Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen in einer Zeitung. Der Gemeinderat entscheidet durch Beschluss in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen. Die Zeitung erscheint wöchentlich. Es ist in jedem Haushalt kostenlos zuzustellen.
Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Ratsinformationsprogramm ALLRIS unter der Adresse www.vgdiez.de.
(1) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbands-gemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(2) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(3) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemO DVO des Gemeinderats oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Dorfgemeinschaftshaus Hauptstr. 16, befindet, bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.
(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich
am Dorfgemeinschaftshaus, Hauptstr. 16, befindet. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Farm nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(5) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekannt-machungsform vorgeschrieben ist.
Die Unterrichtung der Einwohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§ 15 Abs. 1 GemO) und über die Ergebnisse von Ratssitzungen (§ 41 Abs. 5 GemO) erfolgt in einer Zeitung, die der Gemeinderat durch Beschluss bestimmt.
Die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde können nach Maßgabe des § 17 a GemO in den gesetzlich festgelegten Fällen einen Bürgerentscheid über wichtige Gemeindeangelegen-heiten beantragen.
(1) Der Gemeinderat bildet folgenden Ausschuss:
Rechnungsprüfungsausschuss
(2) Der Ausschuss gemäß Absatz 1 hat 3 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder des Ausschusses werden aus der Mitte des Gemeinderates gewählt.
(4) Der Gemeinderat kann für besondere Maßnahmen zeitlich befristete Ausschüsse bilden. Die Mitglieder werden aus der Mitte des Gemeinderates gewählt. Bis zu einem Drittel der Mitglieder können für das jeweilige Thema qualifizierte BürgerInnen sein, die nicht dem Gemeinderat angehören.
Auf den/die Ortsbürgermeister/in wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 2.500,00 Euro im Einzelfall, |
| 2. | Aufnahme und Ablöse von Krediten im Rahmen der Haushaltssatzungen, sowie Umschuldungen von bereits aufgenommenen Krediten, |
| 3. | Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Gemeinderates, |
| 4. | Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 2.500,00 Euro im Einzelfall, |
| 5. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Frist-wahrung. |
(1) Die Gemeinde hat bis zu 2 Beigeordnete.
(1) Die dem/der Ortsbürgermeister/in gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO zustehende monatliche Aufwandsentschädigung wird nicht erhöht.
(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die Pauschsteuer von der Gemeinde getragen. Der Pauschsteuerbetrag wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(1) Der/die ehrenamtliche Beigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des/der Ortsbürgermeisters/Ortsbürgermeisterin eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des/der Ortsbürgermeisters/Ortsbürgermeisterin gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des/der Ortsbürgermeisters/Ortsbürgermeisterin nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem/der Ortsbürgermeister/Ortsbürgermeisterin zustehenden Aufwandsentschädigung.
(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die Pauschsteuer von der Gemeinde getragen. Der Pauschsteuerbetrag wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
Die Mitglieder des Gemeinderates erhalten einen jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von 20,00 €, sofern sie ihre Bereitschaft am ausschließlich elektronischen Erhalt der Sitzungsunterlagen und Niederschriften erklärt haben. Diese Kostenerstattung wird im letzten Quartal jeden Jahres durch die Verwaltung überwiesen.
(1) Diese Hauptsatzung tritt nach ihrer Bekanntmachung am 01.04.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 19.11.2019 außer Kraft.
Hinweis
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Eine etwaige Verletzung der Vorschriften der GemO ist schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, 65582 Diez, Louise-Seher-Str. 1, Zimmer 102 geltend zu machen.
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Cramberg hat in seiner Sitzung am 31.01.2025 beschlossen, öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde ab dem 01.04.2025 im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Diez mit dem Namen "DIEZeitung." zu vollziehen.