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Amtsblatt der Verbandsgemeinde Diez und der Ortsgemeinden
Ausgabe 11/2025
Verbandsgemeinde
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Pinnwand

über die Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage im Kernbereich der Stadt Diez anlässlich des Diezer Frühlingsmarktes/DAA am 13.04.2025, des Diezer Flohmarktes am 18.05.2025 und des Diezer Martinsmarktes am 09.11.2025

Aufgrund des § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG) vom 03.04.2014, veröffentlicht am 17.04.2014 (GVBl Rheinland-Pfalz Nr. 5, S. 40) in der zurzeit geltenden Fassung, wird für die Stadt Diez folgende Rechtsverordnung erlassen:

§ 1

Die Verkaufsstellen im Kernbereich der Stadt Diez gemäß beigefügtem Stadtplan, dürfen am Sonntag den 13.04.2025, am Sonntag den 18.05.2025 und am Sonntag den 09.11.2025 in der Zeit von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr Marktveranstaltungen i. S. d. § 8 LMAMG (Floh- und Trödelmarkt) durchgeführt werden.

§ 2

(1) Die Vorschriften des § 13 LadöffnG und des Arbeitzeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. Teil I, S. 1170) in der zurzeit geltenden Fassung sind zu beachten.

(2) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.

§ 3

Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der an den verkaufsoffenen Sonntagen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesem Sonntag gewährte Freistellung zu führen.

§ 4

Zuwiderhandlung gegen die §§ 1, 2 Absatz 1 und § 3 der Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 LadöffnG geahndet.

Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. 1976 Teil I, S. 965) in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden.

Die Beschäftigung werdender oder stillender Mütter kann nach § 21 Absatz 1 Ziffer 3 des Mutterschutzgesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. 2002 Teil I, S. 2318) in der zurzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Zuwiderhandlung gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. 1994 Teil I, S. 1171) in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden.

§ 5

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft.

Diez, den 27.02.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Diez
Maren Busch, Bürgermeisterin