Der Gemeinderat hat aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der zurzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn Kreises in Bad Ems als Aufsichtsbehörde am 01.02.2023 hiermit bekannt gemacht wird.
§ 1
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 52.058,00 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 724.829,00 Euro
Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag 227.229,00 Euro
2. im Finanzhaushalt
die ordentlichen Einzahlungen auf 857.177,00 Euro
die ordentlichen Auszahlungen auf 651.326,00 Euro
Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen 205.851,00 Euro
die außerordentlichen Einzahlungen auf 0,00 Euro
die außerordentlichen Auszahlungen auf 0,00 Euro
Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen 0,00 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 483.550,00 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 79.510,00 Euro
Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit 04.040,00 Euro
die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 0,00 Euro
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 609.891,00 Euro
Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit - 609.891,00 Euro
der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf 1.340.727,00 Euro
der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf 1.340.727,00 Euro
§ 2
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, werden nicht veranschlagt.
§ 4
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
| a) | Grundsteuer |
|
| Grundsteuer A 345v.H. |
|
| Grundsteuer B 465 v.H. |
| b) | Gewerbesteuer 380 v.H. |
| c) | Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden |
|
| für den ersten Hund 48,00Euro |
|
| für den zweiten Hund 54,00Euro |
|
| für jeden weiteren Hund 66,00Euro |
|
| für Kampfhunde 540,00Euro |
§ 5
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen und des Fremdenverkehrsbeitrages entsprechend der Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), in Verbindung mit den hierzu erlassenen Satzungen werden wie folgt festgesetzt:
Benutzung des Gemeindehauses
a) Private Feiern (Hochzeiten, Konfirmationen, Geburtstage, Jubiläen und sonst. Veranstaltungen)
Saal im Erdgeschoss
mit Küche 100,00 Euro zuzüglich Nebenkostenpauschale
Saal im Untergeschoss
mit Küche 50,00 Euro zuzüglich Nebenkostenpauschale
b) Beerdigungskaffee
Saal im Erdgeschoss
mit Küche 50,00 Euro zuzüglich Nebenkostenpauschale
Mit auswärtigen Benutzern und Unternehmen wird eine Sondervereinbarung abgeschlossen.
c) Nebenkostenpauschale Zeitraum 01.05. bis 30.09. eines Jahres
Saal im Erdgeschoss mit Küche 10,00 Euro
Saal im Untergeschoss mit Küche 5,00 Euro
Nebenkostenpauschale Zeitraum 01.10. bis 30.04. eines Jahres
Saal im Erdgeschoss mit Küche 25,00 Euro
Saal im Untergeschoss mit Küche 15,00 Euro
d) Kaution 250,00 Euro
1 Reinigungsstunde 12,50 Euro
1 Hausmeisterstunde 12,50 Euro
gilt jeweils für Saal im Erd- und Untergeschoss
Benutzung des Grillplatzes und der Grillhütte
a) Benutzungsgebühr 130,00 Euro
zuzüglich einer Nebenkostenpauschale in Höhe von 20,00 Euro
b) Kaution 250,00 Euro
§ 6
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 01.01. des Haushaltsjahres 862.624,64 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12. des Haushaltsjahres 1.089.856,64 Euro
§ 7
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 511,00 Euro überschritten sind.
§ 8
Eine Wertgrenze für die Darstellung von Investitionen im Teilfinanzhaushalt wird nicht festgesetzt.
§ 9 Regelungen zu § 15 GemHVO (unechte Deckungsfähigkeit):
In Anwendung des § 15 Abs. 2 GemHVO wird folgender Deckungsvermerk festgelegt:
| 1. | Mehrerträge innerhalb eines Produktes berechtigen zu Mehraufwendungen in dem selbigen. |
| 2. | Mehrerträge aus Steuern und Zuweisungen berechtigen zur Deckung daraus resultierender Umlageverpflichtungen. |
Regelungen zu § 16 GemHVO (echte Deckungsfähigkeit):
| 1. | Die in § 16 Abs. 1 GemHVO geregelte Deckungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt. Das bedeutet, innerhalb eines Teilhaushaltes können uneingeschränkt Minderaufwendungen für Mehraufwendungen verwandt werden. |
| 2. | Nach § 16 Abs. 3 GemHVO werden Einsparungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten zugunsten von Mehrauszahlungen solcher, sofern sie innerhalb eines Teilhaushaltes entstehen, für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| 3. | Nach § 16 Abs. 4 GemHVO werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen im Finanzhaushalt zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für einseitig deckungsfähig erklärt, sofern sie innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes anfallen. |
Hinweis:
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 16.03.2023 - 24.03.2023 während der Dienststunden und zwar montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Diez, Louise-Seher-Straße 1, 1. OG, Fachbereich 5/Kasse, öffentlich aus.