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Amtsblatt der Verbandsgemeinde Diez und der Ortsgemeinden
Ausgabe 10/2024
Verbandsgemeinde
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Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Diez vom 14.12.2023

Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Diez hat in seiner Sitzung am 14.12.2023 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), in der Fassung vom 31.01.1994, zuletzt geändert durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GVBl. S. 728), des § 8 Abs. 3, § 33 und § 36 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) vom 02.11.1981, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2020 (GVBl. 747), sowie des § 2 Abs. 1, § 7 und § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.05.2020 (GVBl. S. 158), folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Grundsatz

(1) Die Verbandsgemeinde Diez unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.

(2) Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 2

Unentgeltliche Leistungen

Vorbehaltlich des § 3 sind alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe) oder im Rahmen des Katastrophenschutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes - LBKG - vom 02.11.1981, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2020 (GVBl. 747) in der jeweils gelten- den Fassung) unentgeltlich.

§ 3

Entgeltliche Leistungen

(1) Die Verbandsgemeinde Diez kann für die in § 36 Abs. 1 und Abs. 2 LBKG aufgeführten Leistungen Kostenersatz erheben, wobei § 94 Abs. 2 der Gemeindeordnung keine Anwendung findet.

(2) Darüber hinaus sollen Gebühren erhoben werden für alle Leistungen, die die Feuerwehr im Rahmen ihrer Möglichkeiten außerhalb der Gefahrenabwehr erbringt, insbesondere

  1. überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, beispielsweise Arbeiten an der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen und Absi- chern von Türen, Fenstern und Aufzügen (außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBKG),
  2. für die Gestellung von Brandsicherheitswachen gemäß § 33 LBKG sowie für die Gestel- lung von Brandsicherheitswachen, wenn sie aufgrund anderer Vorschriften angeordnet werden.

(3) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Gebühren kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte darstellt oder aufgrund öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.

(4) Bei Amtshilfeleistungen richtet sich der Kostenersatz nach § 8 des Verwaltungsverfah- rensgesetzes.

§ 4

Kosten- und Gebührenschuldner

(1) Kostenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 1 dieser Satzung sind die in § 36 Abs. 1 und Abs. 2 LBKG genannten Verpflichteten.

(2) Gebührenschuldner für die Brandsicherheitswachen sind die Veranstalterin oder der Ver- anstalter. Im Übrigen ist Gebührenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 2 dieser Satzung wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die Feuerwehr im Interesse eines Dritten (z. B. Mieter oder Pächter) in Anspruch genommen, so haftet dieser für die Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht.

(3) Mehrere Kostenersatz- und Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5

Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren

(1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden in der Regel in Stundensätzen für Einsatzkräf- te und Einsatzfahrzeuge nach Maßgabe des § 36 Abs. 7 bis 11 LBKG erhoben. Die Höhe der Stundensätze ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis, das Bestandteil der Satzung ist.

(2) Für die Personal- und Sachkosten hauptamtlicher Einsatzkräfte gilt § 2 der Landesverord- nung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenver- zeichnis) vom 08.11.2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung ent- sprechend, soweit sich aus § 36 Abs. 6 Satz 4 LBKG nichts anderes ergibt.

(3) Die Personalkosten für ehrenamtliche Einsatzkräfte werden auf der Grundlage des § 36 Abs. 7 LBKG erhoben.

(4) Für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge ergeben sich die Stundensätze aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis. Stundensätze nach der Verordnung des zuständigen Ministeriums gemäß § 36 Abs. 10 LBKG gehen den Stundensätzen nach

Satz 1 vor. Im Übrigen bleiben in dieser Satzung geregelte Stundensätze für weitere Feuer- wehr- und andere Einsatzfahrzeuge unberührt.

(5) Die Stundensätze werden halbstundenweise abgerechnet. Angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten auf halbe Stunden, darüber hinaus auf volle Stunden aufgerundet.

(6) Die Einsatzdauer beginnt beim Personaleinsatz mit der Alarmierung und endet nach Wie- derherstellung der Einsatzbereitschaft bzw. nach Ende der notwendigen Aufräumungs- und Reinigungszeiten. Bei Fahrzeugen beginnt die Einsatzdauer mit der Abfahrt aus dem Feuer- wehrgerätehaus und endet mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge.

(7) Daneben kann Ersatz der Kosten verlangt werden, die der Verbandsgemeinde Diez entstehen für

  1. den Einsatz von Hilfsorganisationen, für Hilfe leistende Einheiten und Einrichtungen anderer Aufgabenträger, für Werkfeuerwehren oder andere Hilfe oder Amtshilfe leis- tende Behörden, Einrichtungen und Organisationen,
  2. Entschädigungen, die nach § 30 Abs. 1 LBKG geleistet werden,
  3. sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen zuzüglich ei- nes Verwaltungszuschlags von 10 v.H., insbesondere

a)

für Entgelte, die im Rahmen der zur Gewährleistung einer wirksamen Gefahren- abwehr erforderlichen vertraglichen Inanspruchnahme Dritter gezahlt werden,

b)

für die Verwendung von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln und

c)

für die Reparatur oder für den Ersatz von beim Einsatz beschädigten Fahrzeugen oder Ausrüstungen.

