Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2023, (GVBl. S. 133), folgende Haushaltssatzung beschlossen, die aufgrund der Verfügung der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises in Bad Ems als Aufsichtsbehörde vom 06.02.2025 hiermit öffentlich bekannt gemacht wird. Die Haushaltssatzung enthält genehmigungspflichtige Teile.
| Festgesetzt werden | 2025 | 2026 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 316.090 Euro | 296.170 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 325.320 Euro | 310.970 Euro |
| Jahresfehlbetrag | - 9.230 Euro | - 14.800 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| a) die ordentlichen Einzahlungen auf | 276.990 Euro | 278.070 Euro |
| die ordentlichen Auszahlungen auf | 292.220 Euro | 278.420 Euro |
| Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | - 15.230 Euro | - 350 Euro |
| b) die außerordentlichen Einzahlungen auf | 0 Euro | 0 Euro |
| die außerordentlichen Auszahlungen auf | 0 Euro | 0 Euro |
| Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen | 0 Euro | 0 Euro |
| c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 Euro | 0 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.500 Euro | 1.500 Euro |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | - 1.500 Euro | - 1.500 Euro |
| d) die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 24.880 Euro | 8.900 Euro |
| die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 8.150 Euro | 7.050 Euro |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 16.730 Euro | 1.850 Euro |
| e) der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf | 301.870 Euro | 286.970 Euro |
| der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf | 301.870 Euro | 286.970 Euro |
| Veränderung des Finanzmittelbestands im Haushaltsjahr | 0 Euro | 0 Euro |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer | ||
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| 2025 | 2026 |
| Grundsteuer A | 345 v.H. | 345 v.H. |
| Grundsteuer B | 465 v.H. | 465 v.H. |
| Gewerbesteuer | 380 v.H. | 380 v. H. |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden: | ||
| 2025 2026 | ||
| • für den ersten Hund | 60,00 EUR | 60,00 EUR |
| • für den zweiten Hund | 95,00 EUR | 95,00 EUR |
| • für jeden weiteren Hund | 120,00 EUR | 120,00 EUR |
| • für den ersten gefährlichen Hund | 350,00 EUR | 350,00 EUR |
| • für den zweiten gefährlichen Hund | 550,00 EUR | 550,00 EUR |
| • für jeden weiteren gefährlichen Hund | 750,00 EUR | 750,00 EUR |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 393) werden festgesetzt.
Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 — 1.072.650 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2024 — 1.067.515 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2025 — 1.058.285 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2026 — 1.043.485 Euro
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.000 Euro überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 Euro sind einzeln im jeweiligen Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Hinweis:
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 10.03.2025 bis 18.03.2025 während der Öffnungszeit (montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, zusätzlich montags und dienstags von 14.00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie donnerstags von 14:00 Uhr bis 18.00 Uhr) im Rathaus der Verbandsgemeinde Bad Ems - Nassau, Bleichstraße 1, 56130 Bad Ems, Zimmer 419, öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |