An Sonn- und Feiertagen dürfen in Rheinland-Pfalz grundsätzlich keine gewerblichen oder privaten Floh- und Trödelmärkte veranstaltet werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz bereits mit Urteil vom 16.11.2011 entschieden. Die Rechtsgrundlage bildet das rheinland-pfälzische Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz (LFtG) vom 15. Juli 1970, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27.10.2009 (GVBl. S. 358)), welches alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten, die dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprechen, verbietet.
Nach dem Grundgesetz soll zudem die Erwerbsarbeit an Sonn- und Feiertagen generell ruhen. Private und gewerbliche Trödelmärkte, aber auch beispielsweise Kleiderbasare, Garagenflohmärkte und Haushaltsauflösungen, werden aufgrund einer Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt. Gewerbliche Flohmärkte unterliegen zudem dem Landesgesetz für Messen, Ausstellungen und Märkte, sodass zur Durchführung eine Marktfestsetzung nach einem entsprechenden Ratsbeschluss der Stadt oder Ortsgemeinde notwendig ist.
Hinsichtlich des Geltungsbereiches des Verbotes von privaten Markt- und Erwerbsveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen, spielt es grundsätzlich keine wesentliche Rolle, ob der Markt in einem geschlossenen Gebäude, in Garagen oder unter freiem Himmel stattfindet.
Da die Saison für Märkte aller Art bald wieder losgeht, bitten wir Sie, als örtlich zuständige Ordnungsbehörde, um die Beachtung des Sonn- und Feiertagsverbotes. Einer Verkaufsveranstaltung an einem Samstag oder anderen Werktag steht grundsätzlich nichts im Wege.