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Bad Ems-Nassau aktuell Ausgabe Bad Ems
Ausgabe 8/2025
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde VG Bad Ems-Nassau

für das Haushaltjahr 2025 vom 11.02.2025

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.Januar 1994 (GVBI. S. 153) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023, (GVBI. S. 133), folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag

der Erträge auf

der Gesamtbetrag

der Aufwendungen auf

Jahresergebnis

2. im Finanzhaushalt

die ordentlichen Einzahlungen auf

die ordentlichen Auszahlungen auf

Saldo der ordentlichen Ein-

und Auszahlungen

die außerordentlichen Einzahlungen auf

die außerordentlichen Auszahlungen auf

Saldo der außerordentlichen Ein-

und Auszahlungen

die Einzahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

die Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit

die Einzahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf

die Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit

der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf

der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf

Veränderung des Finanzmittelbestands

im Haushaltsjahr

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

verzinste Kredite auf

zusammen auf

* Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den vorgesehenen Krediten wurde in Höhe eines Teilbetrages von 185.000 € versagt. Zu einem Teilbetrag von 3.802.898 € wurde eine Kreditgenehmigung unter Bedingungen ausgesprochen.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftig Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) belasten, wird

festgesetzt auf  —  6.143.767,00 €

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf  —  6.547.467,00 €**

**Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu dem vorgesehenen Höchstbetrag der Verbindlichkeiten der Verbandsgemeinde gegenüber der Einheitskasse wurde in Höhe von 6.852.885 € genehmigt.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt

auf  —  15.000.000 €.

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf  —  8.852.885 €.***

Davon entfallen auf den Eigenbetrieb „Verbandsgemeindewerke Bad Ems - Nassau“ 2.000.000 €.****

*** Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu dem vorgesehenen Höchstbetrag der Verbindlichkeiten der Verbandsgemeinde gegenüber der Einheitskasse wurde in Höhe von 6.852.885 € genehmigt.

**** Für die Werke wurde ein Kredit zur Liquiditätssicherung in Höhe von 2.000.000 € genehmigt.

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

(1) Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden für den Eigenbetrieb „Verbandsgemeindewerke Bad Ems - Nassau“ - Betriebszweig Wasserversorgung festgesetzt auf:

a) Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen:

Kredite gesamt

Davon verzinst

Davon zinslos

5.207.030 €

3.345.280 €

1.861.750 €

b) Kredite zur Liquiditätssicherung sind in der Gesamtermächtigung enthalten.

c) Verpflichtungsermächtigungen (VE)

Verpflichtungsermächtigung insgesamt:

10.240.000 €

Davon mit verzinslichen Krediten zu finanzieren:

4.210.750 €

(2) Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden für den Eigenbetrieb „Verbandsgemeindewerke Bad Ems - Nassau“ - Betriebszweig Abwasserentsorgung festgesetzt auf:

a) Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen:

Abrechnungs-gebiet

Bad Ems

Nassau

Summe

b) Kredite zur Liquiditätssicherung sind in der Gesamtermächtigung enthalten.

c) Verpflichtungsermächtigungen:

Abrechnungsgebiet

Bad Ems

Nassau

Summe

§ 6 Umlage

(1) Die Umlagesätze für die Erhebung der Verbandsgemeindeumlage werden gem. § 26 des Landesfinanzausgleichgesetzes für das Haushaltsjahr 2025 auf 34,50 v.H. der Umlagegrundlagen festgesetzt. Das vorläufige Umlagesoll beträgt 11.588.517 € (Vorjahr: 13.173.138 €).

(2) Neben der allgemeinen Verbandsgemeindeumlage erhebt die Verbandsgemeinde folgende Sonderumlage:

a) Die sog. Sonderumlage 1 gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 der o. g. Vereinbarung in Verbindung mit § 10 Abs. 4 des Landesgesetzes über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Bad Ems und Nassau vom 08. Mai 2018 (BEms/NassauZSchlG RP) zur zweckgebundenen Finanzierung der nicht durch Einzahlungen gedeckten Auszahlungen für ihre Kindertagesstätten im Gebiet der bisherigen Verbandsgemeinde Nassau und zur zweckgebundenen Finanzierung der von ihr getragenen gemeindlichen Anteile nach § 12 Abs. 2 und 6 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes an den Personalkosten des Kindergartens der Lebenshilfe Rhein-Lahn e. V. wird von den Ortsgemeinden der bisherigen Verbandsgemeinde Nassau auf vorläufig 14,49% v.H. der Umlagegrundlagen festgesetzt (Umlagesoll 1.939.641 €; Vorjahr 1.845.660 € bzw. 12,18 v.H.). Im Haushaltsjahr 2025 werden 90 % auf der Basis der Hochrechnung zu den Zahlterminen der Umlage erhoben. Eine Spitzabrechnung mit verbindlicher Festlegung des Hebesatzes erfolgt im Haushaltsfolgejahr.

