Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 2 und 5 Kommunalabgabengesetz (KAG), des § 25 Grundsteuergesetz (GrStG) sowie des § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) in den jeweils geltenden Fassungen folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Hebesätze
Die Hebesätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer werden für das Kalenderjahr 2023 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer |
| a) für die Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) 345 v. H. | |
| b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 465 v. H. | |
| 2. | Gewerbesteuer 390 v. H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
• für den ersten Hund 60,00 €
• für den zweiten Hund 75,00 €
• für jeden weiteren Hund 85,00 €
• für den ersten gefährlichen Kampfhund 450,00 €
• für den zweiten gefährlichen Kampfhund 600,00 €
• für jeden weiteren gefährlichen Kampfhund 700,00 €
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung -GemO- wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |