Der Gemeinderat hat aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der zurzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn Kreises in Bad Ems als Aufsichtsbehörde am 10.12.2024 hiermit bekannt gemacht wird.
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag
der Erträge auf — 770.218,00 Euro
der Gesamtbetrag
der Aufwendungen auf — 761.566,00 Euro
Jahresüberschuss /
Jahresfehlbetrag — 8.652,00 Euro
2. im Finanzhaushalt
die ordentlichen Einzahlungen auf — 737.677,00 Euro
die ordentlichen Auszahlungen auf — 695.264,00 Euro
Saldo der ordentlichen Ein-
und Auszahlungen — 42.413,00 Euro
die außerordentlichen Einzahlungen auf — 0,00 Euro
die außerordentlichen Auszahlungen auf — 0,00 Euro
Saldo der außerordentlichen Ein-
und Auszahlungen — 0,00 Euro
die Einzahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — 203.000,00 Euro
die Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — 288.010,00 Euro
Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit — -85.010,00 Euro
die Einzahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — 42.597,00 Euro
die Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — 0,00 Euro
Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit — 42.597,00 Euro
der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf — 983.274,00 Euro
der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf — 983.274,00 Euro
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für verzinste Kredite auf 85.010,00 Euro.
Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, werden nicht veranschlagt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
a) Grundsteuer
Grundsteuer A — 345v.H.
Grundsteuer B — 465 v.H.
b) Gewerbesteuer — 380 v.H.
c) Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
für den ersten Hund — 48,00Euro
für den zweiten Hund — 54,00Euro
für jeden weiteren Hund — 66,00Euro
für Kampfhunde — 540,00Euro
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen und des Fremdenverkehrsbeitrages entsprechend der Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), in Verbindung mit den hierzu erlassenen Satzungen werden wie folgt festgesetzt:
Benutzung des Gemeindehauses
a) Private Feiern (Hochzeiten, Konfirmationen, Geburtstage, Jubiläen und sonst. Veranstaltungen)
Saal im Erdgeschoss mit Küche 100,00 Euro zuzüglich Nebenkostenpauschale
Saal im Untergeschoss mit Küche 50,00 Euro zuzüglich Nebenkostenpauschale
b) Beerdigungskaffee
Saal im Erdgeschoss mit Küche 50,00 Euro zuzüglich Nebenkostenpauschale
Mit auswärtigen Benutzern und Unternehmen wird eine Sondervereinbarung abgeschlossen.
c) Nebenkostenpauschale Zeitraum 01.05. bis 30.09. eines Jahres
Saal im Erdgeschoss mit Küche 10,00 Euro
Saal im Untergeschoss mit Küche 5,00 Euro
Nebenkostenpauschale Zeitraum 01.10. bis 30.04. eines Jahres
Saal im Erdgeschoss mit Küche 25,00 Euro
Saal im Untergeschoss mit Küche 15,00 Euro
d) Kaution 250,00 Euro
1 Reinigungsstunde 12,50 Euro
1 Hausmeisterstunde 12,50 Euro
gilt jeweils für Saal im Erd- und Untergeschoss
Benutzung des Grillplatzes und der Grillhütte
a) Benutzungsgebühr
Komplettes Wochenende (Freitag-Sonntag) 250,00 Euro zuzüglich Nebenkostenpauschale
Wochenende (Freitag/Samstag oder Samstag/Sonntag) 200,00 Euro zuzüglich Nebenkostenpauschale
Ein Tag 150,00 Euro zuzüglich Nebenkostenpauschale
b) Kaution 250,00 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 01.01. des Haushaltsjahres 1.433.330,77 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres 1.441.982,77 Euro
Der Höchstbetrag der Liquiditätsverbindlichkeiten nach Nr. 10 der VV zu § 93 GemO beträgt 472.240,13 Euro (siehe Muster 31).
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 511,00 Euro überschritten sind.
Eine Wertgrenze für die Darstellung von Investitionen im Teilfinanzhaushalt wird nicht festgesetzt.
Der Durchschnittssatz (= Einheitssatz) für einmalige Investitionskosten für die Straßenoberflächenentwässerung für Sammelleistungen ergibt sich aus der Satzung über die Festsetzung der Beitrags- und Gebührensätze für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Diez für das jeweilige Haushaltsjahr.
Regelungen zu § 15 GemHVO (unechte Deckungsfähigkeit):
In Anwendung des § 15 Abs. 2 GemHVO wird folgender Deckungsvermerk festgelegt:
| 1. | Mehrerträge innerhalb eines Produktes berechtigen zu Mehraufwendungen in dem selbigen. |
| 2. | Mehrerträge aus Steuern und Zuweisungen berechtigen zur Deckung daraus resultierender Umlageverpflichtungen. |
Regelungen zu § 16 GemHVO (echte Deckungsfähigkeit):
| 1. | Die in § 16 Abs. 1 GemHVO geregelte Deckungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt. Das bedeutet, innerhalb eines Teilhaushaltes können uneingeschränkt Minderaufwendungen für Mehraufwendungen verwandt werden. |
| 2. | Nach § 16 Abs. 3 GemHVO werden Einsparungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten zugunsten von Mehrauszahlungen solcher, sofern sie innerhalb eines Teilhaushaltes entstehen, für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| 3. | Nach § 16 Abs. 4 GemHVO werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen im Finanzhaushalt zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für einseitig deckungsfähig erklärt, sofern sie innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes anfallen. |
Hinweis:
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 09.01.2025 - 17.01.2025 während der Dienststunden und zwar montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Diez, Louise-Seher-Straße 1, 1. OG, Fachbereich 5/Kasse, öffentlich aus.
Frederik Holl, Erster Beigeordneter