Ziel dieser Regelung ist es, Gefahren für Menschen, andere Tiere sowie den Straßenverkehr wirksam zu vermeiden und ein rücksichtsvolles Miteinander sicherzustellen.

Die Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Bad Ems–Nassau, insbesondere § 2 Abs. 2, 3 und 4, legt hierzu klare Vorgaben fest:

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§ 2 Abs. 2

Auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen dürfen Hunde nur angeleint geführt werden. Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. Blindenhunde sind ausgenommen, wenn sie als solche besonders gekennzeichnet sind.

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§ 2 Abs. 3

In öffentlichen Anlagen ist es verboten, Hunde ohne geeigneten Führer auszuführen oder frei herumlaufen zu lassen sowie sie auf Kinderspielplätze mitzunehmen oder in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden zu lassen.

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§ 2 Abs. 4

Halter und Führer von Hunden sowie von Pferden müssen dafür sorgen, dass diese öffentliche Anlagen, Gehflächen und Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen. Zur Beseitigung bereits erfolgter Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise unverzüglich verpflichtet.

Diese Vorschriften dienen nicht nur dem Schutz der Bevölkerung, sondern auch dem Wohl der Tiere selbst. Immer wieder kommt es zu Situationen, in denen unangeleinte Hunde andere Hunde, Passanten oder den Verkehr gefährden. Die Verbandsgemeinde bittet daher alle Hundehalterinnen und Hundehalter, ihrer Verantwortung nachzukommen und die Leinenpflicht konsequent einzuhalten.

Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Ein verantwortungsbewusster Umgang mit unseren Vierbeinern trägt wesentlich zu einem harmonischen Zusammenleben in unseren Gemeinden bei.

Thorsten Heibel, Ortsbürgermeister