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Amtsblatt der Verbandsgemeinde Diez und der Ortsgemeinden
Ausgabe 11/2025
Geilnau
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II. Haushaltssatzung der Gemeinde Geilnau für das Jahr 2025 vom 26.02.2025

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der zurzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn Kreises in Bad Ems als Aufsichtsbehörde am 20.02.2025 hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  — 531.966,00 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  — 517.887,00 Euro

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag  — 14.079,00 Euro

2. im Finanzhaushalt

die ordentlichen Einzahlungen auf —  500.186,00 Euro

die ordentlichen Auszahlungen auf  — 474.336,00 Euro

Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen  — 25.850,00 Euro

die außerordentlichen Einzahlungen auf —  0,00 Euro

die außerordentlichen Auszahlungen auf  — 0,00 Euro

Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen  — 0,00 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 19.779,00 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  — 28.630,00 Euro

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit  — -8.851,00 Euro

die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  — 5.575,00 Euro

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  — 22.574,00 Euro

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit  — -16.999,00 Euro

der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf —  525.540,00 Euro

der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf  — 525.400,00 Euro

§ 2

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für verzinste Kredite auf  — 0,00 Euro.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, werden nicht veranschlagt.

§ 4

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

a)

Grundsteuer

Grundsteuer A  — 345 v.H.

Grundsteuer B  — 465 v.H.

b)

Gewerbesteuer  — 380 v.H.

c)

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

für den ersten Hund  — 50,00 Euro

für den zweiten Hund  — 70,00 Euro

für jeden weiteren Hund  — 90,00 Euro

für Kampfhunde  — 615,00 Euro

§ 5

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) in der derzeit gültigen Fassung werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

Für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses werden folgende Gebühren fällig:

1.

Familienfeiern aller Art (z. B. Geburtstage, Hochzeiten, Jubiläen aller Art, Konfirmationen, Kommunionen)

Bei Benutzung des

halben Saales pauschal pro Tag = 110,00 Euro

Bei Benutzung des

ganzen Saales pauschal pro Tag = 150,00 Euro

2.

Beerdigungskaffee pauschal pro Tag = 110,00 Euro

Die Nebenkosten sind in der Benutzungsgebühr mit eingeschlossen.

3.

Nutzung durch Vereine:

a)

Öffentliche Veranstaltungen

mit Wirtschaftsbetrieb pro Tag = 170,00 Euro

b)

Vereinsinterne Veranstaltungen

mit Wirtschaftsbetrieb pro Tag = 110,00 Euro

Die Nebenkosten sind in der Benutzungsgebühr mit eingeschlossen.

Den ortsansässigen Vereinen ist ein Tag im Jahr die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses frei, dafür sind lediglich die Nebenkosten in Höhe von 70,00 Euro zu entrichten.

Mit auswärtigen Benutzern wird eine Sondervereinbarung getroffen.

§ 6

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 01.01. des Haushaltsjahres 921.886,74 Euro

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres 935.965,74 Euro

§ 7

Der Höchstbetrag der Liquiditätsverbindlichkeiten nach Nr. 10 der VV zu § 93 GemO beträgt 216.394,07 Euro (siehe Muster 31)

§ 8

Eine Wertgrenze für die Darstellung der Investitionen im Teilfinanzhaushalt wird nicht festgesetzt

§ 9

Der Durchschnittssatz (= Einheitssatz) für einmalige Investitionskosten für die Straßenoberflächenentwässerung für Sammelleistungen ergibt sich aus der Satzung über die Festsetzung der Beitrags- und Gebührensätze für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Diez für das jeweilige Haushaltsjahr.

§ 10

Regelungen zu § 15 GemHVO (unechte Deckungsfähigkeit):

In Anwendung des § 15 Abs. 2 GemHVO wird folgender Deckungsvermerk festgelegt:

1.

Mehrerträge innerhalb eines Produktes berechtigen zu Mehraufwendungen in dem selbigen.

2.

Mehrerträge aus Steuern und Zuweisungen berechtigen zur Deckung daraus resultierender Umlageverpflichtungen.

Regelungen zu § 16 GemHVO (echte Deckungsfähigkeit):

1.

Die in § 16 Abs. 1 GemHVO geregelte Deckungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt. Das bedeutet, innerhalb eines Teilhaushaltes können uneingeschränkt Minderaufwendungen für Mehraufwendungen verwandt werden.

2.

Nach § 16 Abs. 3 GemHVO werden Einsparungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten zugunsten von Mehrauszahlungen solcher, sofern sie innerhalb eines Teilhaushaltes entstehen, für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

3.

Nach § 16 Abs. 4 GemHVO werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen im Finanzhaushalt zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für einseitig deckungsfähig erklärt, sofern sie innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes anfallen.

Geilnau, den 26.02.2025
Friedhelm Rücker, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 13.03.2025 – 21.03.2025 während der Dienststunden und zwar montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Diez, Louise-Seher-Straße 1, 1. OG, Fachbereich 5/Kasse, öffentlich aus.

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Eine etwaige Verletzung der Vorschriften der GemO ist schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, 65582 Diez, Louise-Seher-Str. 1, Zimmer 102, geltend zu machen.

Geilnau, den 26.02.2025
Friedhelm Rücker, Ortsbürgermeister