Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 19.12.2024 auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Die Verbandsgemeinde Diez führt ein Wappen. Es zeigt innerhalb eines goldenen, mit vierundzwanzig blauen Kugeln bestückten Schildbordes, in Rot ein mit schwarzen Fenstern versehenes goldenes Schloss, stilisiert nach dem Aufriss des Schlosses Diez, auf einem in der Mitte durch eine hohe goldene Stützmauer mit vier Strebepfeilern verstärkten, goldenen Felssockel, der über die ganze Schildbreite aus einem von Blau und Gold wellenförmig geteilten Wellenschildfuß wächst.
(2) Das Siegel der Verbandsgemeinde Diez enthält das Wappen und die Umschrift „Verbandsgemeinde Diez“.
(3) Die Flagge der Verbandsgemeinde Diez in Form eines Banners zeigt zwei Längsstreifen, rot und gold, Breitenverhältnis 2:1. Im oberen Viertel des Banners, in der Mitte des roten Streifens ist das Wappen der Verbandsgemeinde Diez aufgelegt. Die Flagge kann auch die Form einer Hissfahne oder einer Hängefahne haben. Die Größe richtet sich jeweils nach der Anlage zu § 4 des Wappen- und Flaggengesetzes vom 07.08.1972 (GVBl. S. 296 - BS 113-1).
§ 2
(1) Der Verbandsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
| 1. | Haupt- und Finanzausschuss bestehend aus 16 Mitgliedern des Verbandsgemeinderates |
| 2. | Rechnungsprüfungsausschuss bestehend aus 6 Mitgliedern des Verbandsgemeinderates |
| 3. | Schulträgerausschuss bestehend aus mindestens 8 Mitgliedern des Verbandsgemeinderates und höchstens 6 sonstigen wählbaren Bürger/innen[1] im Sinne des § 90 SchulG |
| Dem Schulträgerausschuss können zusätzlich an den Schulen tätige Schulleiter, Lehrkräfte sowie gewählte Elternvertreter angehören, die mit beratender Stimme teilnehmen. |
| 4. | Bauen, Planen und Umwelt bestehend aus mindestens 10 Mitgliedern des Verbandsgemeinderates und höchstens 6 sonstigen wählbaren, fachkundigen Bürgern |
| 5. | Sport-, Jugend-, Sozial- bestehend aus mindestens 8 Mitgliedern des und Kulturausschuss Verbandsgemeinderates und höchstens 6 sonstigen wählbaren Bürgern |
| 6. | Werkausschuss bestehend aus mindestens 10 Mitgliedern des Verbandsgemeinderates und höchstens 6 sonstigen wählbaren Bürgern |
| Zum Werkausschuss treten in einem Drittel der Mitglieder, Vertreter der Beschäftigten hinzu. |
| 7. | Nachbarschaftsausschuss bestehend aus 6 Mitgliedern des Verbandsgemeinderates |
(2) Für alle vorgenannten Ausschüsse wird ein Ratsmitglied jeweils von einem Ratsmitglied und ein Bürger jeweils von einem Bürger vertreten.
(1) Die Zuständigkeit der Ausschüsse ergibt sich grundsätzlich aus ihrer Bezeichnung. Insbesondere werden den Ausschüssen folgende Zuständigkeiten übertragen, soweit nicht die Bedeutung der Angelegenheit eine Entscheidung des Verbandsgemeinderates erfordert oder soweit nicht der Bürgermeister im Rahmen seiner Befugnis zur Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 47 Abs. 1 Nr. 3 GemO) zuständig ist:
1. Haupt- und Finanzausschuss
1.1 die Vorbereitung aller Beschlüsse des Verbandsgemeinderates, soweit hierfür nicht ein oder mehrere andere Ausschüsse zuständig sind oder soweit es sich nicht um dringende Angelegenheiten handelt;
1.2 die abschließende Entscheidung über:
1.2.1 die Genehmigung von Verträgen der Verbandsgemeinde mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten mit einem Vermögenswert bis 5.000,00 Euro, wenn es sich nicht um Verträge nach feststehenden Tarifen handelt (§ 32 Abs. 2 Nr. 12 GemO);
1.2.2 die Verfügung über Vermögen der Verbandsgemeinde sowie die Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde ab einer Wertgrenze von 5.000,00 Euro bis zu einer Wertgrenze von 25.000,00 Euro (§ 32 Abs. 2 Nr. 13 GemO);
1.2.3 die Führung von aktiven Rechtsstreitigkeiten und dem Abschluss von Vergleichen, wenn der Streitwert über 10.000,00 Euro beträgt;
1.2.4 dem Ankauf, Verkauf und Tausch von Grundstücken, soweit der Grundstückswert nicht den Betrag von 37.500,00 Euro übersteigt;
1.2.5 die Stundung gemeindlicher Forderungen mit einem Betrag von mehr als 10.000,00 Euro im Einzelfall und die Niederschlagung (befristet und unbefristet) gemeindlicher Forderungenmit einem Betrag von mehr als 10.000,00 Euro im Einzelfall sowie den Erlass von Forderungen der Verbandsgemeinde mit einem Betrag von mehr als 10.000,00 Euro im Einzelfall, soweit es sich nicht um uneinbringliche Forderungen im Rahmen des Beitreibungsverfahrens handelt.
