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Bad Ems-Nassau aktuell Ausgabe Bad Ems
Ausgabe 9/2026
Öffentliche Bekanntmachungen und sonstige Mitteilungen
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hier: Bekanntmachung des Beschlusses der Gemeinde (Satzungsbeschluss) gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Der vom Rat der Ortsgemeinde Arzbach in der Sitzung am 19.01.2026 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossene vorbezeichneten Bebauungsplan - bestehend aus der Planzeichnung, den Textfestsetzungen und der Begründung- wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB hiermit ortsüblich bekannt gemacht und tritt mit dieser Veröffentlichung in Kraft.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in nachstehend abgedrucktem Flurkartenausschnitt mit einer unterbrochenen Linie umgrenzt.

Dieser liegt am Ortsausgang Richtung Kemmenau unterhalb der Kreisstraße K2 und unterhalb der Trauerhalle des Friedhofes und hat eine Größe von 0,1 ha.

Der rechtsverbindliche Bebauungsplan (Planzeichnung mit Textlichen Festsetzungen und Begründung) wird mit dem Tage der Bekanntmachung zu jedermanns Einsichtnahme bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems - Nassau, Bauverwaltung, Zimmer 06, Bleichstraße 1a (Rathausnebengebäude), 56130 Bad Ems zu den Öffnungszeiten bereithalten.

In Anwendung des § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung im Internet der Internetseite der Verbandsgemeinde Bad Ems - Nassau unter nachfolgender Internetadresse/ Rubrik eingestellt:

www.vgben.de {{gt}} Rubrik Gemeinden {{gt}} Arzbach {{gt}} Bebauungspläne

Darüber hinaus werden die Planunterlagen in Kürze über das zentrale Internetportal des Landes

www.GeoPortal.rlp.de

zugänglich gemacht.

Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplans Auskunft erteilt.

Hinweise nach Baugesetzbuch (BauGB):

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Hiernach können Entschädigungsansprüche verlangt werden, wenn infolge des Bebauungsplanes die in §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Die Fälligkeit des Anspruches kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 und 2 BauGB) beantragt wird. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vermögensnachteil eingetreten ist, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).

Auf die Vorschriften zur Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung dieses Bebauungsplans gemäß § 214 BauGB wird wie folgt gemäß § 215 Abs. 2 BauGB hingewiesen:

Nach § 215 Abs. 1 BauGB sind

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und

  3. nach § 214 Abs.3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges dann unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Arzbach bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems - Nassau, Bleichstraße 1, 56130 Bad Ems, unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gelten gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind

Hinweise nach der Gemeindeordnung (GemO):

Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) einschl. der erfolgten Änderungen wird darauf hingewiesen, dass Bebauungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Arzbach bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems - Nassau, Bleichstraße 1, 56130 Bad Ems unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die Bekanntmachung erfolgt im Namen und Auftrag der Ortsgemeinde Arzbach.

Bad Ems, 19.02.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems
Uwe Bruchhäuser, Bürgermeister