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Amtsblatt der Verbandsgemeinde Diez und der Ortsgemeinden
Ausgabe 11/2024
Birlenbach
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Haushaltssatzung der Gemeinde Birlenbach für das Jahr 2024 vom 13.03.2024

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der zurzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn Kreises in Bad Ems als Aufsichtsbehörde am 03.01.2024 hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1

§ 2

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,

wird festgesetzt auf  — 197.250,00 Euro.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Jahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,

beläuft sich auf —  0,00 Euro.

§ 4

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

a)

Grundsteuer

-

Grundsteuer B  — 465 v.H.

-

Grundsteuer B  — 465 v.H.

b)

Gewerbesteuer  — 380 v.H.

c)

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

-

für den ersten Hund  — 60,00 Euro

-

für den zweiten Hund  — 72,00 Euro

-

für jeden weiteren Hund  — 120,00 Euro

-

für Kampfhunde  — 650,00 Euro

§ 5

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen entsprechend den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) werden in Verbindung mit den hierzu erlassenen Satzungen wie folgt festgesetzt:

Den ortsansässigen Vereinen ist eine Veranstaltung im Jahr frei, hierfür ist lediglich die Betriebskostenpauschale von 100,00 Euro zu entrichten. Falls ein Bediensteter der Gemeinde benötigt wird, sind die Kosten vom Veranstalter zu tragen. Mit auswärtigen Benutzern und bei Gewerbeveranstaltungen wird eine Sondervereinbarung getroffen.

§ 6

§ 7

Der Höchstbetrag der Liquiditätsverbindlichkeiten nach Nr. 10 der VV zu §93 GemO beträgt 1.304.913,60 Euro (siehe Muster 31).

§ 8

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 600 Euro überschritten sind.

§ 9

Eine Wertgrenze für die Darstellung von Investitionen im Teilfinanzhaushalt wird nicht festgesetzt.

§ 10

Der Durchschnittssatz (= Einheitssatz) für einmalige Investitionskosten für die Straßenoberflächenentwässerung für Sammelleistungen ergibt sich aus der Satzung über die Festsetzung der Beitrags- und Gebührensätze für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Diez für das jeweilige Haushaltsjahr.

§ 11

Regelungen zu § 15 GemHVO (unechte Deckungsfähigkeit):

In Anwendung des § 15 Abs. 2 GemHVO wird folgender Deckungsvermerk festgelegt:

  1. Mehrerträge innerhalb eines Produktes berechtigen zu Mehraufwendungen in dem selbigen.
  2. Mehrerträge aus Steuern und Zuweisungen berechtigen zur Deckung daraus resultierender Umlageverpflichtungen.

Regelungen zu § 16 GemHVO (echte Deckungsfähigkeit):

  1. Die in § 16 Abs. 1 GemHVO geregelte Deckungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt. Das bedeutet, innerhalb eines Teilhaushaltes können uneingeschränkt Minderaufwendungen für Mehraufwendungen verwandt werden.
  2. Nach § 16 Abs. 3 GemHVO werden Einsparungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten zugunsten von Mehrauszahlungen solcher, sofern sie innerhalb eines Teilhaushaltes entstehen, für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  3. Nach § 16 Abs. 4 GemHVO werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen im Finanzhaushalt zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für einseitig deckungsfähig erklärt, sofern sie innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes anfallen.
Birlenbach, den 13.03.2024
Dr. Georg Klein, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 14.03.2024 - 22.03.2024 während der Dienststunden und zwar montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Diez, Louise-Seher-Straße 1, 1. OG, Fachbereich 5/Kasse, öffentlich aus.

Dr. Georg Klein, Ortsbürgermeister