1.2.6 den Abschluss von Miet- und Pachtverträgen über 15.000,00 Euro Jahreswert;
1.2.7 die Einleitung des Ausschreibungs- und Vergabeverfahrens von Lieferungen und Leistungen von mehr als 30.000,00 Euro bis 100.000,00 Euro im Rahmen des Haushaltsplanes Maßgeblich für die Einleitung des Ausschreibungs- und Vergabeverfahrens ist die zum Beschlusszeitpunkt vorliegende Kostenberechnung.
1.2.8 die Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben bis zu 15.000,00 Euro je Buchungsstelle und Haushaltsjahr (§ 32 Abs. 2 Nr. 11 GemO), soweit diese nicht gemäß § 100 GemO in Verbindung mit der Haushaltssatzung nur der Zustimmung des Bürgermeisters bedürfen;
1.2.9 die Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenzenbeschränkung;
1.2.10 die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 Euro im Einzelfall; die Entscheidung hinsichtlich der Vermittlung und der Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen erfolgt im Falle von Kleinbeträgen bis zu 1.000,00 Euro je Einzelfall einmal vierteljährlich durch verbundenen Beschluss;
1.2.11 Zustimmung zur Ernennung der Beamten ab dem dritten Einstiegsamt
der Verbandsgemeinde sowie Zustimmung zur Entlassung der Beamten auf Probe dieser Laufbahngruppe gegen deren Willen;
1.2.12 Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der Beamten ab dem dritten Einstiegsamt vergleichbaren Arbeitnehmer der Verbandsgemeinde sowie Zustimmung zur Kündigung gegen deren Willen;
1.2.13 Zustimmung zur Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns.
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt außerdem die Aufgaben der obersten Dienstbehörde im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPersVG (Einigungsstelle) wahr.
2. Rechnungsprüfungsausschuss
Die Prüfung der Jahresrechnung gemäß § 110 Abs. 1 GemO.
3. Schulträgerausschuss
Die Mitwirkung bei der Verwaltung der Grundschulen aufgrund des Schulgesetzes sowie die Vorbereitung der Beschlüsse des Verbandsgemeinderates in sonstigen Schulangelegenheiten, soweit nicht ein anderer Ausschuss zuständig ist.
4. Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt
4.1 die Vorbereitung der Beschlüsse des Verbandsgemeinderates auf dem Gebiet der Bauleitplanung (§ 67 Abs. 2 GemO) - öffentliche Baumaßnahmen der Verbandsgemeinde aller Art - Straßenbau und -verkehr im Rahmen der Bauleitplanung sowie in § 67 Abs. 1 GemO genannten Angelegenheiten, soweit nicht andere Ausschüsse zuständig sind;
4.2 die Beratung des Verbandsgemeinderates, der Ausschüsse und des
Bürgermeisters durch Anregungen und Empfehlungen über Maßnahmen
zur Erhaltung und Reinhaltung der für die menschliche Gemeinschaft lebensnotwendigen Elemente der Umwelt (Wasser, Boden, Luft, Pflanzen, Tiere);
4.3 die abschließende Entscheidung über die Einleitung des Ausschreibungs- und Vergabeverfahrens von mehr 30.000,00 Euro bis 100.000,00 Euro im Rahmen des Haushaltsplanes. Maßgeblich für die Einleitung des Ausschreibungs- und Vergabeverfahrens ist die zum Beschlusszeitpunkt vorliegende Kostenberechnung.
5. Sport-, Jugend-, Sozial- und Kulturausschuss
5.1 die Vorbereitung der Beschlüsse des Verbandsgemeinderates über Angelegenheiten auf dem Gebiet der Leibes- und Jugendertüchtigung und der Jugendpflege, insbesondere Errichtung und Förderung von Einrichtungen der Jugendpflege, zentralen Sportanlagen, Kindergärten;
5.2 Die abschließende Entscheidung über die Einleitung des Ausschreibungs- und Vergabeverfahrens von mehr als 30.000,00 Euro bis 100.000,00 Euro und soweit nicht der Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt zuständig ist. Maßgeblich für die Einleitung des Ausschreibungs- und Vergabeverfahrens ist die zum Beschlusszeitpunkt vorliegende Kostenberechnung.
