Der Stadtrat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Die Stadt Diez führt ein Wappen, in dem auf rotem Wappenschild zwei übereinander stehende Wappenleoparden in goldgelb, blau bewehrt (Zunge blau, Zähne weiß) abgebildet sind.
(2) Das Dienstsiegel der Stadt enthält das Stadtwappen und die Umschrift „Stadt Diez – Verbandsgemeinde Diez“.
(3) Die Flagge der Stadt hat die Farben „gelb-rot“.
(1) Der Stadtrat bildet folgende Ausschüsse:
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen.
(2) Als Vertreter der Stadt sind in folgende Gremien Mitglieder zu entsenden:
| 1. | Gesellschafterversammlung der Hallenbad GmbH Diez-Limburg |
| 4 Ratsmitglieder und Vertreter; |
| 2. | Aufsichtsrat der Bildungspark Wilhelm-von-Nassau GmbH |
| 4 Ratsmitglieder; |
| 3. | Aufsichtsrat der Stadtwerke Diez GmbH |
| 7 Ratsmitglieder, Stadtbürgermeister und 1 Beigeordneter; |
| 4. | Nachbarschaftsausschuss 6 Ratsmitglieder und Vertreter; |
| 5. | Kuratorium Krankenhaus 3 Ratsmitglieder; |
| 6. | Verwaltungsrat Jugendzentrum |
| 2 Vertreter der Stadt. |
(1) Die Zuständigkeit der Ausschüsse ergibt sich grundsätzlich aus ihrer Bezeichnung. Insbesondere werden den Ausschüssen folgende Zuständigkeiten übertragen, soweit nicht die Bedeutung der Angelegenheit eine Entscheidung des Stadtrates erfordert oder soweit der/die Stadtbürgermeister/Stadtbürgermeisterin im Rahmen seiner/ihrer Befugnis zur Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 47 Abs. 1 Nr. 3 GemO) zuständig ist:
| 1. | Haupt- und Finanzausschuss | |
| a) | die Vorbereitung aller Beschlüsse des Stadtrates, soweit hierfür nicht ein anderer Ausschuss zuständig ist, oder sofern es sich nicht um dringende Angelegenheiten handelt; |
| b) | die abschließende Entscheidung über: |
| 1. | die Genehmigung von Verträgen der Stadt mit dem/der Stadtbürgermeister/Stadtbürgermeisterin und den Beigeordneten mit einem Vermögenswert bis 5.000,00 Euro, wenn es sich nicht um Verträge nach feststehenden Tarifen handelt (§ 32 Abs. 2 Nr. 12 GemO); | |
| 2. | den Erwerb und die Verfügung über Vermögen der Stadt, wenn der Vermögenswert bis 50.000,00 Euro beträgt; | |
| 3. | den Ankauf, Verkauf und Tausch von Grundstücken, soweit der Grundstückswert nicht den Betrag von 50.000,00 Euro übersteigt; | |
| 4. | den Verkauf von Wohnbaugrundstücken innerhalb eines rechtskräftigen Bebauungsplanes, soweit der Grundstückswert nicht 100.000,00 € übersteigt; | |
| 5. | Ausübung des Vorkaufsrechts bis zu einem Wert von 50.000,00 Euro | |
| im Einzelfall; | ||
| 6. | die Stundung, der Erlass und die Niederschlagung von Forderungen der Stadt, soweit es sich nicht um uneinbringliche Forderungen im Rahmen des Beitreibungsverfahrens handelt – über 5.000,00 Euro; | |
| 7. | den Abschluss von Miet- und Pachtverträgen über 10.000,00 € Jahreswert der Nettomiete/-pacht; | |
| 8. | die Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu 10.000,00 Euro je Buchungsstelle und Rechnungsjahr; | |
| 9. | Zustimmung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 2 GastVO; | |
| 10. | die Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenzenbeschränkung; | |
