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Bad Ems-Nassau aktuell Ausgabe Bad Ems
Ausgabe 9/2024
Amtlicher Teil
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Flohmärkte an Sonntagen in Rheinland-Pfalz grundsätzlich unzulässig

An Sonn- und Feiertagen dürfen in Rheinland-Pfalz grundsätzlich keine gewerblichen oder private Floh- und Trödelmärkte veranstaltet werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz bereits mit Urteil vom 16.11.2011 entschieden. Das rheinland-pfälzische Feiertagsgesetz - Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - LFtG -) vom 15. Juli 1970 (1) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27.10.2009 (GVBl. S. 358) verbiete an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten, die dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprechen.

Nach dem Grundgesetz solle die Erwerbsarbeit an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich ruhen. Nach Einschätzung des OVG steht die Veranstaltung von Flohmärkten an Sonntagen nicht im Einklang mit den Vorschriften des Landesfeiertagsgesetzes. Gewerbliche Flohmärkte (überwiegend gewerbliche Anbieter) unterliegen zudem dem Landesgesetz für Messen, Ausstellungen und Märkte, sodass zur Durchführung eine Marktfestsetzung notwendig ist.

Da die „Saison“ für Flohmärkte bald wieder losgeht, bitten wir Sie, als örtlich zuständige Ordnungsbehörde, um Beachtung des Sonntagsverbotes. Dies betrifft insbesondere die Planung von privaten Haushaltsauflösungen oder Garagenflohmärkten. Einer Flohmarktveranstaltung an einem Samstag oder anderen Werktag steht grundsätzlich nichts im Wege.

Bad Ems, 23.02.2024
Verbandsgemeinde Bad Ems - Nassau
-örtliche Ordnungsbehörde-