§ 6

Entstehung, Erhebung und Fälligkeit

(1) Der Anspruch auf Erstattung von Kosten in den Fällen der §§ 33 und 36 LBKG entsteht mit Abschluss der erbrachten Hilfeleistung. Der Anspruch auf Vergütung für eine Maßnahme au- ßerhalb der Gefahrenabwehr (Gebühr) entsteht mit der Anforderung der Dienstleistung.

(2) Der Kostenersatz und die Gebühr werden durch einen Leistungsbescheid geltend gemacht.

(3) Die zu erstattenden Kosten und Gebühren sind innerhalb von einem Monat nach Be- kanntgabe des Bescheides fällig. Die Verbandsgemeinde Diez ist berechtigt, vor Durchführung von Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr Vorauszahlungen zu fordern.

§ 7

Haftungsausschluss

Für Schäden, die bei Hilfe- und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 3 LBKG durch Feuerwehran- gehörige verursacht werden, haftet die Verbandsgemeinde Diez nur, wenn der Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen ist.

§ 8

Umsatzsteuer

Sofern einzelne Gebühren für Leistungen der Feuerwehr der Anwendung des § 2b Umsatz- steuergesetz (UStG) unterliegen, so erhöht sich die Gebühr für die jeweilige Leistung um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.

§ 9

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung nebst Anlage über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Diez vom 23.06.2022 außer Kraft.

Diez, den 15.12.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Diez
Maren Busch, Bürgermeisterin

Anlage zur Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Diez vom 14.12.2023

Personal- und Sachkosten bei Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Verbandsgemeinde Diez.

Personalkosten (Einsatz eigenen Personals)

  1. Für die Berechnung der Personalkosten werden je Stunde Einsatzdauer eines Feuerwehrangehörigen gemäß§ 36 Absatz 7 LBKG die vom Statistischen Bundesamt festgestellten durchschnittlichen Bruttolohnbeträge von Arbeitnehmern zuzüglich eines Zuschlages für Gemeinkosten, der 10% des durchschnittlichen Bruttolohnbetrages nicht übersteigen darf, sowie eines Zuschlages für die tatsächlich gewährte Aufwandsentschädigung nach § 13 Absatz 8 LBKG berechnet.
  2. Für Sicherheitswachen kann anstelle des nach Ziffer 1 ermittelten Satzes ein einheitlicher Betrag von 15,00 Euro je volle Einsatzstunde und Person zugrunde gelegt werden.

Sachkosten (Einsatz von Fahrzeugen)

Löschfahrzeuge

1.1

Löschgruppenfahrzeug HLF 20/16

161,00 Euro

1.2

Tanklöschfahrzeug TLF 16/25

124,00 Euro

1.3

Tanklöschfahrzeug TLF 3000

269,00 Euro

1.4

Mittleres Löschfahrzeug MLF

142,00 Euro

1.5

Tragkraftspritzenfahrzeug – Wasser

132,00 Euro

1.6

Kleinlöschfahrzeug

62,00 Euro

1.7

Tragkraftspritzenfahrzeug

32,00 Euro

Sonderfahrzeuge

2.1

Drehleiter mit Rettungskorb DLK 18/12

429,00 Euro

2.2

Drehleiter mit Rettungskorb DLK 23/12

484,00 Euro

2.3

GW-G1

341,64 Euro

Sonstige Feuerwehrfahrzeuge

3.1

Einsatzleitwagen ELW 1

99,00 Euro

3.2

Kommandowagen

31,00 Euro

3.4

Mannschaftstransportwagen

27,00 Euro

3.5

Mehrzwecktransportfahrzeug MZF 1

32,00 Euro

3.6

Mehrzwecktransportfahrzeug MZF 2

52,00 Euro

3.7

Feuerwehranhänger „Waldbrand“

2,00 Euro

3.8

Feuerwehranhänger „Stromaggregat“

23,00 Euro

3.9

Feuerwehranhänger „Ölschaden mit Ölsperre“

13,00 Euro

4.0

Feuerwehranhänger „Schlauch“

1,00 Euro

4.1

Rettungsboot RTB 1

9,00 Euro

4.2

Rettungsboot RTB 2

5,00 Euro

4.3

Mehrzweckboot

5,00 Euro

4.4

Gabelstapler

19,00 Euro

Für Fahrzeuge und Geräte, die in diesem Tarif nicht einzeln aufgeführt sind, werden Sachkosten entsprechend vergleichbarer Tarife erhoben.

Hinweis

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Eine etwaige Verletzung der Vorschriften der GemO ist schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, 65582 Diez, Louise-Seher-Str. 1, Zimmer 102 geltend zu machen.

Diez, den 02.01.2024
Maren Busch, Bürgermeister