| 11. | die endgültige Beschlussfassung bei der freiwilligen Betreuung hilfsbedürftiger Personen, Verteilung von Zuwendungen an Vereine und Personen im Sozialhilfebereich und ähnlich gelagerten Fällen, soweit im Haushaltsplan nicht ausdrücklich festgelegt; | |
| 2. | Rechnungsprüfungsausschuss | |
| Die Prüfung der Jahresrechnung gemäß § 110 Abs. 1 GemO und Vorlage an den Stadtrat. | |
| 3. | Bau-, Planungs- und Umweltausschuss | |
| I a) | die Beratung und Vorbereitung der Beschlüsse des Stadtrates auf dem Gebiet der Städteplanung (Bebauungspläne) öffentliche Baumaßnahmen aller Art, Straßenverkehr im Rahmen der Bauleitplanung, Straßen, Wege und Plätze der öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Angelegenheiten der Bauverwaltung, sofern nicht die Verbandsgemeinde zuständig ist (§ 67 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6 und 7 GemO, § 68 Abs. 2 GemO); des Weiteren die Beratung und Vorbereitung der Beschlüsse des Stadtrates hinsichtlich der Grünordnungsplanung sowie des Umweltschutzes im Rahmen von Baumaßnahmen und bei allen Bauleitplänen; |
| b) | die Beratung und Vorbereitung der Beschlüsse des Stadtrates über Angelegenheiten auf dem Gebiet der Leibes- und Jugendertüchtigung und der Jugendpflege, insbesondere Errichtung und Förderung von Einrichtungen der Jugendpflege, Sportanlagen, Kindergärten, Kinderspielplätzen soweit nicht die Verbandsgemeinde zuständig ist (§ 67 Abs. 1 Nr. 3 GemO); |
| II a) | die abschließende Entscheidung über: |
| 1. | die Vergabe von Lieferungen und Leistungen von mehr als 7.500,00 Euro bis 50.000,00 Euro im Rahmen des Haushaltsplanes, | |
| 2. | die Handhabung des Einvernehmens im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren nach § 36 BbauG, | |
| 3. | die Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung nach § 144 Baugesetzbuch, | |
| 4. | Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2, § 19 Abs. 3 Satz 1, § 31 und § 33 BauGB und in den Fällen des § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden, | |
| 5. | Abwägungen über die im Rahmen von Beteiligungsverfahren nach den §§ 3, 4 und 4 a BauGB eingegangenen Stellungnahmen. | |
| b) | die endgültige Beschlussfassung über: |
| die Verteilung von Zuwendungen bis zu insgesamt 5.000,-- Euro im Rahmen des Haushaltsplanes für Jugendpflege sowie Sport- und Spielanlagen; | |
| III) | Die Aufgaben des Baulandumlegungsausschuss gemäß der Landesverordnung über die Umlegungsausschüsse. |
| 4. | Fremdenverkehrs- und Kulturausschuss | |
| a) | die Beratung und Vorbereitung der Beschlüsse des Stadtrates über Maßnahmen zur Förderung des Fremdenverkehrs, |
| b) | die endgültige Beschlussfassung über die Lieferung und Leistungen bis 5.000,-- Euro im Rahmen des Haushaltsplanes für Maßnahmen zur Förderung des Fremdenverkehrs, |
| c) | Wahrnehmung der dem Ausschuss übertragenen Aufgaben durch die Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages A. |
| d) | die Beratung und Vorbereitung der Beschlüsse des Stadtrates in Kulturangelegenheiten, soweit nicht ein anderer Ausschuss zuständig ist, |
(2) Die Ausschüsse können durch Beschluss bei ihren Beratungen Sachverständige hinzuziehen. Diese können nur tätig werden, wenn sie sich zur Verschwiegenheit verpflichten.