6. Werkausschuss
6.1 die Vorbereitung der Beschlüsse des Verbandsgemeinderates über
Angelegenheiten des Eigenbetriebes, für die der Verbandsgemeinderat
nach den Bestimmungen der GemO, Eigenbetriebsverordnung und der
der Betriebssatzung zuständig ist;
6.2 die endgültige Entscheidung über Angelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit nicht der Verbandsgemeinderat, der Werkleiter, der Bürgermeister oder der Erste Beigeordnete nach den Bestimmungen der GemO, der Eigenbetriebsverordnung oder der Betriebssatzung zuständig ist.
auf den Bürgermeister
(1) Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Verfügung über Verbandsgemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 Euro, bei durchlaufenden Darlehen bis 25.000,00 Euro im Einzelfall; |
| 2. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 30.000,00 Euro im Einzelfall; |
| 3. | Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, soweit nicht ein Ausschuss zuständig ist; |
| 4. | Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 10.000,00 Euro im Einzelfall und Niederschlagung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 10.000,00 Euro sowie Erlass gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 10.000,00 Euro im Einzelfall - soweit es sich nicht um uneinbringliche Forderungen im Rahmen des Beitreibungsverfahrens handelt; |
| 5. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung; |
| 6. | Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen mit einem Streitwert bis 5.000,00 Euro; |
| 7. | Aufnahme und Ablöse von Krediten im Rahmen der Haushaltssatzungen, sowie Umschuldungen von bereits aufgenommenen Krediten; |
| 8. | Wahl der ehrenamtlichen Schriftführer der Ortsgemeinden im Sinne von § 11 dieser Satzung. |
(2) Die den Eigenbetrieb betreffenden Zuständigkeitsbestimmungen bleiben von der vorstehenden Aufgabenübertragung auf den Bürgermeister unberührt. Die Zuständigkeit der Bürgermeisterin für die laufende Verwaltung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GemO bleibt von der Aufgabenübertragung unberührt.
(1) Die Verbandsgemeinde Diez hat bis zu 4 Beigeordnete. Der Erste Beigeordnete ist hauptamtlich, die übrigen Beigeordneten sind ehrenamtlich tätig.
(2) Für die Verwaltung der Verbandsgemeinde werden 2 Geschäftsbereiche gebildet.
(3) In Ausübung der ständigen Vertretung (§ 50 Abs. 3 GemO), gelten die Wertgrenzen des § 4 der Hauptsatzung entsprechend.
(1) Die ehrenamtlichen Beigeordneten erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 3 KomAEVO.
Erfolgt die Vertretung der Bürgermeisterin nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraumes als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Abs. 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Verbandsgemeinde-ratsmitglied sind unddenen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Verbandsgemeinderates, der Ausschüsse, des Beirates für Migration und Integration, der Fraktionen und der Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Verbandsgemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung zuzüglich Fahrtkostenerstattung; § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderates, seiner Ausschüsse und an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung von Verbandsgemeinderatssitzungen dienen, eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6. Das Gleiche gilt für Mitglieder von Ausschüssen, die nicht Ratsmitglieder sind. Die Aufwandsentschädigung ist vierteljährlich nachträglich zu zahlen.
(2) Sitzungen der Fraktionen, für die eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird, können auch als virtuelle Videoschaltkonferenz stattfinden. Der Nachweis der Teilnahme der Fraktionsmitglieder an diesen Fraktionssitzungen wird durch Versicherung der Fraktionsvorsitzenden an die Verbandsgemeindeverwaltung erbracht.
(3) Mit der Aufwandsentschädigung sind die bei der Wahrnehmung des Amtes entstandenen notwendigen baren Auslagen und der sonstige persönliche Aufwand abgegolten.
Der nachgewiesene Verdienstausfall wird nach Durchschnittssätzen ersetzt, deren Höhe vom Verbandsgemeinderat festgesetzt wird. Der Lohnausfall, der in voller Höhe ersetzt wird, ist durch Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.
(4) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines Sitzungsgeldes gewährt, das für Sitzungen des Verbandsgemeinderates und seiner Ausschüsse 30,00 Euro beträgt. Die Vorsitzenden der Fraktionen erhalten ein Sitzungsgeld für Sitzungen des Verbandsgemeinderats in Höhe von 50,00 Euro. Satz 2 gilt entsprechend für stellvertretende Fraktionsvorsitzende sofern die Vertretung im Rat notwendig wird.
