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Amtsblatt der Verbandsgemeinde Diez und der Ortsgemeinden
Ausgabe 11/2023
Hambach
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Haushaltssatzung der Gemeinde Hambach für das Jahr 2023 vom 15.03.2023

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der zurzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn Kreises in Bad Ems als Aufsichtsbehörde am 01.02.2023 hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf 52.058,00 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 724.829,00 Euro

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag 227.229,00 Euro

2. im Finanzhaushalt

die ordentlichen Einzahlungen auf 857.177,00 Euro

die ordentlichen Auszahlungen auf 651.326,00 Euro

Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen 205.851,00 Euro

die außerordentlichen Einzahlungen auf 0,00 Euro

die außerordentlichen Auszahlungen auf 0,00 Euro

Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen 0,00 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 483.550,00 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 79.510,00 Euro

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit 04.040,00 Euro

die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 0,00 Euro

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 609.891,00 Euro

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit - 609.891,00 Euro

der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf 1.340.727,00 Euro

der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf 1.340.727,00 Euro

§ 2

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, werden nicht veranschlagt.

§ 4

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

a)

Grundsteuer

Grundsteuer A 345v.H.

Grundsteuer B 465 v.H.

b)

Gewerbesteuer 380 v.H.

c)

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

für den ersten Hund 48,00Euro

für den zweiten Hund 54,00Euro

für jeden weiteren Hund 66,00Euro

für Kampfhunde 540,00Euro

§ 5

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen und des Fremdenverkehrsbeitrages entsprechend der Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), in Verbindung mit den hierzu erlassenen Satzungen werden wie folgt festgesetzt:

Benutzung des Gemeindehauses

a) Private Feiern (Hochzeiten, Konfirmationen, Geburtstage, Jubiläen und sonst. Veranstaltungen)

Saal im Erdgeschoss

mit Küche 100,00 Euro zuzüglich Nebenkostenpauschale

Saal im Untergeschoss

mit Küche 50,00 Euro zuzüglich Nebenkostenpauschale

b) Beerdigungskaffee

Saal im Erdgeschoss

mit Küche 50,00 Euro zuzüglich Nebenkostenpauschale

Mit auswärtigen Benutzern und Unternehmen wird eine Sondervereinbarung abgeschlossen.

c) Nebenkostenpauschale Zeitraum 01.05. bis 30.09. eines Jahres

Saal im Erdgeschoss mit Küche 10,00 Euro

Saal im Untergeschoss mit Küche 5,00 Euro

Nebenkostenpauschale Zeitraum 01.10. bis 30.04. eines Jahres

Saal im Erdgeschoss mit Küche 25,00 Euro

Saal im Untergeschoss mit Küche 15,00 Euro

d) Kaution 250,00 Euro

1 Reinigungsstunde 12,50 Euro

1 Hausmeisterstunde 12,50 Euro

gilt jeweils für Saal im Erd- und Untergeschoss

Benutzung des Grillplatzes und der Grillhütte

a) Benutzungsgebühr 130,00 Euro

zuzüglich einer Nebenkostenpauschale in Höhe von 20,00 Euro

b) Kaution 250,00 Euro

§ 6

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 01.01. des Haushaltsjahres 862.624,64 Euro

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 31.12. des Haushaltsjahres 1.089.856,64 Euro

§ 7

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 511,00 Euro überschritten sind.

§ 8

Eine Wertgrenze für die Darstellung von Investitionen im Teilfinanzhaushalt wird nicht festgesetzt.

§ 9 Regelungen zu § 15 GemHVO (unechte Deckungsfähigkeit):

In Anwendung des § 15 Abs. 2 GemHVO wird folgender Deckungsvermerk festgelegt:

1.

Mehrerträge innerhalb eines Produktes berechtigen zu Mehraufwendungen in dem selbigen.

2.

Mehrerträge aus Steuern und Zuweisungen berechtigen zur Deckung daraus resultierender Umlageverpflichtungen.

Regelungen zu § 16 GemHVO (echte Deckungsfähigkeit):

1.

Die in § 16 Abs. 1 GemHVO geregelte Deckungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt. Das bedeutet, innerhalb eines Teilhaushaltes können uneingeschränkt Minderaufwendungen für Mehraufwendungen verwandt werden.

2.

Nach § 16 Abs. 3 GemHVO werden Einsparungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten zugunsten von Mehrauszahlungen solcher, sofern sie innerhalb eines Teilhaushaltes entstehen, für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

3.

Nach § 16 Abs. 4 GemHVO werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen im Finanzhaushalt zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für einseitig deckungsfähig erklärt, sofern sie innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes anfallen.

Hambach, den 15.03.2023  —  Peter Sehr
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 16.03.2023 - 24.03.2023 während der Dienststunden und zwar montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Diez, Louise-Seher-Straße 1, 1. OG, Fachbereich 5/Kasse, öffentlich aus.

Peter Sehr, Ortsbürgermeister