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Amtsblatt der Verbandsgemeinde Diez und der Ortsgemeinden
Ausgabe 10/2024
Verbandsgemeinde
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2. Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Diez vom 27.06.2019

Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 14.12.2023 auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I

1. Änderung des Absatzes

IV. Aufwandsentschädigung der Ratsmitglieder und Mitglieder der Ausschüsse

§ 9

Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige

(1) Der Wehrleiter / Die Wehrleiterin erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 100 von Hundert des Höchstsatzes zuzüglich des Zuschlags für jede im Verbandsgemeindegebiet aufgestellte örtliche Feuerwehreinheit nach § 10 Abs. 1 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung; der/die stellvertretende/n Wehrleiter / die stellvertretende/n Wehrleiterin/nen erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe der Hälfte der Aufwandsentschädigung des Wehrleiters / der Wehrleiterin nach § 10 Abs. 1 i. V. m. § 10 Abs. 3 und § 8 Abs. 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.

Die bestellten Jugendfeuerwehrwarte/- Innen und die Betreuer/- innen der Vorbereitungs-gruppen für die Jugendfeuerwehr erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung nach § 11 Ab. 4 Halbsatz 1 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.

(2) Die Wehrführer/innen und die Führer/innen mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers / der Wehrführerin vergleichbar sind, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 40 von Hundert des Höchstsatzes nach § 10 Abs. 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung. Die Wehrführer/innen der Sonderwehren und Führer/innen mit Aufgaben, die denen des Wehrführers/der Wehrführerin der Sonderwehren vergleichbar sind, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 von Hundert des Höchstsatzes nach § 10 Abs. 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung; die Wehrführer/innen der Stützpunktwehren und Führer/innen mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers / der Wehrführerin der Stützpunktwehren vergleichbar sind, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 60 von Hundert des Höchstsatzes nach § 10 Abs. 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.

Die stellv. Wehrführer/innen der Stützpunktwehren erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe der Hälfte der Aufwandsentschädigung des Wehrführers/der Wehrführerin der Stützpunktwehr.

(3) Die bestellten Gerätewarte / Gerätewartinnen erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 von Hundert des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 4 Halbsatz 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung. Die Gerätewarte / Gerätewartinnen der Sonderwehren erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 von Hundert des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 4 Halbsatz 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung; die Gerätewarte / die Gerätewartinnen der Stützpunktwehren erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 35 von Hundert des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 4 Halbsatz 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung. Die Gerätewarte mit sonstigen Sonderaufgaben erhalten eine Aufwandsentschädigung bis zum Höchstsatz nach Satz 2. Die bestellten Gerätewartinnen / Gerätewarte der Verbandsgemeinde und die Gerätewartinnen / Gerätewarte der Kleiderkammer erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 von Hundert des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 4 Halbsatz 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.

Die Atemschutzgerätewarte / Die Atemschutzgerätewartinnen erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 60 von Hundert des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 4 Halbsatz 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.

Der Leiter / Die Leiterin des Atemschutzes, der/die ebenso die Funktion als Atemschutzgerätewart/in innehat, erhält aufgrund seines/ihres erhöhten Arbeitsaufwands und seiner/ihrer Verantwortung für den Atemschutz der gesamten Feuerwehr der VG Diez anstelle des vorgenannten Satzes eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 75 von Hundert des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 4 Halbsatz 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.

Die für die Alarm- und Einsatzplanung und für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel bestellten Feuerwehrangehörigen erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung entsprechend des Mindestsatzes nach § 11 Abs. 4 Halbsatz 3 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.

(4) Für die Durchführung von Ausbildungslehrgängen der Verbandsgemeinde Diez durch die hierfür bestellten Ausbilder/innen erhalten diese eine Aufwandsentschädigung je Ausbildungsstunde nach § 11 Abs. 1 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.

(5) Die Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige, die zu kostenpflichtigen Einsätzen herangezogen werden, wird auf 9,00 EURO festgesetzt.

Die Auszahlung erfolgt zur Weiterleitung an die/den eingesetzte/n Feuerwehrangehörigen an den/die Wehrführer/in; für den Führungsdienst und die Wehrleitung erfolgt die Auszahlung an die/den Betroffene/n.

(6) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen das Entrichten der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschalen Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(7) Der Verdienstausfall für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die nicht Arbeitnehmer/innen sind, wird auf Antrag mit einem Pauschalbetrag von 45,00 EURO je Stunde ersetzt.

Artikel II

§ 14

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt ab dem 01.01.2024 in Kraft.

Diez, den 15.12.2023
Verbandsgemeindeverwaltung
Maren Busch, Bürgermeisterin

Hinweis

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Eine etwaige Verletzung der Vorschriften der GemO ist schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, 65582 Diez, Louise-Seher-Str. 1, Zimmer 102 geltend zu machen.

Diez, den 02.01.2024
Maren Busch, Bürgermeister