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Amtsblatt der Verbandsgemeinde Diez und der Ortsgemeinden
Ausgabe 12/2025
Charlottenberg
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Hauptsatzung der Ortsgemeinde Charlottenberg vom 06.02.2025

Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

1. Abschnitt:

Öffentliche Bekanntmachungen

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen in einer Zeitung. Der Gemeinderat entscheidet durch Beschluss in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen. Die Zeitung erscheint wöchentlich. Es ist in jedem Haushalt kostenlos zuzustellen.

Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Ratsinformationsprogramm ALLRIS unter der Adresse www.vgdiez.de.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tage Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemO DVO des Gemeinderats oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Rathaus befindet, bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Rathaus befindet.

Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Unterrichtung der Einwohner

Die Unterrichtung der Einwohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§ 15 Abs. 1 GemO) und über die Ergebnisse von Ratssitzungen (§ 41 Abs. 5 GemO) erfolgt in einer Zeitung, die der Gemeinderat durch Beschluss bestimmt.

§ 3

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde können nach Maßgabe des § 17 a GemO in den gesetzlich festgelegten Fällen einen Bürgerentscheid über wichtige Gemeindeangelegenheiten beantragen.

2. Abschnitt:

Ausschüsse des Gemeinderates

§ 4

Ausschüsse des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

1.1

Rechnungsprüfungsausschuss

1.2

Kindergartenausschuss

(2) Der Ausschuss zu 1.1 hat 2 Mitglieder und eine(n) Stellvertreter(in).

Der Ausschuss zu 1.2 hat (1 Mitglied) lt. Vertrag über d. Trägerschaft

(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus der Mitte des Gemeinderates gewählt.

§ 5

Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf Ausschüsse

(1) Dem Kindergartenausschuss werden die Befugnisse gemäß dem Vertrag über die Trägerschaft und die Finanzierung der Kindertagesstätte Dörnberg, § 5 übertragen.

§ 6

Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf den Bürgermeister

Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Verfügung über Gemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 2.500,00 EURO im Einzelfall,

2.

Aufnahme und Ablöse von Krediten im Rahmen der Haushaltssatzungen, sowie Umschuldungen von bereits aufgenommenen Krediten,

3.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 2.500,00 EURO im Einzelfall,

4.

Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Gemeinderates,

5.

Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 1.500,00 EURO im Einzelfall,

6.

Die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung.

3. Abschnitt:

Ortsbürgermeister / Beigeordnete

§ 7

Beigeordnete

Die Gemeinde hat bis zu zwei Beigeordnete.

4. Abschnitt:

Aufwandsentschädigungen

§ 8

Aufwandsentschädigungen für Mitglieder des Gemeinderates

Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach Reisekostenstufe B des Landesreisekostengesetzes.

§ 9

Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

  1. Die dem Ortsbürgermeister gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO zustehende monatliche Aufwandsentschädigung wird nicht erhöht.
  2. Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die Pauschsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 10

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters gemäß § 12 Abs. 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die Pauschsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(3) § 7 gilt entsprechend.

§ 11

Inkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung tritt nach ihrer Bekanntmachung am 01.04.2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 16.10.2019 außer Kraft.

Charlottenberg, den 03.03.2025
Marco Vogt, Ortsbürgermeister

Hinweis

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Eine etwaige Verletzung der Vorschriften der GemO ist schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, 65582 Diez, Louise-Seher-Str. 1, Zimmer 102 geltend zu machen.

Charlottenberg, den 03.03.2025
Marco Vogt, Ortsbürgermeister

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Charlottenberg hat in seiner Sitzung am 06.02.2025 beschlossen, öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde ab dem 01.04.2025 im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Diez mit dem Namen "DIEZeitung." zu vollziehen.