Nach den Vorschriften des Landesgesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (LFtG) sind am Karfreitag u. a. alle der Unterhaltung dienende öffentliche, wie auch sportliche Veranstaltungen verboten.
Von Gründonnerstag, 4.00 Uhr, bis Ostersonntag, 16.00 Uhr, gilt dieses Verbot auch für öffentliche Tanzveranstaltungen sowie für alle musikalischen Darbietungen, die ein Tanzen veranlassen könnten!
Maren Busch, Bürgermeisterin