Sind mit der Hinzuziehung von Sachverständigen Kosten verbunden, so ist vor der Hinzuziehung eine Entscheidung des Haupt- und Finanzausschusses herbeizuführen, wenn die Kosten über die Geschäfte der laufenden Verwaltung hinausgehen.
| 5. | Ältestenrat | |
| a) | Zur Erörterung und Koordinierung wichtiger Angelegenheiten im Vorfeld der beratung der Gremien der Stadt Diez wird der Ältestenrat gebildet, |
| b) | der Ältestenrat kann Empfehlungen für die Beratungen der Gremien aussprechen. |
Auf den/die Stadtbürgermeister/in wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
Die Zuständigkeit des/der Stadtbürgermeisters/Stadtbürgermeisterin für laufende Verwaltung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GemO bleibt von der Aufgabenübertragung unberührt.
(1) Die Stadt Diez hat bis zu drei ehrenamtliche Beigeordnete.
(1) Die dem/der Stadtbürgermeister/in gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) zustehende monatliche Aufwandsentschädigung wird um 10 v.H. erhöht. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 der KomAEVO wird die monatliche Aufwandsentschädigung auf den Höchstsatz von 40 v.H. erhöht, solange einem/einer ehrenamtlichen Beigeordneten kein Geschäftsbereich übertragen wird.
(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird der Pauschsteuersatz von der Stadt getragen. Der Pauschsteuerbetrag wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des/der Stadtbürgermeisters/Stadtbürgermeisterin eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des/der Stadtbürgermeisters/Stadtbürgermeisterin. Erfolgt die Vertretung des/der Stadtbürgermeisters/ Stadtbürgermeisterin nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem/der Stadtbürgermeister/ Stadtbürgermeisterin zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraumes als 3 Stunden, so erhalten sie eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Sitzungsgeldes, bei mehr als 3 Stunden erhalten sie ein Sechzigstel der Aufwandsentschädigung des/der Bürgermeisters/Bürgermeisterin nach § 6.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Stadtratsmitglied sind – und denen Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrats, der Ausschüsse, der Fraktionen und der Besprechungen mit dem/der Stadtbürgermeister/ Stadtbürgermeisterin (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Stadtratsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung zuzüglich Fahrkostenerstattung; § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des/der Stadtbürgermeisters/ Stadtbürgermeisterin an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach dem Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Stadt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung 30,00 EURO. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit dem/der Stadtbürgermeister/ Stadtbürgermeisterin gemäß § 69 Abs. 4 GemO.
(4) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird der Pauschsteuersatz von der Stadt getragen.
Der Pauschsteuerbetrag wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Stadtratsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates, seiner Ausschüsse, des Ältestenrates, sowie an Sitzungen des Beirates für Migration und Integration (BMI), an Sitzungen der Fraktionen die der Vorbereitung von Stadtratssitzungen dienen, eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6. Das gleiche gilt für die Mitglieder von Ausschüssen und des BMI, die nicht Ratsmitglieder sind. Die Aufwandsentschädigung ist vierteljährlich nachträglich zu zahlen.
(2) Mit der Aufwandsentschädigung sind die bei der Wahrnehmung des Amtes entstandenen notwendigen baren Auslagen und der sonstige persönliche Aufwand abgegolten. Der nachgewiesene Verdienstausfall wird nach Durchschnittssätzen ersetzt, deren Höhe vom Stadtrat festgesetzt wird. Der Lohnausfall, der in voller Höhe ersetzt wird, ist durch Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.
(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines Sitzungsgeldes gewährt, dass für Sitzungen nach Maßgabe des Absatzes 1 30,00 € beträgt. Für Vorsitzende von Fraktionen erhöht sich das Sitzungsgeld des Stadtrates um 100 v. H.
(4) Stellvertretern von Ausschuss- und Beiratsmitgliedern wird ein Sitzungsgeld nur gewährt, wenn sie ein abwesendes Mitglied vertreten.
(5) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt. Als Sitzung ist die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse und Beiräte sowie die Teilnahme an Besichtigungen, Besprechungen und ähnlichen Veranstaltungen anzusehen, die vom Stadtrat oder einem Ausschuss beschlossen oder vom/von der Bürgermeister/in gewünscht werden.
