Der Gemeinderat hat aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der zurzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn Kreises in Bad Ems als Aufsichtsbehörde am 20.02.2023 hiermit bekannt gemacht wird.
§ 1
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 486.668,00 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 478.208,00 Euro
Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag 8.460,00 Euro
2. im Finanzhaushalt
die ordentlichen Einzahlungen auf 457.981,00 Euro
die ordentlichen Auszahlungen auf 435.337,00 Euro
Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen 22.644,00 Euro
die außerordentlichen Einzahlungen auf 0,00 Euro
die außerordentlichen Auszahlungen auf 0,00 Euro
Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen 0,00 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 16.729,00 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 6.500,00 Euro
Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit 10.229,00 Euro
die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 0,00 Euro
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 32.873,00 Euro
Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit -32.873,00 Euro
der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf 474.710,00 Euro
der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf 474.710,00 Euro
§ 2
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
verzinste Kredite auf 0,00 Euro.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, werden nicht veranschlagt.
§ 4
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
| a) | Grundsteuer |
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| Grundsteuer A 345 v.H. |
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| Grundsteuer B 465 v.H. |
| b) | Gewerbesteuer 380 v.H. |
| c) | Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden |
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| für den ersten Hund 50,00 Euro |
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| für den zweiten Hund 70,00 Euro |
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| für jeden weiteren Hund 90,00 Euro |
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| für Kampfhunde 615,00 Euro |
§ 5
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) in der derzeit gültigen Fassung werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
Für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses werden folgende Gebühren fällig:
1. Familienfeiern aller Art (z. B. Geburtstage, Hochzeiten, Jubiläen aller Art, Konfirmationen, Kommunionen)
Bei Benutzung des halben Saales pauschal pro Tag = 90,00 Euro
Bei Benutzung des ganzen Saales pauschal pro Tag = 120,00 Euro
2. Beerdigungskaffee .pauschal pro Tag = 90,00 Euro
Die Nebenkosten sind in der Benutzungsgebühr mit eingeschlossen.
3. Nutzung durch Vereine:
| a) | Öffentliche Veranstaltungen mit Wirtschaftsbetrieb pro Tag = 150,00 Euro |
| b) | Vereinsinterne Veranstaltungen mit Wirtschaftsbetrieb pro Tag = 90,00 Euro |
Die Nebenkosten sind in der Benutzungsgebühr mit eingeschlossen.
Den ortsansässigen Vereinen ist ein Tag im Jahr die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses frei, dafür sind lediglich die Nebenkosten in Höhe von 50,00 Euro zu entrichten.
Mit auswärtigen Benutzern wird eine Sondervereinbarung getroffen.
§ 6
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 01.01. des Haushaltsjahres 805.010,40 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12. des Haushaltsjahres 813.470,40 Euro
§ 7
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 600 Euro überschritten sind.
§ 8
Eine Wertgrenze für die Darstellung der Investitionen im Teilfinanzhaushalt wird nicht festgesetzt
§ 9
Der Einheitssatz je qm entwässerter Fläche für die durchgeführten Erschließungsmaßnahmen wird auf 12,82 Euro festgelegt.
§ 10 Regelungen zu § 15 GemHVO (unechte Deckungsfähigkeit):
In Anwendung des § 15 Abs. 2 GemHVO wird folgender Deckungsvermerk festgelegt:
| 1. | Mehrerträge innerhalb eines Produktes berechtigen zu Mehraufwendungen in dem selbigen. |
| 2. | Mehrerträge aus Steuern und Zuweisungen berechtigen zur Deckung daraus resultierender Umlageverpflichtungen. |
Regelungen zu § 16 GemHVO (echte Deckungsfähigkeit):
| 1. | Die in § 16 Abs. 1 GemHVO geregelte Deckungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt. Das bedeutet, innerhalb eines Teilhaushaltes können uneingeschränkt Minderaufwendungen für Mehraufwendungen verwandt werden. |
| 2. | Nach § 16 Abs. 3 GemHVO werden Einsparungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten zugunsten von Mehrauszahlungen solcher, sofern sie innerhalb eines Teilhaushaltes entstehen, für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| 3. | Nach § 16 Abs. 4 GemHVO werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen im Finanzhaushalt zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für einseitig deckungsfähig erklärt, sofern sie innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes anfallen. |
Hinweis:
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 16.03.2023 - 24.03.2023 während der Dienststunden und zwar montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Diez, Louise-Seher-Straße 1, 1. OG, Fachbereich 5/Kasse, öffentlich aus.