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Amtsblatt der Verbandsgemeinde Diez und der Ortsgemeinden
Ausgabe 12/2025
Birlenbach
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Amtliche Bekanntmachungen

Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

1. Abschnitt

Öffentliche Bekanntmachung

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen in einer Zeitung. Der Gemeinderat entscheidet durch Beschluss in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen. Die Zeitung erscheint wöchentlich. Es ist in jedem Haushalt kostenlos zuzustellen.

Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Ratsinformationsprogramm ALLRIS unter der Adresse www.vgdiez.de.

(1) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(2) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(3) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemO DVO des Gemeinderats oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich an folgenden Stellen befinden:

1. Birlenbach: Aushangkasten am Freiherr-vom-Stein-Haus

2. Fachingen: Aushangkasten an der Eisenbahnunterführung

bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.

(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vor-geschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschieb-baren Fälle die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf / durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich an folgenden Stellen befinden:

1. Birlenbach: Aushangkasten am Freiherr-vom-Stein-Haus

2. Fachingen: Aushangkasten an der Eisenbahnunterführung.

Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeit-ablauf gegenstandslos geworden ist.

(5) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Unterrichtung der Einwohner

Die Unterrichtung der Einwohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§ 15 Abs. 1 GemO) und über die Ergebnisse von Ratssitzungen (§ 41 Abs. 5 GemO) erfolgt in einer Zeitung, die der Gemeinderat durch Beschluss bestimmt.

§ 3

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde können nach Maßgabe des § 17 a GemO, in den gesetzlich festgelegten Fällen, einen Bürgerentscheid über wichtige Gemeinde-angelegenheiten beantragen.

2. Abschnitt

Ausschüsse des Gemeinderates

§ 4

Ausschüsse des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

  1. Haupt- und Finanzausschuss bestehend aus 6 Ratsmitgliedern
  2. Bau-, Umwelt-, und Entwicklungsausschuss bestehend aus mindestens 6 Ratsmitgliedern und höchstens 6 sonstigen wählbaren Bürgern
  3. 3. Jugend-, Sozial- und Kulturausschuss bestehend aus mindestens 6 Ratsmitgliedern und höchstens 6 sonstigen wählbaren Bürgern
  4. Rechnungsprüfungsausschuss bestehend aus 4 Ratsmitgliedern

Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Gemeinderates sein; Entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder. Ein Ratsmitglied wird von einem Ratsmitglieder und ein/eine Bürger/in von einem/einer Bürger/in vertreten.

§ 5

Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf Ausschüsse

(1) Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Beschlüsse des Gemeinderates vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuss die Federführung. Dem Haupt- und Finanzausschuss obliegt auch die Vorbereitung der Beschlüsse des Gemeinderates über

1.

den Haushaltsplan,

2.

die Satzungen,

3.

die Bauleitplanung, ausgenommen Bebauungspläne,

4.

die Regionalplanung,

5.

Entwicklungsvorhaben,

6.

die Zustimmung zu Personalentscheidungen des Bürgermeisters gemäß § 47 Abs. 2 GemO,

7.

die Finanzplanung

(2) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Gemeinderates, soweit ihm die Beschlussfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt.

3. Abschnitt:

Bürgermeister/in / Beigeordnete

§ 6

Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf den Bürgermeister

Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Verfügung über Gemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 2.500,00 € im Einzelfall,

2.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 2.500,00 € im Einzelfall,

3.

Aufnahme und Ablöse von Krediten im Rahmen der Haushaltssatzungen, sowie Umschuldungen von bereits aufgenommenen Krediten,

4.

Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Gemeinderates,

5.

Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 2.500,00 € im Einzelfall

6.

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung,

7.

Die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung.

§ 7

Beigeordnete

(1) Die Gemeinde hat bis zu 3 Beigeordnete.

4. Abschnitt:

Aufwandsentschädigungen

§ 8

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Gemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Gemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung von Gemeinderats-sitzungen dienen, erhalten die Gemeinderatsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 und 5.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 5,00 €.

(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Gemeinderat festgesetzt wird. Personen die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.

(4) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Gemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach Reisekostenstufe B des Landesreisekostengesetzes.

(5) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gewährt. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Satz 1 abgegoltenen Sitzungen jährlich die Zahl der Gemeinderatssitzungen nicht übersteigen.

(6) Die Mitglieder des Gemeinderates erhalten einen jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von

10,00 €, sofern sie ihre Bereitschaft am ausschließlich elektronischen Erhalt der

Sitzungsunterlagen und Niederschriften erklärt haben. Diese Kostenerstattung wird im

letzten Quartal jeden Jahres durch die Verwaltung überwiesen.

§ 9

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 5,00 €

(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Gemeinderates oder der Gemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

§ 10

Aufwandsendschädigung des Ortsbürgermeisters

(1) Die dem Ortsbürgermeister gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 KomAEVO zustehende monatliche Aufwandsentschädigung wird um 10 v. H. erhöht.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die Pauschsteuer von der Gemeinde getragen. Der Pauschsteuerbetrag wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(3) § 8 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 11

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters gemäß § 12 Abs. 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der dem Ortsbürgermeister zu-stehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeit-raums als einen vollen Tag, so erhält er eine Aufwandsentschädigung von 10,00 €.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Gemeinderatsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates, der Ausschüsse, der Fraktionen und an den Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Gemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung. Eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe erhalten Beigeordnete, die Gemeinderatsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse, sofern sie diesen nicht angehören, der Fraktionen und an den Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO).

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach dem Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung von 10,00 €. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.

(4) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die Pauschsteuer von der Gemeinde getragen. Der Pauschsteuerbetrag wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(5) § 8 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.

§ 12

Inkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung tritt nach ihrer Bekanntmachung am 01.04.2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 16.11.2019 außer Kraft.

Birlenbach, den 10.03.2025

Thorsten Riedel, Ortsbürgermeister

Hinweis

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Eine etwaige Verletzung der Vorschriften der GemO ist schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, 65582 Diez, Louise-Seher-Str. 1, Zimmer 102 geltend zu machen.

Birlenbach, den 10.03.2025
Thorsten Riedel, Ortsbürgermeister

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Birlenbach hat in seiner Sitzung am 03.02.2025 beschlossen, öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde ab dem 01.04.2025 im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Diez mit dem Namen "DIEZeitung." zu vollziehen.