Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), des § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) und § 1 Abs. 4 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Die Beitragssätze für Abwassersammelleitungen (Straßenleitungen) einschließlich Anschlussleitungen im öffentlichen Bereich gem. § 7 Abs. 2 KAG in Verbindung mit §§ 2 und 7 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Diez betragen:
a) für das Schmutzwasser — 14,82 EUR
b) für das Oberflächenwasser — 24,98 EUR
pro qm beitragspflichtiger Fläche.
Der Beitragssatz für den wiederkehrenden Beitrag wird gem. § 7 Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 13 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Diez für Grundstücke, die an die Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Diez angeschlossen sind oder angeschlossen werden können auf
0,50 EUR
pro qm beitragspflichtige Fläche festgesetzt.
(1) Die Grundgebühr für Schmutzwasser wird auf
a.) 21,12 EUR pro Einwohnergleichwert und
b.) 63,36 EUR pro Wohneinheit
festgesetzt.
(2) Die Benutzungsgebühr für Schmutzwasser beträgt
2,10 EUR
pro cbm gewichtete Schmutzwassermenge.
(1) Der Durchschnittssatz für einmalige Investitionskosten für die Straßenoberflächenentwässerung von Ortsgemeindestraßen für „Sammelleitungen“ beträgt:
32,67 EUR
pro qm neu angeschlossener Straßenfläche.
(2) Der Kostenersatz für die laufenden Kosten der Straßenoberflächenentwässerung für Ortsgemeindestraßen wird auf
0,66 EUR
pro qm angeschlossener Straßenfläche festgesetzt.
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt außer Kraft die Satzung über die Festsetzung der Beitrags- und Gebührensätze für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung für 2024 der Verbandsgemeinde Diez vom 14.12.2023.
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Eine etwaige Verletzung der Vorschriften der GemO ist schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, 65582 Diez, Louise-Seher-Str. 1, Zimmer 102 geltend zu machen.
Anlage 1 zu den zusätzlichen Vertragsbedingungen Wasserversorgung "ZVB-Wasser" der Verbandsgemeinde Diez.
| § 1 Jahresgrundpreis (§ 14 ZVB-Wasser) | ||||
| (1) Der Jahresgrundpreis beträgt: | ||||
| a) bei Wasserzählern mit einer | Nettoentgelt |
| Umsatzsteuer | Bruttoentgelt |
| Nenngröße (Qn) von: | EUR | % | EUR | EUR |
| 3 - 5 cbm (Qn = 2,5) = | 120,00 | 7 | 8,40 | 128,40 |
| 7 - 10 cbm (Qn = 6) = | 768,00 | 7 | 53,76 | 821,76 |
| 10 - 20 cbm (Qn = 10) = | 1.680,00 | 7 | 117,60 | 1.797,60 |
| über 20 cbm (Qn = 20) = | 3.984,00 | 7 | 278,88 | 4.262,88 |
| b) Standrohrzähler | ||||
| für das Ausleihen | ||||
| - bis zu einer Woche | 20,00 | 7 | 1,40 | 21,40 |
| - über eine Woche je angefangenen Monat | 40,00 | 7 | 2,80 | 42,80 |
| (2) Bei Verbundzählern ist der Jahresgrundpreis für beide Zähler zu zahlen. | ||||
| § 2 Arbeitspreis ( § 15 ZVB-Wasser) | ||||
| Der Arbeitspreis beträgt je cbm | 2,30 | 7 | 0,16 | 2,46 |
| § 3 Baukostenzuschuss (§ 4 ZVB-Wasser) | ||||
| Der Baukostenzuschuss bei Anschlüssen an vor dem 01. Jan. 1981 errichteten Verteilungsanlagen beträgt: | ||||
| a) je qm Grundstücksfläche | 1,00 | 7 | 0,07 | 1,07 |
| b) je cbm umbauter Raum | 1,30 | 7 | 0,09 | 1,39 |
| § 4 Kostenerstattung für Hausanschlüsse im öffentlichen Bereich (§ 8 ZVB-Wasser) | ||||
| a) Kostenpauschale je m ohne Wiederherstellung | ||||
| befestigter Oberflächen | 245,00 | 7 | 17,15 | 262,15 |
| b) Kostenpauschale je m mit Wiederherstellung | ||||
| befestigter Oberflächen | 370,00 | 7 | 25,90 | 395,90 |
| § 5 Kostenerstattung für Inbetriebnahme und Anschluss einer Anlage (§ 13 AVB-Wasser V) | ||||
| Kostenpauschale für den erstmaligen Anschluss einer Kundenanlage an das Versorgungsnetz und für die | ||||
| Inbetriebnahme | 30,00 | 7 | 2,10 | 32,10 |
| § 6 Sicherheitsleistung für Hydrantenstandrohr (§ 22 Abs. 4 AVB-Wasser V) | ||||
| Für die Bereitstellung eines Standrohres sind | ||||
| als Kaution zu hinterlegen. | 500,00 | |||
§ 7 Inkrafttreten
Diese Anlage 1 zu den "ZVB-Wasser" gilt ab 01.01.2025