(6) Für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, soweit jährlich die Zahl dieser Sitzungen die Zahl der Ratssitzungen nicht das Einfache übersteigt, wird ebenfalls Sitzungsgeld gewährt.
(7) Neben der Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 – 5 wird für Dienstreisen außerhalb des Gebietes der Verbandsgemeinde Diez Reisekostenvergütung nach § 3 des Landesreisekostengesetzes gewährt.
(8) Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Stadtrates einen jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von 30,00 €, sofern sie ihre Bereitschaft am ausschließlich elektronischen Erhalt der Sitzungsunterlagen und Niederschriften erklärt haben. Diese Kostenerstattung wird mit der Zahlung des Sitzungsgeldes im letzten Quartal jeden Jahres überwiesen.
(1) Der/die ehrenamtliche Stadtarchivar/Stadtarchivarin erhält für seine/ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 150,00 Euro.
(2) Die ehrenamtlichen Stadtführer/innen erhalten pro Führung eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,00 Euro.
(3) Die Pflege der Homepage der Stadt Diez erfolgt ehrenamtlich. Für diese Tätigkeit wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 200,00 Euro pro Monat gewährt.
(1) Die Mitglieder des Beirates für Migration und Integration erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 30,00 €. Der/die Vorsitzende des BMI erhält neben dem Sitzungsgeld eine weitere Entschädigung in Höhe eines Sitzungsgeldes für die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 bis 5 entsprechend.
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen in einer Zeitung. Der Gemeinderat entscheidet durch Beschluss in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen. Die Zeitung erscheint wöchentlich. Es ist in jedem Haushalt kostenlos zuzustellen.
Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Ratsinformationsprogramm ALLRIS unter der Adresse www.vgdiez.de.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen werden im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, Louise-Seher-Straße 1, zur Einsicht ausgelegt.
Die Auslegung erfolgt an sieben Werktagen, an denen die Einsichtnahme möglich ist, während der Dienstzeit. Die öffentliche Bekanntmachung von Gegenstand, Ort, Frist und Zeit der Auslegung erfolgt in dem Bekanntmachungsorgan spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung. Soweit die Rechtsvorschriften besondere Bestimmungen enthalten, ist danach zu verfahren.
Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem die Auslegungsfrist endet.
(3) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die Bekanntmachungsform nach Absatz 1 und 2 nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag an den Anschlagtafeln am Rathaus und Rudolf-Dietz-Straße 8. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der durch die in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Form nachzuholen.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Stadtrates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Anschlag an den Anschlagtafeln am Rathaus und Rudolf-Dietz-Straße 8 bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.
Öffentliche Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind und örtliche Bekanntgaben, erfolgen – sofern in Auftrags- und Amtshilfeangelegenheiten keine andere Form bestimmt ist – ebenfalls in einer Zeitung, die der Stadtrat durch Beschluss bestimmt. Öffentliche Ausschreibungen erfolgen daneben in geeigneter Weise.
(1) Die Unterrichtung der Einwohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§ 15 Abs. 1 GemO) und über die Ergebnisse der Ratssitzungen (§ 41 Abs. 5 GemO) erfolgt in einer Zeitung, die der Stadtrat durch Beschluss bestimmt.
Die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Diez können nach Maßgabe des § 17 a GemO in den gesetzlich festgelegten Fällen einen Bürgerentscheid über wichtige Gemeindeangelegenheiten beantragen.
(1) Diese Hauptsatzung nach ihrer Bekanntmachung am 01.04.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 31.10.2019 i.d.F.v. 11.08.2021 außer Kraft.
Hinweis
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Eine etwaige Verletzung der Vorschriften der GemO ist schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, 65582 Diez, Louise-Seher-Str. 1, Zimmer 102 geltend zu machen.
Der Stadtrat der Stadt Diez hat in seiner Sitzung am 30.01.2025 beschlossen, öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde ab dem 01.04.2025 im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Diez mit dem Namen "DIEZeitung." zu vollziehen.