(5) Stellvertreter von Ausschussmitgliedern wird ein Sitzungsgeld nur gewährt, wenn sie ein abwesendes Mitglied vertreten.
(6) Neben der Entschädigung werden die notwendigen Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Sitzungsort durch Ersatz der entstandenen Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel erstattet, soweit eigene Fahrzeuge benutzt werden, erfolgt die Fahrtkostenerstattung nach den Sätzen für anerkannt privateigene / regelmäßig dienstlich mitbenutzte Kraftfahrzeuge.
(7) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt. Als Sitzung ist die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderates und seiner Ausschüsse sowie die Teilnahme an Besichtigungen, Besprechungen und ähnlichen Veranstaltungen anzusehen, die vom Verbandsgemeinderat oder einem Ausschuss beschlossen oder von dem Bürgermeister gewünscht wird; ebenso die Teilnahme an Fraktionssitzungen, soweit jährlich die Zahl dieser Sitzungen die Zahl der Ratssitzungen nicht um das Zweifache übersteigt.
(8) Neben der Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 - 5 wird für Dienstreisen außerhalb des Gebietes der Verbandsgemeinde Diez Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes gewährt.
(9) Für die Anschaffung eines privat angeschafften mobilen IT-Endgerätes erhalten die Gremienmitglieder je Legislaturperiode einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 200,00 Euro.
(10) Die Beiträge der Fraktionen für die Mitgliedschaft in kommunalpolitischen Vereinigungen werden auf Nachweis bis zu einer jährlichen Höchstgrenze von 300,00 Euro erstattet.
(1) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung.
(2) Für die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen gilt die Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vom 12.03.1991 (GVBl. S 85, BS 213-50) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Durch die Aufwandsentschädigung sind die mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbundenen notwendigen baren Auslagen und die sonstigen persönlichen Aufwendungen abgegolten (§ 3 Abs. 1 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung).
(1) Der Wehrleiter erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 100 von Hundert des Höchstsatzes zuzüglich des Zuschlags für jede im Verbandsgemeindegebiet aufgestellte örtliche Feuerwehreinheit nach § 10 Abs. 1 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung; der stellvertretende Wehrleiter erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe der Hälfte der Aufwandsentschädigung des Wehrleiters nach § 10 Abs. 1 i. V. m. § 10 Abs. 3 und § 8 Abs. 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.
Die bestellten Jugendfeuerwehrwarte und die Betreuer der Vorbereitungs- gruppen für die Jugendfeuerwehr erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung nach § 11 Ab. 4 Halbsatz 1 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.
(2) Die Wehrführer und die solche mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 40 von Hundert des Höchstsatzes nach § 10 Abs. 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung. Die Wehrführer der Sonderwehren und solche mit Aufgaben, die denen des Wehrführers der Sonderwehren vergleichbar sind, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 von Hundert des Höchstsatzes nach § 10 Abs. 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung; die Wehrführer der Stützpunktwehren und solche mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers der Stützpunktwehren vergleichbar sind, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 60 von Hundert des Höchstsatzes nach § 10 Abs. 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.
Die stellv. Wehrführer der Stützpunktwehren erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe der Hälfte der Aufwandsentschädigung des Wehrführers der Stützpunktwehr.
(3) Die bestellten Gerätewarte erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 von Hundert des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 4 Halbsatz 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung. Die Gerätewarte der Sonderwehren erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 von Hundert des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 4 Halbsatz 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung; die Gerätewarte der Stützpunktwehren erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 35 von Hundert des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 4 Halbsatz 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung. Die Gerätewarte mit sonstigen Sonderaufgaben erhalten eine Aufwandsentschädigung bis zum Höchstsatz nach Satz 2. Die bestellten Gerätewarte der Verbandsgemeinde und die Gerätewarte der Kleiderkammer erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 von Hundert des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 4 Halbsatz 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.
Die Atemschutzgerätewarte erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 60 von Hundert des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 4 Halbsatz 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.
Der Leiter des Atemschutzes, der ebenso die Funktion als Atemschutzgerätewart innehat, erhält aufgrund seines erhöhten Arbeitsaufwands und seiner Verantwortung für den Atemschutz der gesamten Feuerwehr der VG Diez anstelle des vorgenannten Satzes eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 75 von Hundert des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 4 Halbsatz 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.
Die für die Alarm- und Einsatzplanung und für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel bestellten Feuerwehrangehörigen erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung entsprechend des Mindestsatzes nach § 11 Abs. 4 Halbsatz 3 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.
