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Amtsblatt der Verbandsgemeinde Diez und der Ortsgemeinden
Ausgabe 12/2025
Balduinstein
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Amtliche Bekanntmachungen

Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

1. Abschnitt:

Öffentliche Bekanntmachungen

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen in einer Zeitung. Der Gemeinderat entscheidet durch Beschluss in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen. Die Zeitung erscheint wöchentlich. Es ist in jedem Haushalt kostenlos zuzustellen.

Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Ratsinformationsprogramm ALLRIS unter der Adresse www.vgdiez.de.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktagen. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tage Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemO DVO des Gemeinderats oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Rathausplatz befindet, bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Rathausparkplatz befindet.

Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Unterrichtung der Einwohner

Die Unterrichtung der Einwohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§ 15 Abs. 1 GemO) und über die Ergebnisse von Ratssitzungen (§ 41 Abs. 5 GemO) erfolgt in einer Zeitung,die der Gemeinderat durch Beschluss bestimmt.

§ 3

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde können nach Maßgabe des § 17 a GemO in den gesetzlich festgelegten Fällen einen Bürgerentscheid über wichtige Gemeinde-angelegenheiten beantragen.

2. Abschnitt:

Ausschüsse des Gemeinderates

§ 4

Ausschüsse des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

1. Haupt- und Finanzausschuss

2. Bauausschuss

3. Rechnungsprüfungsausschuss

4. Öffentlichkeitsarbeits- und Tourismusausschuss.

(2) Die Ausschüsse gemäß Absatz 1 setzen sich wie folgt zusammen:

zu 1. 4 Ratsmitglieder

zu 2. 4 Ratsmitglieder und 2 Bürger

zu 3. 4 Ratsmitglieder

zu 4. 3 Ratsmitglieder und 3 Bürger

Entsprechend dieser Zusammensetzung sind auch die Vertreter zu wählen.

§ 5

Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf Ausschüsse

(1) Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Beschlüsse des Gemeinderates vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich

mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuss die Federführung. Dem Haupt- und Finanzausschuss obliegt auch die Vorbereitung der Beschlüsse des Gemeinderates über

1. den Haushaltsplan,

2. die Satzungen,

3. die Bauleitplanung, ausgenommen Bebauungspläne,

(2) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Gemeinderates, soweit ihm die Beschlussfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt.

(3) Die Ausschüsse können durch Beschluss bei ihren Beratungen Sachverständige hinzuziehen. Diese können nur tätig werden, wenn sie sich zur Verschwiegenheit verpflichten.

Sind mit der Hinzuziehung von Sachverständigen Kosten verbunden, so ist vor der Hinzuziehung eine Entscheidung des Gemeinderates herbeizuführen

3. Abschnitt:

Bürgermeister/in / Beigeordnete

§ 6

Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf den/die Bürgermeister/Bürgermeisterin

Auf den/die Bürgermeister/Bürgermeisterin wird eine Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

  1. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 1.000,00 € im Einzelfall,
  2. Aufnahme und Ablöse von Krediten im Rahmen der Haushaltssatzungen, sowie Umschuldungen von bereits aufgenommenen Krediten,
  3. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung,
  1. Die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung.
  2. Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 500,00 € im Einzelfall und Niederschlagung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 100,00 Euro.

Die Zuständigkeit des / der Bürgermeisters / Bürgermeisterin für laufende Verwaltung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GemO bleibt von der Aufgabenübertragung unberührt

§ 7

Beigeordnete

(1) Die Gemeinde hat zwei Beigeordnete.

4. Abschnitt:

Aufwandsentschädigungen

§ 8

Aufwandsentschädigungen für Mitglieder des Gemeinderates

(1) Eine Aufwandsentschädigung an die Mitglieder des Gemeinderates wird nicht gezahlt.

(2) Gemeinderatsmitglieder erhalten für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz.

§ 9

Aufwandsentschädigung des/der Ortsbürgermeisters/Ortsbürgermeisterin

(1) Die dem/der Ortsbürgermeister/in gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO zustehende monatliche Aufwandsentschädigung wird nicht erhöht.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die Pauschsteuer von der Gemeinde getragen. Der Pauschsteuerbetrag wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet

(3) Neben der Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt, er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen.

§ 10

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Der/die ehrenamtliche Beigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem/der Ortsbürgermeister/in zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so erhält er eine Aufwandsentschädigung von 10,00 €.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die Pauschsteuer von der Gemeinde getragen. Der Pauschsteuerbetrag wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(3) § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 10

Inkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung nach ihrer Bekanntmachung am 01.04.2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 10.10.2019 außer Kraft.

Balduinstein, den 03.03.2025
Frank Bindewald, Ortsbürgermeister
Hinweis

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Eine etwaige Verletzung der Vorschriften der GemO ist schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, 65582 Diez, Louise-Seher-Str. 1, Zimmer 102 geltend zu machen.

Balduinstein, den 03.03.2025
Frank Bindewald, Ortsbürgermeister

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Balduinstein hat in seiner Sitzung am 17.01.2025 beschlossen, öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde ab dem 01.04.2025 im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Diez mit dem Namen "DIEZeitung." zu vollziehen.