§ 7 Eigenkapital

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt

- zum 31.12.2023

- zum 31.12.2024

- zum 31.12.2025

§ 8 Gebühren, Beiträge und Kostenanteile der Straßenoberflächenentwässerung des Eigenbetriebs "Verbandsgemeindewerke Bad Ems-Nassau"

Die Verbandsgemeindewerke Bad Ems-Nassau erheben für ihre Betriebszweige der Abwasserentsorgung in den Gebieten der ehemaligen Verbandsgemeinden Bad Ems und Nassau

-

Einmalige Beiträge für die auf das Schmutz- und Niederschlagswasser entfallenden Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung (einmalige Entgelte gemäß §§ 2 ff der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung);

-

Wiederkehrende Beiträge und Gebühren zur Abgeltung der investitionsabhängigen und übrigen Kosten (laufende Entgelte gemäß §§ 12 ff der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung) sowie

-

Einmalige Investitionskostenanteile und laufende Kostenanteile für die Straßenoberflächenentwässerung der Gemeindestraßen (§§ 16 ff der Verträge zwischen den Städten/Gemeinden und Verbandsgemeindewerken)

Für das Haushaltsjahr werden folgende Beiträge, Gebühren und Kostenanteile festgesetzt:

Einmalige Beiträge

Kanalbaubeitrag Schmutzwasser je m² gewichtete Grundstücksfläche

Kanalbaubeitrag Niederschlagswasser je m² zulässiger Abflussfläche

Wiederkehrende Beiträge und Gebühren

Nassau

Kanalbenutzungsgebühr je m³ Schmutzwasser

2,82 €

Wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser je m² gewichtete Grundstücksfläche

0,15 €

Wiederkehrender Beitrag Niederschlagswasser je m² zulässiger Abflussfläche

0,69 €

Nassau

Gebühr für Einsammeln, Abfuhr und Beseitigung von Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben je m³

17,25 €

Gebühr für Einsammeln, Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen je m³

24,04 €

Der Zuschlag für besondere Aufwendungen bei Abfuhr aus Gruben und Kleinkläranlagen wird nach tatsächlichem Aufwand erhoben.

Der Anteil der wiederkehrenden Beiträge am Gesamtaufkommen von Gebühren und Beiträgen gemäß § 13 Entgeltsatzung beträgt:

Schmutzwasser

Niederschlagswasser

Kostenanteile für die Oberflächenentwässerung der Gemeindestraßen

System 1 und 2

Investitionskostenanteil für die erstmalige Herstellung je m² zu entwässernder Verkehrsfläche

Investitionskostenanteil für die Erneuerung in geschlossener Bauweise je m² zu entwässernder Verkehrsfläche

Investitionskostenanteil für die Erneuerung in offener Bauweise je m² zu entwässernder Verkehrsfläche

Laufender Kostenanteil je m² zu entwässernder Verkehrsfläche

Der laufende Kostenanteil wird als Vorauszahlung erhoben. Die endgültige Abrechnung erfolgt mit den Werten der Nachkalkulation nach Feststellung durch den Verbandsgemeinderat.

Dies gilt auch für Fälle nach System 3.

System 3

Laufender Kostenanteil je m² zu entwässernder Verkehrsfläche

§ 9 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

§ 10 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen liegen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO vor, wenn im Einzelfall ein Betrag von 15.000 € überschritten ist.

§ 11 Altersteilzeit

Die bewilligbaren Fälle von Altersteilzeit werden

- für Beamtinnen und Beamten in

- für Beschäftigte in

zugelassen.

§ 12 Leistungszulagen

Für die Bewilligung von Zahlungen nach dem Landesbesoldungsgesetz (LBesG) in Verbindung mit der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes vom 14. April 1999 (GVBl. S. 104, BS 2032-3) an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:

1.

für Leistungsstufen gemäß § 29 Abs. 5 LBesG:

2.

für Leistungsprämien und -zulagen gemäß § 33 LBesG:

56130 Bad Ems, 11.02.2025
(Dienstsiegel)
Verbandsgemeinde Bad Ems - Nassau
Uwe Bruchhäuser, Bürgermeister
der Verbandsgemeinde Bad Ems - Nassau

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit nach Genehmigung vom 10.02.2025 durch die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises als Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemacht.

Der Haushaltsplan samt Anlagen liegt zur Einsichtnahme vom 21.02.2025 bis 04.03.2025 während der Öffnungszeit (montags bis mittwochs von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr) im Rathaus der Verbandsgemeinde Bad Ems - Nassau, Bleichstraße 1, 56130 Bad Ems, Zimmer 409, öffentlich aus.

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung -GemO- wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Bad Ems, den 11.02.2025
Dienstsiegel
Verbandsgemeinde Bad Ems - Nassau
Uwe Bruchhäuser, Bürgermeister
der Verbandsgemeinde Bad Ems - Nassau