(4) Für die Durchführung von Ausbildungslehrgängen der Verbandsgemeinde Diez durch die hierfür bestellten Ausbilder erhalten diese eine Aufwandsentschädigung je Ausbildungsstunde nach § 11 Abs. 1 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.
(5) Die Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige, die zu kostenpflichtigen Einsätzen herangezogen werden, wird auf 9,00 Euro festgesetzt.
Die Auszahlung erfolgt zur Weiterleitung an die eingesetzten Feuerwehrangehörigen an den Wehrführer; für den Führungsdienst und die Wehrleitung erfolgt die Auszahlung an die Betroffenen.
(6) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen das Entrichten der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschalen Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(7) Der Verdienstausfall für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die nicht Arbeitnehmer/innen sind, wird auf Antrag mit einem Pauschalbetrag von 45,00 Euro je Stunde ersetzt.
(1) Die Aufwandsentschädigung des Beauftragten für Migration und Integration wird in der Haushaltssatzung festgesetzt.
(1) Ehrenamtliche Schriftführer der Ortsgemeinden werden von dem Bürgermeister im Benehmen mit den Ortsbürgermeistern und dem Stadtbürgermeister bestellt. Für diese ehrenamtliche Tätigkeit erhalten die Schriftführer eine Aufwandsentschädigung.
(2) Die Aufwandsentschädigung, beträgt für Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse 50,00 Euro und wird im Zuge des Sitzungsgeldes ausgezahlt.
(3) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird insgesamt nur eine Aufwandsentschädigung gewährt. Als Sitzung ist die Teilnahme als Schriftführer an Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse anzusehen. Für Ortsbegehungen und ähnliche Ereignisse, für die keine Schriftführung notwendig ist, wird keine Aufwandsentschädigung gezahlt.
(4) Die Aufwandsentschädigung wird nur gewährt, sofern ein Nachweis für die Schriftführung vorliegt. Hier genügt die Unterschrift unter der Niederschrift der jeweiligen Gemeinderats- oder Ausschusssitzung.
(5) Mitarbeiter der Verwaltung oder ordentliche Mitglieder des Rates erhalten keine Aufwandsentschädigung.
(6) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohn- bzw. Einkommenssteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohn- bzw. Einkommenssteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohn- bzw. Einkommenssteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde erfolgen in einer Zeitung. Der Verbandsgmeinderat entscheidet durch Beschluss in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen. Die Zeitung erscheint wöchentlich. Es ist in jedem Haushalt kostenlos zuzustellen.
Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Ratsinformationsprogramm ALLRIS unter der Adresse www.vgdiez.de.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung in Diez, Louise-Seher-Straße 1, zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort, Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Aushang an der Haupteingangstür des Verwaltungsgebäudes, Louise-Seher-Straße 1, 65582 Diez. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Verbandsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an der Haupteingangstür des Verwaltungsgebäudes, Louise-Seher-Straße 1, 65582 Diez bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.
(1) Öffentliche Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind und ortsübliche Bekanntgaben, erfolgen - sofern in Auftrags- und Amtshilfeangelegenheiten keine andere Form bekannt ist - ebenfalls in der Zeitung der Verbandsgemeinde Diez. Öffentliche Ausschreibungen erfolgen daneben in geeigneter Weise.
(1) Die Unterrichtung der Einwohner/innen über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§ 15 Abs. 1 GemO) und über die Ergebnisse von Ratssitzungen (§ 41 Abs. 5 GemO), erfolgen in der Zeitung der Verbandsgemeinde Diez und ergänzend informell im Ratsinformationsprogramm ALLRIS unter www.vgdiez.de.
(2) Die Unterrichtung der Einwohner/innen über den Verwaltungsgliederung- und Geschäftsverteilungsplan erfolgen in der Zeitung der Verbandsgemeinde Diez in jährlichem Abstand.
(1) Die Hauptsatzung tritt nach Ihrer Bekanntmachung am 01.04.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 19.12.2019 mit ihren Änderungssatzungen außer Kraft.
[1] Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird zur Bezeichnung von Personengruppen grundsätzlich das generische Maskulinum verwendet. Selbstverständlich sind an den entsprechenden Textstellen stets weibliche, männliche und anderweitige Geschlechtsidentitäten gleichermaßen erfasst.
Hinweis
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Eine etwaige Verletzung der Vorschriften der GemO ist schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, 65582 Diez, Louise-Seher-Str. 1, Zimmer 102 geltend zu machen.
Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Diez hat in seiner Sitzung am 19.12.2024 beschlossen, öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde ab dem 01.04.2025 im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Diez mit dem Namen "DIEZeitung." zu vollziehen.